- Added session logs for 2026-03-25 addressing open questions on Fahren (CAN) and Voltigieren (CVN) starter thresholds.
- Enhanced `Abteilungs-Trennungs-Schwellenwerte.md` with findings, fallback rules for >80 starters, and new sections on CAN and CVN.
- Marked `MASTER_ROADMAP.md` tasks for CAN and CVN as partially resolved, with next steps outlined.
- Highlighted gaps in OEPS regulations for CAN and CVN, flagged as TODO for further investigation.
Signed-off-by: Stefan Mogeritsch <stefan.mo.co@gmail.com>
ÖTO 2026, B-Teil Abschnitt B IV (Voltigieren – Verweis auf OEPS-Reglement CVN)
ÖTO 2026, B-Teil Abschnitt B VII (Fahren – Verweis auf OEPS-Reglement „Turnierordnung für Gespanne")
Abteilungs-Trennungs-Schwellenwerte
📜[ÖTO/FEI Rulebook Expert] | 25. März 2026
Dieses Dokument ist die Single Source of Truth für alle Regeln zur Pflicht- und Kann-Teilung
von Bewerben in Abteilungen. Es ergänzt die Ubiquitous Language
und dient als Grundlage für die Implementierung der Warn-Logik im competition-context.
⚠️System-Philosophie: Das System gibt bei Überschreitung eines Schwellenwerts niemals
einen harten Fehler, sondern immer nur eine WARNUNG. Der TBA hat das letzte Wort und kann
per Override-Event bewusst abweichen (→ Ubiquitous Language: Override-Event).
1. Allgemeine Schwellenwerte (§ 39 A-Teil) – Alle Sparten
Diese Regeln gelten für alle Turniere der Kategorien A*, A, B*, B und C und für alle Sparten,
sofern die spartenspezifischen Bestimmungen (Abschnitt 2) keine strengeren Regeln vorsehen.
1.1 Pflicht-Teilung (MUSS)
Prüfungstyp
Schwellenwert (Starter)
Abteilungs-Kriterium (Standard)
ÖTO-Referenz
Stil- und Springpferdeprüfungen
> 30
Lizenzstufen (sonst: Plätze)
§ 39 Abs. 2
Vielseitigkeitsprüfungen
> 40
Lizenzstufen (sonst: Plätze)
§ 39 Abs. 2
Übrige Springprüfungen (Standard, Spezial ...)
> 80
Lizenzstufen (sonst: Plätze)
§ 39 Abs. 2
Jede Abteilung nach Teilung
> 80
Erneute Teilung verpflichtend
§ 39 Abs. 2
Hinweis: „Übrige Springprüfungen" umfasst alle Springprüfungen, die nicht als Stil- oder
Springpferdeprüfung ausgeschrieben sind (Standardspringprüfung, Zweiphasen, Punkte, Risiko etc.).
1.2 Kann-Teilung (KANN / DARF)
Prüfungstyp
Schwellenwert (Starter)
Abteilungs-Kriterium (Standard)
ÖTO-Referenz
Dressurprüfungen
> 30
Lizenzstufen (sonst: Plätze)
§ 39 Abs. 2
1.3 Teilungs-Kriterien (Priorität)
Sofern in der Ausschreibung kein anderes Kriterium festgelegt ist, gilt folgende Priorität:
Ausschreibungs-Kriterium (Altersklasse, Pferdealter, Geschlecht etc.) – hat Vorrang
Lizenzstufen (Standard-Fallback)
Plätze (wenn Teilung nach Lizenzstufen nicht möglich)
1.4 Ausnahmen von der Pflicht-Teilung
Ausnahme
ÖTO-Referenz
Meisterschaftsbewerbe (Cups und Serien)
§ 39 Abs. 4
Bewerbe mit Geldpreisen > Doppeltes der Gebührenordnungs-Geldpreise
§ 39 Abs. 2
1.5 Pflicht-Teilung nach Klasse (unabhängig von Starterzahl)
Diese Teilungen sind strukturell verpflichtend und gelten unabhängig von der Starterzahl:
Prüfungstyp
Pflicht-Teilung
ÖTO-Referenz
Dressur- und Springprüfungen Klassen A und L
Mindestens 2 Abteilungen; R1 in eigener Abteilung
§ 39 Abs. 1
Lizenzprüfungsaufgaben
Getrennt nach R2/RD2 und R3/RD3
§ 39 Abs. 1
LM-Springen bei B- und C-Turnieren
Kann getrennt werden: R2/RS2 und R3/RS3/RS4
§ 39 Abs. 1
Pferdeprüfungen (Dressur- und Springpferdeprüfungen)
Teilung nach Pferdealter (nicht nach Lizenzen)
§ 39 Abs. 1
2. Spartenspezifische Schwellenwerte
2.1 Springen (CSN) – Sparte B II
2.1.1 Stil- und Idealzeitspringprüfungen bis 95 cm (alle CSN-Kategorien)
Pflicht-Teilung in getrennte Abteilungen nach Lizenzstatus – unabhängig von der Starterzahl:
Abteilung
Teilnehmerkreis
Abt. 1
Reiter ohne Lizenz
Abt. 2
Reiter mit Lizenz R1
Referenz: ÖTO B-Teil § 200 Abs. 5.3
2.1.2 Springpferdeprüfungen – Pflicht-Teilung nach Pferdealter
Höhe
Erlaubtes Pferdealter
Pflicht-Teilung
ÖTO-Referenz
95 – 110 cm
4 – 6 jährig
Ja: 4-jährige / 5–6-jährige getrennt
B-Teil § 200 Abs. 6
115 – 130 cm
5 – 6 jährig
Nein (keine Teilung erforderlich)
B-Teil § 200 Abs. 6
135 cm
6 – 7 jährig
Nein (keine Teilung erforderlich)
B-Teil § 200 Abs. 6
2.1.3 CSN-C-NEU – Zwingend 2 Abteilungen (strukturell, unabhängig von Starterzahl)
Höhenbereich
Abt. 1
Abt. 2
ÖTO-Referenz
bis 95 cm
ohne Lizenz
mit Lizenz
B-Teil § 231
ab 100 cm
R1
R2 und höher
B-Teil § 231
2.2 Dressur (CDN) – Sparte B I
2.2.1 Allgemeine Schwellenwerte
Für Dressurprüfungen gilt die Kann-Teilung aus § 39 Abs. 2 (> 30 Starter).
Es gibt keine Pflicht-Teilung allein aufgrund der Starterzahl bei Dressur
(außer den strukturellen Pflichten aus § 39 Abs. 1 für Klassen A/L).
2.2.2 Dressurpferdeprüfungen – Pflicht-Teilung nach Pferdealter
Klasse
Erlaubtes Pferdealter
Pflicht-Teilung
ÖTO-Referenz
A
4 – 6 jährig
Ja: 4-jährige / 5–6-jährige getrennt
B-Teil § 100 Abs. 5
L
5 – 6 jährig
Nein (keine Teilung erforderlich)
B-Teil § 100 Abs. 5
M
6 – 7 jährig
Nein (keine Teilung erforderlich)
B-Teil § 100 Abs. 5
S
7 – 8 jährig
Nein (keine Teilung erforderlich)
B-Teil § 100 Abs. 5
2.3 Vielseitigkeit (CCN) – Sparte B III
2.3.1 Allgemeine Schwellenwerte
Für Vielseitigkeitsprüfungen gilt die Pflicht-Teilung aus § 39 Abs. 2 (> 40 Starter).
2.3.2 Klasse Welcome und 80 cm – Lizenz-Abteilung
Klasse
Regel
ÖTO-Referenz
Welcome
Nur Reiter mit Reiterpass und höchstens R1. R2+ sind in eigener Abteilung zu werten
B-Teil § 301 Abs. 1.4
80 cm
R2+ startberechtigt, aber in eigener Abteilung zu werten, erhalten keine Ehrenpreise
B-Teil § 301 Abs. 1.4
2.3.3 CCN-C-NEU Geländeritte/Geländepferdeprüfungen – Zwingend nach Lizenz
Höhenbereich
Abt. 1
Abt. 2
Abt. 3
ÖTO-Referenz
bis 80 cm
ohne Lizenz
R1-Reiter
R2 und höher
B-Teil § 300 (C-NEU)
ab 90 cm
ohne Lizenz
R1 und höher
–
B-Teil § 300 (C-NEU)
2.4 Caprilli-Prüfungen (§ 803) – Alle Sparten
Pflicht-Teilung in mindestens 2 Abteilungen– unabhängig von der Starterzahl:
Abteilung
Teilnehmerkreis
Abt. 1
lizenzfrei
Abt. 2
RD1, R1 und höher
Referenz: ÖTO B-Teil § 803 Abs. 2
2.5 Fahren (CAN) – Sparte B VII
⚠️Wichtiger Befund (25.03.2026): Der ÖTO B-Teil Abschnitt B VII enthält keine eigenen
Abteilungs-Trennungsregeln für Fahren. Er verweist vollständig auf das separate
OEPS-Reglement „Turnierordnung für Gespanne" (CAN), das als Bestandteil der ÖTO gilt (§ 1),
aber nicht im Projekt vorliegt.
2.5.1 Was aus dem ÖTO A-Teil und § 850 gilt (gesichert)
Regel
ÖTO-Referenz
§ 39 Abs. 1 gilt nicht für Fahren – B VII ist dort nicht aufgeführt (nur B I, B II, B III)
§ 39 Abs. 1
§ 39 Abs. 2 gilt allgemein: Pflicht-Teilung bei > 80 Startern in einer Abteilung nach Teilung
§ 39 Abs. 2
Bei Fahrertreffen (§ 850): Fahrer mit Lizenz höher als F1 werden in einer separaten Abteilung gewertet
§ 850 Abs. 9
Diese Lizenz-Abteilungsregel gilt nur für Treffen, nicht für reguläre CAN-Turniere
§ 850 Abs. 9
2.5.2 Spartenspezifische CAN-Regeln – Status
Regelbereich
Status
Abteilungs-Trennungsregeln für reguläre CAN-Turniere (Dressurfahren, Hindernisfahren, Geländefahren)
❓Unbekannt– nur im OEPS-Reglement „Turnierordnung für Gespanne" enthalten
Schwellenwerte für Starter pro Disziplin (CAN)
❓Unbekannt– nur im OEPS-Reglement enthalten
Lizenz-Abteilungstrennung (F1/F2/F3) bei regulären Turnieren
Fallback: Allgemeine § 39 Abs. 2-Schwellenwerte anwenden (> 80 Starter in einer Abteilung → WARN)
Fahrertreffen: F1+ in separater Abteilung als strukturelle Pflicht-Teilung implementieren (gesicherte
Rechtsgrundlage)
Keine weiteren strukturellen Lizenz-Pflicht-Teilungen für CAN-Turniere (mangels Rechtsgrundlage im ÖTO)
CAN-spezifische Warn-Logik für reguläre Turniere als TODO markieren bis OEPS-Reglement beschafft ist
2.6 Voltigieren (CVN) – Sparte B IV
⚠️Wichtiger Befund (25.03.2026): Der ÖTO B-Teil Abschnitt B IV enthält keine eigenen
Abteilungs-Trennungsregeln für Voltigieren. Er verweist vollständig auf das separate
OEPS-Reglement „Voltigieren" (CVN), das als Bestandteil der ÖTO gilt (§ 1), aber
nicht im Projekt vorliegt.
2.6.1 Was aus dem ÖTO A-Teil gilt (gesichert)
Regel
ÖTO-Referenz
§ 39 Abs. 1 gilt nicht für Voltigieren – B IV ist dort nicht aufgeführt (nur B I, B II, B III)
§ 39 Abs. 1
§ 39 Abs. 2 gilt allgemein: Pflicht-Teilung bei > 80 Startern in einer Abteilung nach Teilung
§ 39 Abs. 2
Keine Lizenz-Pflicht-Teilung (R1 in eigener Abteilung) aus § 39 Abs. 1 für Voltigierbewerbe ableitbar
§ 39 Abs. 1
Bei Voltigierertreffen (§ 850): keine analoge Lizenz-Abteilungsregel wie bei Fahren (F1+)
§ 850 Abs. 9
2.6.2 Spartenspezifische CVN-Regeln – Status
Regelbereich
Status
Abteilungs-Trennungsregeln nach Disziplin (Gruppe / Einzel / Pas de Deux)
Wird gespeichert, wenn TBA eine Warn-Überschreibung bestätigt
5. Offene Fragen / Klärungsbedarf
#
Frage
Status
1
Gelten die Schwellenwerte aus § 39 auch für Reitertreffen (nicht nur Turniere)?
🔍 Offen
2
Wie verhält sich die Pflicht-Teilung bei kombinierten Turnieren (CDN + CSN am selben Wochenende, § 4)?
🔍 Offen
3
Gibt es für Voltigieren (CVN) eigene Abteilungs-Trennungsregeln? (B-Teil § 400 ff. nicht vollständig ausgewertet)
✅Teilweise geklärt (25.03.2026): B IV enthält keine eigenen Regeln – verweist auf OEPS-Reglement CVN. § 39 Abs. 1 gilt nicht für CVN. § 39 Abs. 2 (> 80 Starter) gilt als Fallback. CVN-Reglement muss beim OEPS beschafft werden für spartenspezifische Regeln. → Siehe Abschnitt 2.6
4
Gibt es für Fahren (CAN) eigene Starter-Schwellenwerte jenseits der Reitertreffen-Regel?
✅Teilweise geklärt (25.03.2026): B VII enthält keine eigenen Regeln – verweist auf OEPS-Reglement „Turnierordnung für Gespanne". § 39 Abs. 1 gilt nicht für CAN. § 39 Abs. 2 (> 80 Starter) gilt als Fallback. Einzige gesicherte Lizenzregel: § 850 Abs. 9 (F1+ bei Fahrertreffen). CAN-Reglement muss beim OEPS beschafft werden. → Siehe Abschnitt 2.5
Erstellt: 2026-03-24 | Zuletzt aktualisiert: 2026-03-25 | Autor: ÖTO/FEI Rulebook Expert (Junie)Basiert auf: ÖTO 2026 A-Teil § 39, B-Teil §§ 100, 200, 231, 300, 803, 850, Abschnitt B IV, Abschnitt B VII