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Stefan Mogeritsch 7d71ca9a48 docs: add 2026 Austrian tournament regulations and special provisions
Added updated documentation for the 2026 Austrian Tournament Regulations, including general rules, special provisions, fees, and technical details. Covers Dressage, Jumping, and Eventing classes, along with appendices for heights and requirements across disciplines.
2026-01-14 14:45:28 +01:00

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Teil B Besondere
Bestimmungen Abschnitt B I: Dressurprüfungen einschließlich Musikküren, Dressurpferdeprüfungen, Dressurreiterprüfungen § 100 Ausschreibungen Zulässig sind:

  1. Bei Turnieren der Kategorie A: 1.1 Dressurprüfungen der Klassen L, LM, M und S sowie die Lizenzprüfungsaufgaben. 1.2 Musikküren der Klassen M und S. 1.3 Dressurpferdeprüfungen der Klassen A, L, M und S. 1.4 Dressurreiterprüfungen der Klasse L. Kommt auf CDN-A eine der Aufgaben Grand Prix, Grand Prix Special, Grand Prix Kür, Intermediaire II, Intermediaire A oder Intermediaire B zur Austragung, wird das Turnier als CDN-A* bezeichnet. Bei Österr. Meisterschaften und auf CDNJ-A sind auch Bewerbe der Klasse A zulässig.
  2. Bei Turnieren der Kategorie B: 2.1 Dressurprüfungen der Klassen A, L, LM und M sowie die Lizenzprüfungsaufgaben. 2.2 Musikküren der Klasse M. 2.3 Dressurpferdeprüfungen der Klassen A, L und M. 2.4 Dressurreiterprüfungen der Klassen A und L. 2.5 Dressurreiterbewerbe gem. § 801 (lizenzfrei). 2.6 Caprilliprüfungen. 2.7 Pro Turnier sind zumindest eine Dressurpferdeprüfung und eine Dressurreiterprüfung auszuschreiben, ausgenommen Meisterschaften. 2.8 Mit Genehmigung des zuständigen LFV darf bei CDN-B* max. ein Bewerb der Klasse S pro Tag (nur junge Reiter- Aufgaben und St. Georg) ausgeschrieben werden. Dazu darf pro Tag eine Dressurpferdeprüfung der Klasse S aus- geschrieben werden, jedoch für maximal 7-jährige Pferde.
  3. Bei Turnieren der Kategorie C: 3.1 Dressurprüfungen der Klassen A, L und LM. 2026 B-1 3.2 Dressurpferdeprüfungen der Klassen A und L. 3.3 Dressurreiterprüfungen der Klassen A und L. 3.4 Dressurreiterbewerbe gem. § 801 (lizenzfrei). 3.5 Caprilliprüfungen. 3.6 Pro Turnier sind zumindest eine Dressurpferdeprüfung und eine Dressurreiterprüfung auszuschreiben, ausgenommen bei Turnieren, in deren Rahmen in der ÖTO angeführte Meisterschaften ausgetragen werden.
  4. Bei Turnieren der Kategorie C-NEU: siehe §109
  5. Dressurpferdeprüfungen der Klassen A sind nur für 4 6 jährige Pferde, es hat eine Teilung in 4 jährige und 5 6 jährige Pferde zu erfolgen. Dressurpferdeprüfungen der Klasse L sind nur für 5 6 jährige Pferde. Es muss keine Teilung erfolgen. Dressurpferdeprüfungen der Klasse M für 6 7 jährige Pferde. Es muss keine Teilung erfolgen. Dressurpferdeprüfungen der Klasse S für 7 8 jährige Pferde.
  6. Es können auch Dressurprüfungen für Reiterinnen im Damen- sattel durchgeführt werden.
  7. Bei Eintagesturnieren ist zumindest eine Dressurpferdeprüfung oder eine Dressurreiterprüfung auszuschreiben. § 101 Austragungs- und Vorbereitungsplätze
  8. Der Platz für die Austragung von Bewerben dieses Abschnitts muss rechteckig und vollkommen eben sein. Er muss die Abmessun- gen 20 x 40 m oder 20 x 60 m je nach Ausschreibung aufweisen.
  9. Das Dressurviereck ist mit einer durchgehenden, mindestens 15 cm und höchstens 40 cm hohen Begrenzung zu markieren. Falls der Einritt bei A eine Breite von nicht mehr als 1,5 m auf- weist, kann er auch offen bleiben. Ferner sind die Buchstaben gemäß den Anforderungen des Heftes „Aufgaben für Dressur- prüfungen“ anzubringen. Dressurvierecke im Freien sind im Abstand von mindestens fünf Metern in geeigneter Weise zu umgrenzen; der Raum innerhalb dieser Umgrenzung ist von Zuschauern freizuhalten.
  10. Unterricht erfolgt von außerhalb des Platzes, aus Sicherheits- gründen dürfen sich keine Personen im Viereck aufhalten, ein B-2 2026 entsprechender Bereich am abgetrennten Rand oder außer- halb des Vierecks ist für Trainer und Grooms vorzusehen. Das Führen von Pferden ist nur außerhalb der Wettbewerbs- zeiten mit Trense oder entsprechender Ausrüstung gestattet. § 102 Ausrüstung Die Bestimmungen beziehen sich auf § 57 und § 58:
  11. Ausrüstung der Reiter: 1.1 In Dressurprüfungen der Klassen A und L, in Dressurpfer- de- und Dressurreiterprüfungen sowie in Dressurreiterbe- werben gem. § 801: Anzug gemäß § 57 Abs. 3 Z 1 (Einfacher Anzug), § 57 Abs. 3 Z 2 (Dressuranzug) oder § 57 Abs. 3 Z 4 (Uniform). 1.2 Bei Materialprüfungen gilt generell Reithelmpflicht. 1.3 Für alle Reiter gilt bis einschließlich Klasse L Reithelmpflicht! 1.4 In Dressurprüfungen der Klassen LM, M und S sowie in Musikküren dieser Klassen: Anzug gemäß § 57 Abs. 3 Z 2 (Dressuranzug), § 57 Abs. 3 Z 3 (Frack) oder § 57 Abs. 3 Z 4 (Uniform). Der Reiter darf statt einem Reithelm (§ 57 Abs. 5 Z 1 oder Z 2) in der direkten Vorbereitung zu einem Bewerb und in der Prüfung eine Melone oder einen Zylin- der tragen. In den Klassen LM, M und S ersetzt bei einer Kostümkür das Kostüm die vorgeschriebene Ausrüstung. Für alle Reiter, die am 31. Dezember des laufenden Jahres 25 Jahre oder jünger sind ist jedoch in allen Klassen ein Reithelm vorgeschrieben. 1.5 Hilfsmittel:
    Erlaubt ist die Verwendung einer Gerte gem. § 57 Abs. 4 Z 1 mit einer maximalen Länge von 120 cm inkl Schlag. § 57 4.4 ist zu beachten.
    1.6 Erlaubt ist die Verwendung von Sporen gem. § 57 Abs. 4 Z 2, sofern die Ausschreibung nichts anderes vorsieht. Die Sporen müssen am Stiefel des Reiters befestigt, entweder gerade oder gebogen sein und direkt von der Mitte des Sporns nach hinten zeigen. § 57 4.2 und 4.4 ist zu beachten. 2026 B-3 1.7 In Children und Pony Dressurprüfungen darf die Länge von Sporen 3,5 cm nicht überschreiten. Die Länge der Sporen wird vom Stiefel bis zum Sporenende gemessen. Sporenrädchen sind nicht erlaubt. § 57 4.4 ist zu beachten. 1.8 Sicherheitsausrüstung: Das Tragen eines Rückenschutzes ist erlaubt.
  12. Ausrüstung der Pferde 2.1 In Dressurprüfungen der Klassen A und L, in Dressurpfer- deprüfungen der Klasse A, L und M und Dressurreiterprü- fungen sowie in Dressurreiterbewerben gem. § 801: • Reithalfter gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 (Hannoveranisches), § 58 Abs. 1 Z 2 (Englisches), § 58 Abs. 1 Z 3 (Kombiniertes), § 58 Abs. 1 Z 4 (Mexikanisches) oder § 58 Abs. 1 Z 5 (Bügel- reithalfter) oder § 58 Abs. 1 Z 7 (ST-Zaum) oder § 58 Abs. 1 Z 8 (Micklem Zaum) oder § 58 Abs. 1 Z 9 (Dyon Zaum). • Gebiss gemäß § 58 Abs. 2 Z 1 (Wassertrense), § 58 Abs. 2 Z 2 (Olivenkopftrense sowie Golden Wings Tren- se), § 58 Abs. 2 Z 3 (D-Trense), § 58 Abs. 2 Z 4 (Knebel- trense), § 58 Abs. 2 Z 5 (ungebrochene, biegsame Tren- se aus Kunststoff, Gummi, Leder), § 58 Abs. 2 Z 6 (dop- pelt gebrochene Trense mit Roller), § 58 Abs. 2 Z 7 (ein- fach oder doppelt gebrochene, nach 3 Seiten bewegli- che Trense mit Sperrwirkung). Alle Gebisse dürfen mit Gummi oder Latex ummantelt sein Die Funktion darf dadurch nicht verändert werden. • Sattel gemäß § 58 Abs. 3, ohne Vorder- und Hinterzeug.
    2.2 In Dressurprüfungen der Klassen LM bis einschließlich Dressurprüfungen der Klasse S bis Inter A und Inter B, sowie Dressurpferdeprüfungen der Klasse S: • Nach Wahl des Reiters entweder „Zäumung auf Trense“ gemäß Abs. 2 Z 1 oder „Zäumung auf Kandare“ gemäß Abs. 2 Z 13. • Sattel gemäß § 58 Abs. 3, ohne Vorder- und Hinterzeug.
    2.3 Bei FEI-Aufgaben und Musikküren der Klassen Inter II und GP: • Reithalfter gemäß § 58 Abs. 1 Z 6 (Kandarenzaumzeug mit englischem Reithalfter), • Gebiss gemäß § 58 Abs. 2 Z 13 (Kandare).
    Die Länge des Unterbaumes darf höchstens 10 cm B-4 2026 betragen. Darüber hinaus sind alle Gebisse, die gemäß FEI Dressage Rules Art 434 2.2 gestattet sind, erlaubt. Wobei bei Zäumung auf Kandare nur Unterlegstrensen lt. ÖTO § 58/2.13 FEI Dressage Rules 434 3.2 ohne Stangenwirkung zugelassen sind. • Sattel gemäß § 58 Abs. 3, ohne Vorder- und Hinterzeug.
    2.4 Bei Ponys ist in allen Dressurprüfungen die Verwendung eines Schweifriemens gem. § 901 Abs. 2 erlaubt. 2.5 Ohrenhauben sind bei allen Turnieren erlaubt, und dürfen auch einen geräuschreduzierenden Effekt haben. Die Ohrenhauben dürfen die Augen des Pferdes nicht verde- cken, und sollen unauffällig in Farbe und Design sein. Ohr- hauben dürfen nicht mit dem Nasenriemen verbunden werden. Ohrstöpsel sind, mit Ausnahme bei Siegerehrun- gen, nicht erlaubt. 2.6 Schweiftoupets sind in allen Dressurprüfungen erlaubt, dürfen aber keine zusätzlichen Gewichte beinhalten (Metallteile nur in Haken und Ösen).
  13. Ausrüstung bei Reiterinnen im klassischen Damensattel (Wes - tern-Damensattelbewerbe siehe Besondere Bestimmungen Westernreiten): 3.1 Anzug Reitkostüm: Hemd oder Stehkragenbluse in weißer oder heller Farbe mit Plastron, Tuch oder Krawatte. Schwarze oder dunkle Stiefelhose, wobei darüber eine Sicherheits- schürze in dunkler oder gedämpfter Farbe zu tragen ist. Frauen müssen verpflichtend eine Sicherheitsschürze tragen. Männern steht es frei, eine Sicherheitsschürze zu tragen. Schwarze oder dunkle Stiefel oder Stiefeletten. Zur Reitschürze (sofern eine getragen wird) passendes Reitsakko (bis zur Sitzfläche gehend). Kopfbedeckung: laut § 57.5.1. ÖTO Handschuhe: Weiß oder Brauntöne. Sporen: beim linkssitzigen Damensattel am linken Stiefel ein stumpfer Sporn lt. ÖTO § 57/4.2., der bei normaler Anwen- dung nicht geeignet ist dem Pferd Stich- oder Schnittverlet- zungen zuzufügen, oder ein Blindsporn ohne Hals. 2026 B-5 Reitstock/Reitgerte: Damenreitstock, max. Länge 120 cm bei Großpferden und 100 cm bei Ponys. Weiters: Haarnetz; Gesichtsnetz, welches über dem Zylin- der getragen wird; Haarknoten im Nacken. 3.2 Ausrüstung Pferd: Damensattel mit einem fixen und einem Schraubhorn, Balancegurt, Sicherheitsbügelschloss und/oder Sicher- heitssteigbügel. Zäumung entsprechend der Klasse. § 103 Beurteilung
  14. Wenn die Richtergruppe kein Verreiten festgestellt hat, wird im Zweifelsfall zugunsten des Reiters entschieden.
  15. Dressurprüfungen: Beurteilt werden die Leistungen von Pferd und Reiter nach den Regeln der klassischen Reitlehre und den Richtlinien der FEI. Maßgebend sind dabei der Grad der Ausbil- dung des Pferdes sowie Sitz und Einwirkung des Reiters.
  16. Musikküren: Beurteilt werden • das gezeigte Programm „technische Ausführung“ gemäß Abs. 1. • der Inhalt „künstlerische Ausführung“ des Programms (Schwierigkeitsgrad im Rahmen der Klasse, künstlerischer Aufbau und Choreographie, Abstimmung mit der Musik).
  17. Dressurpferdeprüfungen: Beurteilt werden Rittigkeit und Quali- tät der Grundgangarten sowie der Gesamteindruck/die Per- spektive als Dressurpferd. Das Richtverfahren für Dressurpfer- deprüfungen ist im § 104/3 beschrieben.
  18. Dressurreiterprüfungen: Beurteilt werden Korrektheit und Effektivi- tät von Sitz und Einwirkung, Ausführung der verlangten Hufschlag- linien und Übergänge sowie das Einhalten gleichmäßiger und unterscheidbarer Tempi in den Grundgangarten. Dressurreiter- prüfungen müssen nach dem Richtverfahren A gerichtet werden.
  19. Bei Musikküren beginnt die Bewertung mit dem Gruß zu Beginn der Prüfung, bei allen übrigen Prüfungen dieses Abschnitts mit dem Einreiten bei A. Die Bewertung endet, sobald das Pferd nach dem Gruß am Ende der Prüfung vorwärts tritt. B-6 2026 § 104 Richtverfahren
  20. Richtverfahren A („Gemeinsames Richten“): Die Richter drücken ihr gemeinsames Urteil über die Leistung jedes Bewerbers durch eine schriftlich zu begründende Wertnote gem. § 51 Abs. 5 (eine Dezimale ist zulässig) aus. Bei Musikküren wird je eine Note für die künstlerische und die technische Ausführung vergeben. Die Platzierung ergibt sich aus der Summe der beiden Noten. Bei Punktegleichheit ent- scheidet die höhere Note für die künstlerische Ausführung.
  21. Richtverfahren B („Getrenntes Richten“): Jeder Richter vergibt für jede Lektion gemäß der Aufschlüsselung in den Notenbögen eine Wertnote gem. § 51 Abs. 5. Bei allen Dressurprüfungen und Dressurpferdeprüfungen der Klasse S sowie FEI Children Prü- fungen sind in der technischen Bewertung auch halbe Noten zulässig. Bei Musikküren sind in der künstlerischen Bewertung auch Zehntelnoten zulässig. Jede Note von 5 oder darunter ist schriftlich zu begründen. Bei diesem Richtverfahren kommen mindestens drei Richter zum Einsatz. Die Aufgaben Intermediaire II, Intermediaire A, Intermediaire B, Grand Prix, Grand Prix Special sowie Grand Prix Kür sind mindestens mit drei Richtern durchzuführen, bei Sichtungen und Meisterschaften jedoch mit fünf Richtern. Alle anderen Aufgaben bei Sichtungen und Meisterschaften dür- fen mit 3 oder 5 Richtern durchgeführt werden. Beim Einsatz von drei Richtern sollten diese entweder bei E-C- M oder bei H-C-B positioniert werden. Der Richter bei C fungiert als Vorsitzender der Richtergruppe. Jeder Richter vergibt für jede Lektion gemäß der Aufschlüsse- lung in den Notenbögen eine Wertnote gem. § 51 Abs. 5.
    halbe Noten sind in der technischen Bewertung aller Prüfun- gen zulässig. Bei Dressurpferdeprüfungen der Klasse S sowie FEI Children Prüfungen sind in der qualitativen Bewertung Zehntelnoten zulässig. Bei Musikküren sind in der künstlerischen Bewertung ebenfalls Zehntelnoten zulässig. Jede Note von 5 oder darunter ist schriftlich zu begründen. Die Platzierung ergibt sich aus der Summe aller Wertnoten unter Berücksichtigung der in der Aufgabe enthaltenen Koeffizienten. 2026 B-7
  22. Dressurprüfungen der Klassen A und L, Dressurpferdeprüfun- gen der Klassen A bis M und Dressurreiterprüfungen sowie Dressurreiterbewerbe gem. § 801 sind grundsätzlich nach Richtverfahren A zu richten. Bei Dressur prüfungen der Klasse A und L kann der Veranstalter jedoch auch wahlweise das Richt- verfahren B auch mit zwei Richtern, sofern die Aufgabe lt. Auf- gabenheft dafür vorgesehen ist, anwenden. Richtverfahren Dressurpferdeprüfung Kl. S: Mind. 3 Richter 1 Richter bei C für die technische Bewertung
    2 Richter bei B oder E im gemeinsamen Richten für das Dres- surpferdeprotokoll lt. Aufgabenheft. Richtverfahren Dressurprüfungen FEI Children Aufgaben: 1 Richter bei C für die technische Bewertung, 2 Richter bei B oder E im ge- meinsamen Richten für das Dressurreiterprotokoll lt. Aufgabenheft. Die Aufgaben LP4, LP5, LP6, LP7, M5, M6, M7, M8, M9, M10, und alle Dressuraufgaben der FEI, ausgenommen Dressurpfer- deprüfungen, sind nach Richtverfahren B durchzuführen. Alle übrigen Bewerbe dieses Abschnitts können je nach Aus- schreibung entweder nach Richtverfahren A oder B ausgetra- gen werden.
  23. Verlangt und bewertet werden alle Lektionen und Anforderungen der in der Ausschreibung festgelegten Aufgabe gemäß den in den „Aufgaben für Dressurprüfungen“ festgelegten Richtlinien. Die Verwendung des elektronischen e-dressage Systems ist erlaubt, für den Fall eines Ausfalles müssen mind. 2 entspre- chende Notenbögen am Richtertisch vorhanden sein.
  24. Beim Richtverfahren B ist nur die im Aufgabenheft des OEPS bzw. die in den Bewertungsbögen der FEI vorgesehene Auftei- lung nach Lektionen zulässig.
  25. Abzüge: 6.1 Vom Reiter verschuldetes Verreiten: • Richtverfahren A: 0,2 Punkte beim ersten Mal, 0,4 Punk- te beim zweiten Mal von der Gesamtnote
    • Richtverfahren B: 2 Punkte beim ersten Mal, 4 Punkte beim zweiten Mal von der Gesamtsumme je Richter
    • Bei Dressurpferdeprüfungen der Klassen A M: 0,1 Punkte beim ersten Mal, 0,2 Punkte beim zweiten Mal von der Gesamtnote B-8 2026 • Bei Dressurpferdeprüfungen der Klasse S und bei den FEI Children Aufgaben sind die Abzüge nur im techni- schen Protokoll anzurechnen. • Die Abzüge für mehrmaliges Verreiten werden addiert. • Ob ein Verreiten vorliegt oder nicht, liegt in der alleinigen Entscheidung des Richters bei C. 6.2 Auslassungen von verlangten Lektionen oder Gangarten bei der Musikkür: • Richtverfahren A: 1 Punkt von der Note für die künstle- rische Ausführung. • Richtverfahren B: 0 Punkte für die Lektion, Note für den Schwierigkeitsgrad und die Note für die Choreographie maximal 5,5 • Bewertung von Kürprüfungen lt. Dressuraufgabenheft. 6.3 Ist die Kür länger oder kürzer als im Notenbogen ange- geben: 0,5% Punkte Abzug von der künstlerischen Note. 6.4 Bei absichtlichem Zeigen von Lektionen im Verlauf einer Musikkür, die erst in einer höheren Klasse enthalten sind, kann die Note für den Schwierigkeitsgrad und die Note für die Choreographie maximal 5,5 betragen. 6.5 Einreiten mit Beinschutz oder mit Gerte (in Bewerben in welchen die Gerte nicht erlaubt ist): Der Reiter ist mittels Glockenzeichen anzuhalten, Beinschutz muss (durch Hel- fer) entfernt werden. Die Gerte ist wegzugeben.
    Die Aufgabe wird ab der Unterbrechung fortgesetzt. • Richtverfahren A: 0,2 Punkte von der Gesamtnote • Richtverfahren B: 2 Punkte von der Gesamtsumme je Richter. Diese Abzüge gelten auch für das Einreiten mit nicht pas- sender Kleidung wie z.B. fehlender Handschuhe sowie bei fortdauernder Stimmhilfe oder Zungenschnalzen und auch Zügel nicht in eine Hand nehmen beim Gruß. Die oben angegebenen Fehler werden nicht für einen Aus- schluss berücksichtigt. 6.6 Beim Einreiten ohne Glockenzeichen ist der Reiter abzuläu- ten und muss nach erfolgtem Glockenzeichen neu einreiten. • Abzug bei getrenntem RV: 2 Punkte pro Richter • Abzug bei gemeinsamen RV: 0,2 Punkte von der End- wertnote 2026 B-9 Die oben angegebenen Fehler werden nicht für einen Aus- schluss berücksichtigt. § 105 Durchführung
  26. Vielseitigkeitsreiter, die einem LFV- oder OEPS-Kader angehö- ren, können auch, ohne den betreffenden Bewerb genannt zu haben, bei Dressurprüfungen und Dressurreiterprüfungen aller Klassen als Vorreiter antreten. Ihre Leistung wird nach den Bestimmungen dieses Abschnitts beurteilt, der Teilnehmer jedoch nicht platziert und seine Beurteilung nicht veröffentlicht.
  27. Falls nicht schon ein Vorreiter gemäß Abs. 1 antritt, kann bei auswendig zu reitenden Aufgaben ein Vorreiter durch den Ver- anstalter zur Verfügung gestellt werden. Für die Beurteilung sei- ner Leistung, Platzierung und Veröffentlichung gilt Abs. 1.
  28. Die Wertnoten der Teilnehmer sind kurz nach jedem Ritt bekannt zu geben.
  29. Bei allen Bewerben sind in den Startlisten feste Startzeiten für die einzelnen Teilnehmer vorzusehen. Die bei den Aufgaben angegebenen Zeiten gelten vom Einreiten bei A bis zum Gruß am Ende der Aufgabe. Bei der Berechnung der Dauer der Prüfung oder des gesamten Bewerbes ist vom Veranstalter die Zeit für eine kurze Beratung der Richter nach jedem Teilnehmer einzurechnen.
  30. Bei der Durchführung von Musikküren ist vom Veranstalter eine leistungsfähige Musikanlage bereitzustellen. Die Bänder oder CDs mit der Kürmusik sind spätestens bei Mel- deschluss des betreffenden Bewerbes in der Meldestelle abzu- geben. Vor dem Bewerb sollen diese überprüft werden.
  31. Grundsätzlich sind die Aufgaben auswendig zu reiten. In lizenzfreien Bewerben gem. § 801 hat der Veranstalter für die ordnungsgemäße Ansage zu sorgen. Es steht den Teilnehmern jedoch frei, eigene Ansager zu stellen. In den Klassen A bis LP kann auf Wunsch des Reiters die Auf- gabe angesagt werden, für die Ansage hat der Reiter jedoch selbst zu sorgen. Aufgaben der Klasse M, Aufgaben der FEI und alle Vielseitig- keitsaufgaben sind auswendig zu reiten! B-10 2026
  32. Bei seitlichem Eingang in das Dressurviereck kann der Reiter entscheiden, ob er bei A von der rechten oder der linken Hand auf die Mittellinie geht. In jedem Fall hat er aber vom Betreten des Vierecks bis zum Einreiten bei A den kürzestmöglichen zumutbaren Weg zu wählen. Reiter, die vorzeitig in das Viereck einreiten, verzichten auf ihre offizielle Startzeit. Besteht keine Möglichkeit, das Viereck außen zu umreiten, kann der Teilnehmer nach dem Gruß des vorherigen Teilnehmers das Vier- eck bereits betreten. Bei Dressurpferdeprüfungen ist das Betreten des Vierecks nach dem Gruß des vorherigen Teilnehmers erlaubt.
  33. Der Aufforderung zum Start (Glocke) ist innerhalb von 45 Sek un- den nachzukommen
  34. Ausnahmslos dürfen sich nur die folgenden Personen am Rich- tertisch aufhalten: • der/die amtierende(n) Richter; • eine Schreibkraft. Weiters, sofern es die räumlichen Verhältnisse erlauben: • eine Person der Rechenstelle; • ein vom Veranstalter eingeladener oder vom OEPS entsand- ter Richteranwärter oder Kandidat für die Höherreihung seiner Richterbefugnis; • ein Beauftragter des Richterausschusses.
  35. Pro Richter und Tag darf die reine Richtzeit sieben Stunden nicht überschreiten.
  36. Der Bereich um den Austragungsplatz ist frühestens zwei Minuten vor der angeführten Startzeit zu betreten. Dies gilt auch für den ersten Reiter nach einer Pause. § 106 Anforderungen Die Anforderungen für Prüfungen dieses Abschnitts sind im Heft „Aufgaben für Dressurprüfungen“ geregelt, das gem. § 1 Abs. 3 als integrierter Bestandteil der ÖTO gilt. § 107 Ausschlüsse, Disqualifikationen, Ordnungsmaßnahmen
  37. Ausschlüsse sind Bewertungen für einen oder mehrere Fehler und bedeuten, dass der Teilnehmer die laufende Prüfung nicht mehr fortsetzen darf. 2026 B-11
  38. Disqualifikationen und Ordnungsmaßnahmen sind Bestrafungen für Vergehen gegen die ÖTO. Disqualifikationen können gegen Pferde und/oder Reiter ausgesprochen werden und haben zur Folge, dass der Teilnehmer und/oder das Pferd nicht mehr an einer oder an mehreren Prüfungen, bzw. an einem oder an meh- reren Turnieren teilnehmen darf. Die Entscheidung darüber obliegt während des Turniers dem befassten Richter oder dem Turnierbeauftragten.
    Ordnungsmaßnahmen richten sich stets gegen Personen, das Vorgehen hierzu ist im Abschnitt C, Rechtsordnung geregelt.
  39. Ausschlussgründe sind neben allen in den Allgemeinen Bestim- mungen genannten Gründen: 3.1 Mehr als zweimaliges Verreiten. 3.2 Verlassen des Vierecks: Dies liegt vor, wenn sich alle vier Pferdebeine außerhalb der Begrenzung befinden. 3.3 Fremde Hilfe: Darunter fällt jede Einmischung durch eine andere Person mit der Absicht, die Aufgabe des Teilneh- mers zu erleichtern bzw. ihm oder seinem Pferd in irgendei- ner Form zu helfen. Dies inkludiert das Tragen von Kopfhö- rer(n) und elektronischer Kommunikationsgeräte. 3.4 Sturz in der Prüfung. 3.5 Bei fortwährendem Ungehorsam bei Gefahr für Pferd, Reiter, Richter oder Publikum.
  40. Disqualifikationen aus den hier genannten Gründen werden gegen das betreffende Pferd ausgesprochen. Gemäß §55/2 kann der verantwortliche Teilnehmer in der Folge auch mit einer Ordnungsmaßnahme belegt werden. Gründe für Disqualifikationen sind neben allen in den Allgemei- nen Bestimmungen genannten Gründen: 4.1 Longieren eines Pferdes mit Reiter während der gesamten Dauer des Turniers. 4.2 Abreiten mit jeder Art von Hilfszügeln. 4.3 Touchieren eines Pferdes mit Reiter vom Boden aus wäh- rend der gesamten Dauer des Turniers. 4.4 Arbeiten eines am Turnier teilnehmenden Pferdes während des gesamten Turniers auf einem gesperrten Platz oder Weg. B-12 2026 4.5 Pferde und Ponies dürfen bei Teilnahme an einem CDI ab dem Zeitpunkt der Horse Inspection des CDIs bis zu dem Tag nachdem sie ihre letzte internationale Prüfung abge- legt haben, an keinem nationalen Bewerb starten (FEI Dressage Rules Art. 405 3.6). § 108 Teilnahmeberechtigung Neben den Vorschriften des § 53 gilt die folgende Regelung:
  41. Pro Turniertag darf ein Pferd maximal dreimal starten.
  42. Einschränkungen gibt es in den folgenden Klassen: 2.1 Am selben Turnier dürfen Pferde nur starten: • In der Klasse M und/oder in der Klasse S, Kleine Tour (Prix St. Georges, Intermediaire I, FEI-Dressuraufgaben „Junge Reiter“, FEI 7 jährige Pferde einschließlich der entsprechenden Musikküren), oder • in der Klasse S, Mittlere Tour (Inter A, Inter B und Inter II), oder • in der Klasse S, Große Tour (Intermediaire II, Grand Prix, Grand Prix Spezial, Grand Prix Kür). 2.2 Pro Turniertag dürfen Pferde starten: • Maximal zwei Bewerbe in der Klasse M (einschließlich Lizenzprüfungsaufgabe). • Maximal einen Bewerb der Klasse S, ausgenommen die Kombination einer der Prüfungen St. Georg, FEI Junge Reiter und FEI 7 jährige Pferde mit einer Prüfung der Klasse M. • Musikküren werden bei den Starts mitgezählt. 2.3 In Dressurprüfungen der Klasse S sind nur mindestens 7 jährige Pferde startberechtigt. In Mittlerer Tour, U-25, Großer Tour sind nur mindestens 8 jährige Pferde startberechtigt. 2.4 Ein Pferd darf in derselben Klasse einer Damensattel- prüfung mit unterschiedlichen Reitern bis zu dreimal an den Start gehen. Die bestehende Tagesbegrenzung bleibt unverändert: Pro Pferd sind maximal drei Starts pro Tag erlaubt. 2026 B-13 § 109 Durchführungsbestimmungen für CDN-C-NEU • CDN-C-NEU Turniere können nur mit CSN-C-NEU, CCN-C-NEU und CHNV-Turnieren kombiniert werden. • Es können Dressurprüfungen/Dressurreiterprüfungen der Klasse A, Klasse L, lizenzfreie Aufgaben, und Aufgaben der Sonderprü- fungen Reiterpass/Reiternadel, Caprilliprüfungen gem. § 803 sowie First Ridden und Führzügelbewerbe ausgeschrieben wer- den. • Für einen Start bei Dressurprüfungen mit den Aufgaben: R1 R6 ist nur die Mitgliedschaft bei einem dem OEPS angeschlossenen Verein und der Besitz eines Reiterpasses erforderlich. In diesen Bewerben sind Lizenzinhaber nicht startberechtigt! • In diesen Bewerben darf ein Pferd mit zwei verschiedenen Reitern an den Start gehen. (Ein Pferd darf maximal dreimal pro Tag star- ten!) • Die teilnehmenden Pferde die bei Reiterpass- oder Reiternadel- aufgaben an den Start gehen müssen nicht beim OEPS registriert sein. • Ergebnisse von Reiterpass- und Reiternadelaufgaben werden nicht in der Ergebniserfassung des OEPS berücksichtigt. • Bei Dressurprüfungen der Klasse A, der Klasse L und Lizenzfreie Dressurprüfungen (LF-Aufgaben) werden die Ergebnisse erfasst und für die Erreichung der Lizenz bzw. Höherreihung der Lizenz gewertet, hier müssen die Pferde beim OEPS registriert sein. • C-Turnier Neu, kann als 1- bzw. 2-Tagesturnier ausgeschrieben werden. • Kommen auf CDN-C neu Dressur- oder Dressurreiterprüfungen der Klasse L zur Austragung, müssen entweder drei Richter oder zwei Richter und ein Steward in der Ausschreibung nominiert und während dieser Bewerbe auch anwesend sein. • Meldeschluss: direkt beim Veranstalter (19 Uhr des Vortages) • Funktionäre: Mindestens zwei Dressurrichter • Gebühren: Keine Kalendergebühr Kein Nenngeld Startgeld bis max. Euro 15,00 B-14 2026 Ergebniserfassung für Lizenzfrei und Prüfungen der Klasse A und L Kein Sporteuro Es darf kein Preisgeld ausgeschrieben werden. • Ausrüstung der Reiter lt. ÖTO § 57, jedoch mit der Ausnahme, dass bei Prüfungen Reiterpass/Reiternadel keine Sakko pflicht besteht. • Ausrüstung der Pferde lt. ÖTO § 58 • Für jedes teilnehmende Pferd ist der zugehörige Pferdepass vor- zulegen, sowie ein Impfschutz lt. § 11 lt. ÖTO muss vorhanden sein. § 110 Durchführungsbestimmungen für
    Test of Choice • Aufgaben nach Wahl des Reiters und der Turnierkategorie entsprechend gem. § 100 • Die Bewertungen werden nicht veröffentlicht • Startberechtigung der Reiter gem. § 15 • Teilnahmeberechtigung und Alter von Pferden gem. § 53 und § 108 • Ausrüstung der Pferde gem. § 102.2 • Ausrüstung der Reiter gem. § 57
    Erleichterungen hinsichtlich des Anzugs sind erlaubt, die Kleidung muss jedoch in jedem Fall ordentlich und zweckmä- ßig bleiben.
    Gerte und Sporen gem. § 102, 1.5 1.7 • RV: 2 Richter gemeinsam oder getrennt • Turnierpferderegistrierung gem. § 10 • Impfschutz der Pferde gem. § 11 2026 B-15 Abschnitt B II: Springprüfungen, Stilspringprüfungen und
    Springpferdeprüfungen § 200 Ausschreibungen Zulässig sind:
  43. Bei Turnieren der Kategorie A*: 1.1 Springprüfungen in den Höhen 115 cm bis 160 cm.
    Pro Turniertag max. 1 Bewerb der Höhe 115/120 cm, max. 5 Bewerbe. 1.2 Spring- und Jungpferdeprüfungen in den Höhen 105 cm bis 135 cm.
    1.3 Pro Turnier darf maximal eine Springprüfung als „Großer Preis“, „Grand Prix“, oä. bezeichnet werden. Die Geldpreise dieser Prüfung müssen mindestens das Doppelte der lt Gebührenordnung jeweils vorgeschriebenen Mindestwerte für die Höhen 145 cm bzw. 150 cm und 160 cm betragen. 1.4 Bei Turnieren der Kat. A* ist zumindest ein Springen der Höhe 150 cm verpflichtend durchzuführen.
  44. Bei Turnieren der Kategorie A: 2.1 Springprüfungen in den Höhen 115 cm bis 145 cm.
    2.2 Spring- und Jungpferdeprüfungen in den Höhen 105 cm bis 135 cm. 2.3 Bei Österr. Meisterschaften und auf CSNJ-A sind auch Bewerbe mit der Höhe 105 cm und 110 cm zulässig. 2.4 Bei Turnieren der Kat. A ist zumindest ein Springen der Höhe 145 cm verpflichtend durchzuführen.
  45. Bei Turnieren der Kategorie B: Bei Kombinierten Turnieren der Kategorie A u. B müssen Sprin- gen bis inkl. der Höhe 120 cm der niedrigeren Kategorie zuge- ordnet werden. 3.1 Springprüfungen in den Höhen 95 cm bis 135 cm. 3.2 Spring- und Jungpferdeprüfungen in den Höhen 95 cm bis 135 cm. B-16 2026 3.3 Stilspringprüfungen in den Höhen 85 cm bis 120 cm, nur für Reiter mit Lizenz R1. 3.4 Springreiterbewerbe gem. § 801 (lizenzfrei). 3.5 Caprilliprüfungen. 3.6 Einlaufspringprüfungen in den Höhen 60 cm bis 100 cm. 3.7 Pro Turnier ist mindestens eine Springprüfung mit be- urteilendem Richtverfahren auszuschreiben und mindes- tens eine Springpferdeprüfung, ausgenommen Meister- schaften.
    3.8 Mit Genehmigung des zuständigen LFV dürfen maximal zwei Bewerbe in der Höhe 140 cm pro Turnier ausge- schrieben werden (Kategorie B*). 3.9 Bei Turnieren der Kat. CSN-B* ist am Vortag des ersten Springens in der Höhe 140 cm verpflichtend ein Springen in der Höhe 135 cm auszuschreiben. Es ist wie folgt erlaubt: Bei einem 2-Tagesturnier 1. Tag ein Springen in der Höhe 135 cm und 2. Tag ein Springen in der Höhe 140 cm; Bei einem 3-Tagesturnier 1. Tag ein Springen in der Höhe 135 cm, 2. Tag ein Springen in der Höhe 140 cm und 3. Tag ein Springen in der Höhe 140 cm. 3.10 Bei Turnieren der Kat. B ist je ein Springen der Höhe 125 cm oder 130 cm und ein Springen der Höhe 135 cm verpflich- tend durchzuführen. Bei Turnieren der Kat. B* ist je ein Springen der der Höhe 135 cm und ein Springen der Höhe 140 cm verpflichtend durchzuführen.
  46. Bei Turnieren der Kategorie C: 4.1 Springprüfungen in den Höhen 85 cm bis 130 cm. 4.2 Spring- und Jungpferdeprüfungen in den Höhen 95 cm bis 130 cm. 4.3 Stilspringprüfungen in den Höhen 60 cm bis 120 cm, nur für Reiter mit Lizenz R1. 4.4 Springreiterbewerbe gem. § 801 (lizenzfrei). 4.5 Caprilliprüfungen. 2026 B-17 4.6 Einlaufspringprüfungen in den Höhen 60 cm bis 100 cm.
    Springprüfungen 60 80 cm nur nach RV: A1 oder A3 4.7 Pro Turnier ist mindestens eine Springprüfung mit be- urteilendem Richtverfahren auszuschreiben und mindestens eine Springpferdeprüfung, ausgenommen Meisterschaften. 4.8 CSN-C-Neu Durchführungsbestimmungen siehe § 231.
  47. Springprüfungen: 5.1 Folgende Springprüfungen sind erst ab der Höhe 105 cm zu lässig: • Punktespringprüfungen • Risikospringprüfungen • 2 Phasenspringprüfungen • Springprüfungen in zwei Umläufen • Stafettenspringprüfungen • Mannschaftsspringprüfungen • Crossspringprüfungen • Kombinierte Dressur- und Springprüfungen 5.2 In der Höhe bis 95 cm sind zulässig: • für Reiter ohne Lizenz Stilspringprüfungen, Idealzeit- springprüfungen und Einlaufspringprüfungen. 5.3 Stil- und Idealzeitspringprüfungen der Höhe bis 95 cm sind in getrennten Abteilungen durchzuführen: • für Reiter ohne Lizenz • für Reiter mit Lizenz R1 5.4 Barrieren- und Linienspringprüfungen dürfen nur in den Höhen 135 cm bis 160 cm, Mächtigkeitsspringprüfungen nur ab der Höhe 140 cm ausgeschrieben werden. 5.5 Alle übrigen im Laufe dieses Abschnitts genannten Spezi- alspringprüfungen dürfen erst ab der Höhe 115 cm ausge- tragen werden. B-18 2026 2026 B-19 5.6 C B B* A A* Standardspringprüfung 60 130 cm 60 135 cm 60 140 cm 115 145 cm 115 160 cm Einlaufspringprüfung 60 100 cm 60 100 cm 60 100 cm
    Jungpferdespringprüfung 95 130 cm 95 135 cm 95 135 cm 105 135 cm 105 135 cm Springpferdeprüfung 95 130 cm 95 135 cm 95 135 cm 105 135 cm 105 135 cm Stilspringprüfung 60 120 cm 60 120 cm 60 120 cm
    Idealzeitspringprüfung 60 120 cm 60 120 cm 60 120 cm
    Springreiterbewerb lizenzfrei 60 95 cm 60 95 cm 60 95 cm
    Zweiphasenspringprüfung 105 130 cm 105 135 cm 105 140 cm 115 145 cm 115 160 cm Punktespringprüfung 105 130 cm 105 135 cm 105 140 cm 115 145 cm 115 160 cm Risikospringprüfung 105 130 cm 105 135 cm 105 140 cm 115 145 cm 115 160 cm Springprüfung in 2 Uml. 105 130 cm 105 135 cm 105 140 cm 115 145 cm 115 160 cm Stafettenspringprüfung 105 130 cm 105 135 cm 105 140 cm 115 145 cm 115 160 cm Mannschaftsspringprüfung 105 130 cm 105 135 cm 105 140 cm 115 145 cm 115 160 cm Cross-Springprüfung 105 130 cm 105 135 cm 105 140 cm 115 145 cm 115 160 cm Kombinierte Dressur- u. Springprüfung 105 130 cm 105 135 cm 105 140 cm 115 145 cm 115 160 cm Derby 115 130 cm 115 135 cm 115 140 cm 115 145 cm 115 160 cm Springprüfung über Kombinationen 115 130 cm 115 135 cm 115 140 cm 115 145 cm 115 160 cm Barrieren- & Liniensprüfung 135 cm 135 140 cm 135 145 cm 135 160 cm Mächtigkeitsspringprüfung 140 cm 140 145 cm 140 160 cm
  48. Spring- und Jungpferdeprüfungen der Höhe 95 cm bis 110 cm sind nur für 4 6 jährige Pferde erlaubt, es hat eine Trennung in 4 jährige und 5 6 jährige Pferde zu erfolgen. Spring- und Jungpferdeprüfungen der Höhe 115 cm bis 130 cm sind nur für 5 6 jährige Pferde erlaubt. Es muss keine Teilung erfolgen. Spring- und Jungpferdeprüfungen der Höhe 135 cm für 6
    7 jährige Pferde. Es muss keine Teilung erfolgen.
  49. 4 jährige Pferde dürfen nur in den Höhen 80 cm bis 110 cm teil- nehmen. 5 jährige Pferde dürfen bis zur Höhe von 130 cm teil- nehmen.
  50. Die genehmigende Stelle kann Sonderspringprüfungen oder Spezialprüfungen, sowie Änderungen der Austragungsbedin- gungen gestatten, soferne diese den Allgemeinen Bestimmun- gen der ÖTO und den §§ 200 bis 217 entsprechen und die Aus- tragungsbedingungen in der Ausschreibung klar definiert sind. Jedenfalls dürfen dies nur Prüfungen sein, die nicht unter die §§ 218 bis 230 fallen.
  51. Die Altersklassen für Ponys gelten analog zu denen für Großpferde.
  52. Warmup dürfen entsprechend der Höhen der jeweiligen Turnier- kategorie am Vortag des ersten Turniertages sowie bis Turnier- ende ausgetragen werden. § 201 Austragungs- und Vorbereitungsplätze
  53. Der Austragungsplatz für Prüfungen dieses Abschnitts muss möglichst eben sein. Er ist in geeigneter Weise zu umgrenzen.
  54. Für Prüfungen im Freien betragen die Mindestbreite und die Mindestfläche: 2.1 bei Prüfungen ab der Höhe 145 cm:
    Breite von mindestens 50 m, Fläche von mindestens 4000 m2. Plätze, die kleiner sind, sind gem. § 5 Abs. 4 zu kommissionieren, wobei nur solche in Frage kommen, bei denen die bereitbare Fläche mindestens 3500 m2 beträgt. 2.2 bei Prüfungen bis zur Höhe 140 cm:
    Breite mindestens 40 m, Fläche mindestens 2800 m2. B-20 2026
  55. Die reitbare Fläche muss für Prüfungen in der Halle folgende Größen aufweisen: 3.1 bei Turnieren der Kategorie A mindestens 20 x 60 m,
    3.2 bei Turnieren der Kategorien B und C mindestens 20 x 40 m.
  56. Von unmittelbar nach dem Einreiten eines Teilnehmers bis zum Ende seiner Prüfung ist der Ein- und Ausritt des Austragungs- platzes geschlossen zu halten. Erlaubt ist auch ein Einritt in Form einer Schikane.
  57. Vorbereitungsplatz: 5.1 Auf dem Vorbereitungsplatz gem. § 43 Abs. 2 sind
    • ein Steilsprung (zwei Steher mit den erforderlichen Hal- terungen und mindestens zwei Stangen), und
    • ein Hochweitsprung (vier Steher mit den erforderlichen Halterungen und mindestens drei Stangen sowie mit Si- cherheitsauflagen an den hinteren Stehern) bereitzustel- len. 5.2 Die Hindernisse sind korrekt auszuflaggen und müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden. 5.3 Die erlaubten und nicht erlaubten Hindernisse am Vorbe- reitungsplatz sind im Anhang der ÖTO aufgelistet. 5.4 Die Höhe der Hindernisse darf max. 10 cm über der Höhe der Hindernisse des jeweiligen Bewerbes liegen. Das Aus- maß von 160 cm in der Höhe und 180 cm in der Weite darf aber in keinem Fall überschritten werden. 5.5 Falls es die Platzverhältnisse erlauben, kann ein zusätzli- ches Hindernis zum Anreiten aus dem Trab aufgestellt wer- den. Nur bei diesem Hindernis darf eine Absprungstange in einer Entfernung von mindestens 2,50 m auf der Absprung- seite vor das Hindernis auf den Boden gelegt werden.
  58. Falls ein zweiter Vorbereitungsplatz zur Verfügung steht, dürfen auf diesem parallele Bodenstangen zum Gymnastizieren der Pferde aufgelegt werden. Ferner darf auf diesem Platz auch eine Kombination aus zwei Sprüngen aufgebaut werden.
  59. Bezüglich der Aufsicht auf Vorbereitungsplätzen gelten die Bestimmungen des § 46. 2026 B-21 § 202 Ausrüstung Die Bestimmungen beziehen sich auf § 57 und § 58:
  60. Ausrüstung der Reiter: 1.1 Anzug § 57 Abs. 3 Z 1 (einfacher Anzug) oder § 57 Abs. 3 Z 4 (Uniform), zusammen mit einem Reithelm § 57 Abs. 5 Z 1 oder § 57 Abs. 5 Z 2. Die Verwendung eines Rücken- schutzes ist erlaubt, für Jugendliche und Junioren (§ 12 Abs. 2) jedoch verpflichtend vorgeschrieben. 1.2 Die Verwendung einer Gerte § 57 Abs. 4 Z 1 mit einer maximalen Länge von 75 cm einschließlich Schlag, und von Sporen § 57 Abs. 4 Z 2 (Sporenrädchen müssen glatt und beweglich sein) bzw. § 902 Abs. 3 für Pony-Spring- prüfungen, ist zulässig, sofern die Ausschreibung nichts anderes vorsieht. 1.3 Bei der Parcoursbesichtigung gelten dieselben Vorschrif- ten, jedoch mit folgenden Erleichterungen: • Erlass des Reitrocks und der Kopfbedeckung. • Tragen von Regenschutzkleidung oder Kälteschutz, so - fern es die Witterung erfordert.
  61. Ausrüstung der Pferde 2.1 Springprüfungen, Springpferdeprüfungen und Stilspring- prüfungen bis zur Höhe 110 cm: • Reithalfter § 58 Abs. 1 Z 1 (Hannoveranisches), § 58 Abs. 1 Z 2 (Englisches), § 58 Abs. 1 Z 3 (Kombiniertes), § 58 Abs. 1 Z 4 (Mexikanisches), § 58 Abs. 1 Z 5 (Bügel- reithalfter) oder § 58 Abs. 1 Z 7 (ST-Zaum) oder § 58 Abs. 1 Z 8 Micklem Zaum oder § 58 Abs. 1 Z 9 Dyon Zaum. • Gebiss § 58 Abs. 2 Z 1 (Wassertrense), § 58 Abs. 2 Z 2 (Olivenkopftrense sowie Golden Wings Trense), § 58 Abs. 2 Z 3 (D-Trense), § 58 Abs. 2 Z 4 (Knebeltrense), § 58 Abs. 2 Z 5 (ungebrochene, biegsame Trense), § 58 Abs. 2 Z 6 (doppelt gebrochene Trense mit Roller) oder § 58 Abs. 2 Z 7 (einfach oder doppelt gebrochene, nach 3 Seiten bewegliche Trense mit Sperrwirkung). Für Jugendliche (§ 12) auch § 58 Abs. 2 Z 8 (3-Ring-Tren- se und 4-Ring-Trense) oder § 58 Abs. 2 Z 10 (Pelham). B-22 2026 • Sattel § 58 Abs. 3, auch mit Vorder- oder Hinterzeug. 2.2 Springprüfungen sowie Stil- und Springpferdeprüfungen ab der Höhe 115 cm: • Zäumung und Gebiss beliebig, Kombinationen sind erlaubt, jedoch müssen die Zügel am Gebiss oder Zaum befestigt sein. Hackamore und ähnliche Zäumungsarten sind erlaubt. • Sattel § 58 Abs. 3, auch mit Vorder- oder Hinterzeug. 2.3 In allen Prüfungen dieses Abschnitts sind zulässig: • Gleitendes Ringmartingal; • Bandagen, Streichkappen, Gamaschen und/oder Spring- glocken (Gamaschen sowie Springglocken mit Metall- bzw. Gewichtseinlagen sind nicht zulässig);
    • Zungenstrecker; • Seitenschoner (Fellunterlagen oder ähnliches) am Zaumzeug, max. 3 cm breit und 3 cm abstehend; • Bauchleder; • Ohrenschützer; • Gummischeiben; • Halsriemen; • Sporenschutz erlaubt. 2.4 Bei Pony- und Kleinpferdespringprüfungen sind alle Tren- sen und Reithalfter erlaubt. Ausgenommen Kandarenzaum (§ 58/1.6) Pelhams: Hebellänge maximal 15 cm, nur ein Zügel erlaubt; Hackamore (erst ab Kl. LM erlaubt!): Hebellänge maximal 17 cm; Pessoagebisse: Hebellänge maximal 16 cm, maximal 4 Ringe-Trense, einschließlich des obersten Ringes für das Backenstück; Zügel können an jedem Ring befestigt werden; es kann mit einem, zwei oder ohne Ver- bindungssteg benutzt werden. Eine Kombination von Hackamore mit Trense ist nicht erlaubt. 2.5 Die Verwendung von Schlaufzügeln und einer Dressurgerte (max. 1,20 m) ist am Vorbereitungsplatz gestattet, jedoch nicht beim Überwinden von Hindernissen. Die Verwendung von Schlaufzügeln ist ebenso bei der Siegerehrung erlaubt. 2026 B-23 2.6 • In allen Prüfungen dieses Abschnitts sind hintere Gama- schen nur lt. FEI Norm erlaubt. • In Springpferde- und Jungpferdeprüfungen dürfen Gam a schen der Hinterbeine dürfen nur einen inneren Schutz mit einer maximalen Länge von 16 cm an der Innen- seite haben. Der abge- rundete Teil der Gama- sche muss auf dem inne- ren Fesselgelenk liegen.
    Der Schutz muss glatt, die Befestigung darf nicht elastisch sein und muss eine Mindestbreite von 5 cm aufweisen. Als Verschluss ist ein Klettverschluss vorgeschrieben; Haken, Riemen oder ähnliches sind nicht erlaubt. Keine zusätzli- chen Bestandteile sind bei den Gamaschen erlaubt. • In allen Springprüfungen außer bei Springpferde- und Jung- pferdeprüfungen sind einseitige und zweiseitige Gama- schen zulässig, welche eine maximale Länge von 20 cm aufweisen dürfen und zumindest die innere Seite des Fes- selgelenks bedecken. Die Befestigungen müssen in einer Richtung von einer Seite der Gamasche zur anderen befestigt werden. Sie dürfen nicht um die gesamte Gama- sche herumreichen oder einen Verschluss auf der Befesti- gung selbst aufweisen. Erlaubte Befestigungen sind: Bei Verwendung von Klettverschlüssen: Eine elastische oder nichtelastische Befestigung mit eine Mindestbreite
    von 5 cm, oder zwei elastische Befestigungen mit einer Mindestbreite von je 2,5 cm. Bei Verwendung eines Verschlusses mittels Stift und Ösen, oder mittels Haken: Elastische Befestigung mit einer Mindestbreite von 2,5 cm. 2.7 Bei Stilspring- und Springpferdeprüfungen ist das Pferd mit beiden Zügeln zu reiten und nicht nur mit Halsriemen. 2.8 Ausschließlich auf Springturnieren ist die Verwendung von Magnetsteigbügeln erlaubt. B-24 2026 § 203 Beurteilung
  62. Springprüfungen: Die Beurteilung eines Teilnehmers ergibt sich aus seinen Springfehlern und der zur Bewältigung des Parcours benötigten Zeit nach einem der in § 204 Abs. 2 oder 3 angeführ- ten Richtverfahren.
  63. Stilspringprüfungen: Beurteilt werden Sitz und Einwirkung des Rei- ters, die Wahl des korrekten Tempos, die harmonische Erfüllung der gestellten Aufgabe durch Pferd und Reiter sowie der Gesamt- eindruck. Abgezogen werden Springfehler gem. § 204 Abs. 4.
  64. Springpferdeprüfungen: Beurteilt werden Rittigkeit und Spring- manier des Pferdes und die Einhaltung des korrekten Tempos. Abgezogen werden die Springfehler gem. § 204 Abs. 4 Z 2.
  65. Jungpferdespringprüfungen: Richtverfahren: A1 § 204 Richtverfahren
  66. Grundsätzliches: Angerechnet werden Fehler, die zwischen dem Überqueren der Start- und der Ziellinie entstehen. Für Hindernisfehler ist es ent- scheidend wann ein berührtes Hindernis zu fallen beginnt, und nicht wann es zu Boden fällt.
  67. Richtverfahren A („Standardspringprüfung“): 2.1 Fehlerpunkte: • Erster Ungehorsam: 4 Punkte, • Zweiter Ungehorsam: 8 Punkte, • Hindernisfehler: 4 Punkte, • Überschreitung der Erlaubten Zeit pro angefangener Sekunde im Grundparcours: 0,25 Punkte, • Überschreitung der Erlaubten Zeit pro angefangener Sekunde im Stechen: 1 Punkt, • Ganze oder teilweise Zerstörung eines Hindernisses im Zusammenhang mit einem Ungehorsam: Fehlerpunkte wie für den Ungehorsam, dazu ein Aufschlag von 6 Sekunden zur gebrauchten Zeit. Fehler für Ungehorsam werden nicht nur in Verbindung mit Hindernissen, sondern während des gesamten Parcours angerechnet, sofern dieser nicht unterbrochen ist. 2026 B-25 2.2 Varianten • A1: Reiter mit gleicher Punktezahl teilen sich die Preise. • A2: Bei Punktegleichheit erfolgt die Wertung auf allen Plätzen nach der für den Parcours gebrauchten Zeit. • A3: Idealzeitspringen: Es wird eine Idealzeit festgelegt. Diese ist analog zu Abs. 4.4 aus der erlaubten Zeit (EZ) minus 10 % festzulegen. Sollten mehrere Teilnehmer fehlerpunktegleich innerhalb der EZ bleiben, erfolgt die Wertung in der Reihenfolge, die der Idealzeit am nächs- ten kommt. • AM3: Wie A1, jedoch erfolgt bei Punktegleichheit auf dem ersten Platz ein Stechen nach Richtverfahren A2. • AM4: Wie A1, jedoch erfolgt bei Punktegleichheit auf dem ersten Platz ein Stechen nach Richtverfahren A1 und bei erneuter Punktegleichheit auf dem ersten Platz ein zweites Stechen nach Richtverfahren A2. Diese Vari- ante ist nur ab der Höhe 135 cm zulässig. • AM5: Wie A2, jedoch nehmen alle Reiter mit der gleichen Punktezahl wie der Führende an einem Stechen nach Richtverfahren A2 teil. Für diese Reiter entscheidet das Resultat im Stechparcours über die Platzierung, alle übri- gen werden nach ihrer Leistung im Grundparcours, aber jedenfalls hinter den Teilnehmern des Stechens platziert. • AM6: Wie AM5, jedoch erfolgt im Fall von Punktegleich- heit der Führenden nach dem ersten Stechen ein zweites Stechen. Die Platzierung erfolgt sinngemäß wie bei AM5. Diese Variante ist nur ab der Höhe 135 cm zulässig. • Siegerrunde: Wie AM5, jedoch sind in der Siegerrunde eine in der Ausschreibung festzulegende Zahl (z.B. das zu platzierende Viertel der Starter) bzw. alle strafpunkt- freien Teilnehmer aus dem Umlauf startberechtigt. Zwei Varianten sind möglich: SR1: Für die Teilnehmer der Siegerrunde werden die Strafpunkte aus dem Umlauf und der Siegerrunde addiert, bei Punktegleichheit entscheidet die bessere Zeit der Siegerrunde. Der Start in der Siegerrunde erfolgt, laut Ergebnis des Grundumlaufs, in gestürzter Reihenfolge. SR2: Für die Teilnehmer der Siegerrunde werden die Strafpunkte aus dem Umlauf nicht übernommen, es wird nur das Ergebnis der Siegerrunde gewertet. B-26 2026
  68. Richtverfahren C („Zeitspringen“): 3.1 Für jeden Hindernisfehler werden 4 Strafsekunden, in 2- Phasenspringprüfungen und in Stechen 3 Strafsekunden angerechnet. 3.2 Für Ungehorsam werden keine gesonderten Strafsekun- den in Anrechnung gebracht. Der Aufschlag zur gebrauch- ten Zeit beim Zerstören eines Hindernisses im Zusammen- hang mit Ungehorsam ergibt sich aus Abs. 2 Z 1. 3.3 Bei einer Parcourslänge von mehr als 600 m beträgt die Höchstzeit (HZ) drei Minuten, bei 600 m und darunter zwei Minuten.
    Bei Überschreitung der Höchstzeit erfolgt der Ausschluss gem. § 207 Abs. 3 Z 12. 3.4 Das Endresultat ergibt sich wie folgt: • Zur tatsächlich gebrauchten Zeit wird ein etwaiger Auf- schlag gem. Abs. 3 Z 2 addiert. • Zuletzt werden die Strafsekunden für Hindernisfehler addiert. 3.5 Bei gleichem Resultat auf dem ersten Platz kann ein Stechen durchgeführt werden, wenn die Ausschreibung dies vorsieht. Beim Stechen kann der Parcours verkürzt werden, die Hin- dernisse dürfen jedoch nicht erhöht oder erweitert werden.
  69. Stilspringprüfungen, Springpferdeprüfungen 4.1 Die im § 203 Abs. 2 bzw. 3 angeführten Kriterien werden mit einer Wertnote zwischen 0 und 10 (Zehntelnoten zuläs- sig) beurteilt. Ein Protokoll wird auf Wunsch des Teilneh- mers ausgefertigt. 4.2 Die Springleistung wird durch folgende Abzüge von der Wertnote berücksichtigt: • Erster Ungehorsam: 0,5 Punkte. • Zweiter Ungehorsam: 1 Punkt. • Hindernisfehler: 0,5 Punkte. • Ganze oder teilweise Zerstörung eines Hindernisses im Zusammenhang mit Ungehorsam: Fehlerpunkte wie für den Ungehorsam, zusätzlich ein Aufschlag zur ge- brauch ten Zeit gem. Abs. 2 Z 1. • Überschreitung der Erlaubten Zeit: 0,1 Punkte je ange- fangene Sekunde. 2026 B-27 • Ergibt die Endnote aufgrund der Abzüge 4,9 oder weniger ist das Ergebnis „ohne Bewertung“. Das ist auch so in die Ergebnislisten einzutragen, und nach den Teilnehmern mit Wertung, und vor den Ausgeschiedenen zu reihen. 4.3 Bei Stilspringprüfungen entscheidet bei Punktegleichheit die geringere Zeitdifferenz zur Idealzeit. 4.4 Die Idealzeit ist die erlaubte Zeit minus 10% und errechnet sich laut Berechnungstabelle „Tempo und Parcourslänge“. Es ist auf ganze Sekunden aufzurunden.
  70. Die Regeln der einzelnen Sonderspringprüfungen bzw. Spezial- springprüfungen können Abweichungen von den vorliegenden Richtverfahren vorsehen. § 205 Durchführung
  71. Alle an der Abwicklung einer Prüfung beteiligten Personen (Par- coursbauchef, Parcoursbauassistent und deren Helfer, Turnier- leiter, Richterkollegium, etc.) haben darauf zu achten, dass der Aufbau und die Durchführung der Prüfungen allen Teilnehmern gleiche und faire Bedingungen garantiert.
  72. Bei Mächtigkeitsspringprüfungen und auch im Fall der Unbe- nutzbarkeit des Vorbereitungsplatzes ist am Austragungsplatz ein Probehindernis, das nicht zum Parcours gehört, aufzustel- len. Die Abmessungen dieses Hindernisses dürfen während des Bewerbes nicht verändert und die Mindestabmessungen der jeweiligen Klasse nicht überschritten werden. Es muss korrekt ausgeflaggt und darf nicht nummeriert sein. Dem Teilnehmer stehen vor seinem Start zwei Versuche frei das Probehindernis zu überwinden. Der mehr als zweimalige Ver- such wird ebenso wie das Anreiten von der falschen Seite gem. § 207 Abs. 5 und 6 geahndet. Für die beiden Versuche stehen maximal 60 Sekunden zur Verfügung, berechnet ab dem Gruß.
  73. Nach dem Aufruf in den Parcours hat der Teilnehmer unmittelbar und auf direktem Weg zum Gruß vor der Richtergruppe Aufstel- lung zu nehmen. Umwege und Verzögerungen, gleich welcher Art, sind dabei nicht zulässig. Die Ausführung des Grußes ist im § 42 geregelt. B-28 2026 Jede Zuwiderhandlung gegen diese Vorgangsweise ist gem. § 207 mit Ausschluss, im Wiederholungsfall mit einer Ordnungs- maßnahme zu ahnden. In Ausnahmefällen kann die Richtergruppe auf den Gruß ver- zichten. Der Aufforderung zum Start (Glocke) ist innerhalb von 45 Sekun- den nachzukommen. In besonderen Fällen kann die Richter- gruppe nach vorherigem Anschlag auf der Anschlagtafel des Turniers und Verlautbarung durch den Platzsprecher diese Zeit- spanne auf 30 Sekunden verkürzen. Sollte der Reiter innerhalb der Frist die Startlinie nicht durchrit- ten haben, beginnt seine Umlaufzeit nach Ablauf der 45 bzw. 30 Sekunden. Bei unvorhersehbaren Zwischenfällen können die Richter die rücklaufende 45 (30)-Sekunden-Zeit unterbrechen.
    Bei Turnieren der Kat. A ist die Zeit auf der Anzeigetafel anzuzeigen.
  74. Abweichend von § 43 Abs. 3 dürfen die Teilnehmer an Spring- bewerben den Austragungsplatz einmal vor jeder Prüfung zum Zwecke der Parcoursbesichtigung zu Fuß betreten. Bei Spring- pferdeprüfungen und Jungpferdeprüfungen bis 110 cm kann eine Besichtigung zu Pferd im Schritt von der Richtergruppe erlaubt werden. Dies gilt auch für Bewerbe mit Stechen. Bei Springprüfungen in Umläufen mit unterschiedlichen Parcours ist es erlaubt, den zweiten Umlauf erneut zu besichtigen. Beginn und Ende der Zeit, in der eine Besichtigung des Parcours erlaubt ist, wird von der Richtergruppe durch ein Glockenzeichen und wenn möglich mittels Durchsage über Lautsprecher bekannt gegeben. Zur Besichtigung ist eine Zeit von mindestens zehn Minuten vorzusehen; der Start des ersten Reiters darf frü- hestens fünf Minuten nach Ende der Besichtigung erfolgen. Während eines Bewerbes kann die Richtergruppe bis zu drei Reiter/Pferdepaare (laufender, vorhergehender und nachfolgen- der Starter) im Parcours gestatten. Sollte während eines laufenden Bewerbes die Notwendigkeit bestehen, den Bewerb auf Grund plötzlich auftretender widriger Umstände (Wetter, Dunkelheit, etc) abbrechen zu müssen, sind die Bestimmungen des § 22 Abs. 8 anzuwenden. 2026 B-29 § 206 Anforderungen
  75. Anzahl und Abmessungen der Hindernisse für die einzelnen Klassen (alle Abmessungen in cm):

Allgemeine Höhe 60 80 95 105 115 125 135 140 145 150 u. 70 90 100 110 120 130 höher

Sprünge min. 8 8 8 10 10 12 12 13 13 13 im Freien max. 10 10 10 14 16 18 18 20 20 20 Sprünge min. 8 8 8 8 8 9 10 10 10 12 in der Halle max. 8 10 10 12 14 16 16 18 18 18 Kombinationen, min. 0 0 0 1 1 1 1 1 1 1 2-fach max. 0 0 1 2 2 2 3 3 3 3 Kombinationen, max. 0 0 0 1 1 1 1 2 2 2 3- und mehrfach Allgemeine min. 60 80 95 105 115 125 130 130 135 140 Weite max. 90 100 120 130 140 150 160 165 170 180 Triplebarre, min. 60 80 100 110 120 130 140 140 145 150 Weite max. 80 120 140 150 160 170 180 185 190 200 Wassergraben
offen, Weite max. 350 350 350 350 400 450 450

  • Maximal 25% der Sprünge dürfen als Sonderhindernisse aus-

geführt werden. • In Prüfungen ab der Höhe 135 cm sind gesamt maximal drei Kombinationen zulässig. • Bei Turnieren der Kategorie C werden die Mindestanforderun- gen und bei Turnieren der Kategorie A die maximalen Anfor- derung empfohlen. • Ponyausgleich muss bei der Meldestelle bekannt gegeben werden. Die Ponys starten am Ende des Bewerbes. Ponyaus- gleich gibt es nur in den Kombinationen. • Hochweitsprünge dürfen um 5 cm niedriger gebaut werden. • Das erste Hindernis eines jeden Parcours darf bis zu 10 cm niedriger sein, als in der Tabelle vorgesehen ist.
B-30 2026 2. Als Parcours wird der Weg, der vom Start bis zum Ziel zurück- zulegen ist, bezeichnet. Seine Länge ist die dabei zurückzule- gende Gesamtstrecke, gemessen über die Mitte der Hindernis- se und unter besonderer Berücksichtigung des Weges in den Wendungen. Sie darf die mit 60 multiplizierte Anzahl der Hinder- nisse des Parcours nicht übersteigen und ist auf der Parcours- skizze auf wenige Meter genau anzugeben. 3. Die Entfernungen zwischen der Startlinie und dem ersten Hin- dernis sowie zwischen dem letzten Hindernis und der Ziellinie haben 6 bis 15 m zu betragen. Sowohl die Start- als auch die Ziellinie müssen deutlich als solche erkennbar und in der übli- chen Weise ausgeflaggt sein. 4. Die Hindernisse eines Parcours sollen hinsichtlich ihrer Art mög- lichst abwechslungsreich gestaltet werden und mit Unterbauten versehen werden. In mindestens einer Springprüfung pro Turnier ist ein Wasser- graben (auch überbaut) vorzusehen, in den Höhen 80 cm bis 100 cm ist dieser als Alternativhindernis zu bauen. Darüber hinaus wird empfohlen, bei allen Springprüfungen einen Was- sergraben vorzusehen. In einer Kombination darf eine Triplebarre nur als erster Sprung vorgesehen werden. 5. Folgende Geschwindigkeiten sind vorgesehen: • Mächtigkeitsspringprüfungen, 1. Umlauf: 300 m/min. • Alle Crossspringprüfungen: 400 m/min. • Alle übrigen Prüfungen dieses Abschnitts: 350 m/min. Bei Bewerben in der Halle sind diese Angaben um 25 m/min zu reduzieren; in Ausnahmefällen kann die Ausschreibung ein um 25 50 m/min höheres oder niedrigeres Tempo vorsehen. Im Einvernehmen Parcoursbauchef/Richtergruppe/Turnierbeauf- tragter kann bei ungünstigen Witterungs- und/oder Bodenver- hältnissen das Tempo um 25 50 m/min herabgesetzt werden und/oder die Anzahl der Sprünge oder die Höhe der Sprünge vermindert werden. In keinem Fall darf jedoch die vorgeschriebene Geschwindigkeit weniger als 300 m/min oder mehr als 400 m/min betragen. 2026 B-31 6. Aus der Länge des Parcours und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit errechnet sich die „Erlaubte Zeit“ (EZ) gem. der Formel Erlaubte Zeit (in s) = 60— · —Lä—ng—e —de—s P—ar—co—ur—s (—in —m)—
Vorgeschriebenes Tempo (in m/min) oder mit Hilfe der Tabellen im Anhang der ÖTO.
Die „Höchstzeit“ (HZ) ist in jedem Fall das Doppelte der EZ. EZ und HZ sind vor jeder Prüfung bekannt zu geben. Bestehen nach den ersten drei Startern, die den Parcours ohne Fehler durch Ungehorsam absolviert haben, berechtigte Zweifel an der korrekten Festsetzung der EZ, und damit an der Vermes- sung der Parcourslänge, kann die Richtergruppe im Einverneh- men mit dem Parcoursbauchef die EZ anpassen, vor dem Start des darauffolgenden Teilnehmers. Die Resultate der bis dahin gestarteten Reiter sind entsprechend anzupassen, dürfen jedoch durch die neu festgesetzte EZ nicht verschlechtert wer- den. Die neu festgelegte EZ ist über Lautsprecher und am Abreitplatz bekannt zu geben. In Meisterschaftsbewerben ist die Parcourslänge von einem für diesen Bewerb verantwortlichen Richter zusammen mit dem Parcoursbauchef zu vermessen.
7. Beim Entwurf des Parcours von Springprüfungen für Reiter mit einer Lizenz R1, Stilspringprüfungen und Springpferdeprüfungen sollen die Anforderungen durch harmonische Linienführung und den Aufbau einladender Hindernisse, nicht jedoch durch Unter- schreiten der Anforderungen gem. Abs. 1 erleichtert werden. 8. Die Einbeziehung von Geländehindernissen ist erlaubt, wenn dieser Teil des Parcours entsprechend abgesichert ist. 9. Absprungstangen (Bodenstangen, bis max. 20 cm vor das Hin- dernis) sind in allen Prüfungen bis zu einer Höhe von 120 cm erlaubt. Verschieben und/oder Bewegen dieser Stangen bedeu- ten keinerlei Fehlerpunkte. Bei Verschieben der Bodenstange hin- ter die Grundlinie im Zusammenhang mit einem Ungehorsam: Fehlerpunkte wie für den Ungehorsam, dazu ein Aufschlag von 6 Sekunden zur gebrauchten Zeit. B-32 2026 § 207 Ausschlüsse, Disqualifikationen, Ordnungsmaßnahmen

  1. Ausschlüsse sind Bewertungen für einen oder mehrere Fehler und bedeuten, dass der Teilnehmer die laufende Prüfung nicht mehr fortsetzen darf. 1a. Verzicht ist, wenn der Reiter im Parcours auf das Springen von mehreren Hindernissen oder des letzten Hindernisses verzich- tet.

  2. Disqualifikationen und Ordnungsmaßnahmen sind Bestrafungen für Vergehen gegen die ÖTO. Eine Disqualifikation hat zur Folge, dass das Reiter/Pferd-Paar nicht mehr an der laufenden Prü- fung, am laufenden Turnier oder an mehreren Turnieren teilneh- men darf. Das Vorgehen bei Ordnungsmaßnahmen ist in Abschnitt C, Rechtsordnung geregelt.

  3. Ausschlussgründe sind neben allen in den Allgemeinen Bestim- mungen genannten Gründen: 3.1 Der dritte Ungehorsam im Laufe eines Parcours bei allen Springprüfungen bis inkl. der Höhe 110 cm. Bei allen Springprüfungen ab der Höhe 115 cm führt der zweite Ungehorsam im Laufe eines Parcours zum Ausschluss. 3.2 Sturz nach Betreten des Parcoursplatzes bzw. Austra- gungsplatzes: • wenn sich der Reiter von seinem Pferd trennt und ge - zwung en ist, erneut aufzusitzen oder aufzuspringen und dies nicht Bestandteil der zu bewältigenden Prüfung ist; • wenn Schulter und Hüftpartie des Tieres den Boden berührt haben. Nach Sturz von Pferd und/oder Reiter darf nicht mehr aufgesessen werden, und das Pferd ist aus dem Springplatz zu führen. 3.3 Fremde Hilfe: Darunter fällt jede Einmischung durch eine andere Person mit der Absicht, die Aufgabe des Teilneh- mers zu erleichtern bzw. ihm oder seinem Pferd in irgend- einer Form zu helfen. Ausgenommen davon ist die Rück- gabe einer verlorenen Brille oder Reithelm. Als fremde Hilfe ist auch das Hereinführen des Pferdes in den Parcours- platz durch eine andere Person zu werten. 2026 B-33 3.4 Betreten des Springplatzes, egal ob zu Fuß oder zu Pferd, außer um die Prüfung zu absolvieren, an der Platzierung teilzunehmen oder während der Parcoursbesichtigung gem. § 205 Abs. 4. 3.5 Ignorieren des Glockenzeichens, egal ob absichtlich oder unabsichtlich. 3.6 Das Aufstellen der Gerte oder deren Handhabung in ver- gleichbarer Weise. 3.7 Das Springen eines Hindernisses vor Beginn des Par- cours. 3.8 Das Springen eines Hindernisses auf dem Austragungs- platz nicht in der laut Parcoursskizze vorgeschriebenen Reihenfolge oder in falscher Richtung und das Springen eines Hindernisses, das nicht zum Parcours gehört. Ist das nicht zum Parcours gehörende Hindernis in einer der darauf folgenden Bewerbe enthalten, ist der Reiter in die- sen Bewerben nicht startberechtigt. 3.9 Auslassen von Pflichttoren oder Wendemarken, Missach- ten der durch die Parcoursskizze vorgeschriebenen Linie. 3.10 Verlassen des Parcoursplatzes ohne den Parcours been- det zu haben. Dazu zählt auch das Verlassen des Platzes noch vor dem Start. 3.11 Ununterbrochene Widersetzlichkeit eines Pferdes über mehr als 45 Sekunden, oder Benötigen von mehr als 45 Sekunden zwischen zwei aufeinanderfolgenden Hindernis- sen, ausgenommen bei angehaltener Zeitmessung. 3.12 Überschreiten der Höchstzeit. 3.13 Unkorrektes Überwinden der Sprünge einer Kombination nach Ungehorsam. 3.14 Verlassen einer geschlossenen Kombination an einer anderen als der vorgeschriebenen Stelle oder Verursachen einer Änderung an der geschlossenen Kombination. 3.15 Jede Zuwiderhandlung gegen die Vorgangsweise im Zu - sammenhang mit Einreiten und Gruß gem. § 205 Abs. 3.

  4. Bei einem Ausscheiden zufolge Abs. 3 Z 1 darf der einmalige Versuch eines „Gehorsamssprungs“ unternommen werden. B-34 2026 Dieser Versuch kann nur über ein einfaches Hindernis des glei- chen Parcours und in der korrekten Richtung erfolgen. Gehor- samssprünge über eine Kombination oder einen ihrer Teile sind nicht zulässig und führen ebenso wie ein wiederholter Versuch zur Disqualifikation.

  5. Gründe für Disqualifikationen sind neben allen in den Allgemei- nen Bestimmungen genannten Gründen: 5.1 Das wiederholte Anreiten zu einem Gehorsamssprung gem. Abs. 4 oder der Versuch eines Gehorsamssprungs über ein nicht zulässiges Hindernis. 5.2 Das Trainieren der Pferde auf dem Springplatz, ausgenom- men während der gem. § 43 Abs. 3 festgelegten Zeiten. 5.3 Das Barren eines Pferdes (siehe auch Abs. 6 Z 2): darunter sind Methoden zu verstehen, die das Pferd zu vorsichtige- rem Springen im Bewerb veranlassen sollen.

  6. Ordnungsmaßnahmen können im Zusammenhang mit allen Dis- qualifikationen verhängt werden. Beim wiederholten Vorliegen von Disqualifikationsgründen sind in jedem Fall Ordnungsmaß- nahmen zu verhängen. Neben den in § 2011 angeführten Gründen gelten insbesondere als Diszipliarvergehen: 6.1 Missachtung der Bestimmung über Probesprünge (§ 205 Abs. 2). 6.2 Barren eines Pferdes. 6.3 Missachtung der Bestimmung über den Gehorsams- sprung (Abs. 4). 6.4 Springen eines Hindernisses außerhalb des Austragungs- platzes, mit Ausnahme der vom Veranstalter bereitgestell- ten Hindernisse.

  7. Die Bestimmungen über Ausschlüsse, Disqualifikationen und Ordnungsmaßnahmen gelten auch während angehaltener Zeit- messung.

  8. Einsatz der Gerte: Die Gerte darf nicht dazu eingesetzt werden, um Wutausbrü- che des Reiters abzureagieren. Die Gerte darf nicht nach einem Ausschluss, oder nach dem letzten Sprung im Parcours verwendet werden. 2026 B-35 Die Gerte darf nie über dem Kopf des Pferdes eingesetzt wer- den (z.B. Der Reiter hält die Gerte in der rechten Hand und benutzt die Gerte auf der linken Seite des Pferdes). Der Reiter darf die Gerte bei einem Vorfall nicht mehr als drei- mal hintereinander einsetzen. Kein grober Zügel- oder Sporeneinsatz nach einer Veweige- rung bzw. nach Beendigung des Parcours. Verstöße gegen die oben angeführten Bestimmungen sind mit einer Gelben oder Roten Karte zu ahnden; in schweren Fällen kann zusätzlich die Einleitung und die Durchführung eines Verfahrens vor dem Strafausschuss des OEPS erfolgen (siehe § 2014/2/3). § 208 Parcoursskizze

  9. Eine Skizze des Parcours, aus der alle seine Einzelheiten klar zu erkennen sind, muss spätestens bis zum Beginn der Parcoursbe- sichtigung an der Anschlagtafel des Turniers veröffentlicht werden.

  10. Die Hindernisse sind in der Reihenfolge, in der sie zu überwin- den sind, zu nummerieren.

  11. Hinderniskombinationen tragen nur eine einzige Nummer, wel- cher Unterscheidungsbuchstaben hinzugefügt werden.

  12. Die Parcoursskizze muss folgendes enthalten: 4.1 Die genaue Lage des Ein- und Ausritts sowie ungefähre Lage der Start- und Ziellinie. 4.2 Den genauen Standort der Hindernisse, ihre Art und ihre Nummerierung. 4.3 Eventuell vorgeschriebene Wendemarken (Pflichttore). 4.4 Die Parcourslänge, die mittels Messrad oder Computerbe- rechnung vom Parcoursbauchef oder seinem Assistenten festzulegen ist. 4.5 Der von den Teilnehmern einzuhaltende Parcours, entwe- der durch eine fortlaufende Linie oder durch eine Reihe von Pfeilen markiert. 4.6 Das anzuwendende Richtverfahren. B-36 2026 4.7 Die EZ und die HZ. 4.8 Entsprechende Angaben für das/die Stechen. 4.9 Angaben über die Art der Kombinationen (geschlossene oder offene Kombinationsteile).

  13. Bei Prüfungen mit zwei Umläufen kann die Richtergruppe in begründeten Fällen (z.B. ungünstige Witterungsbedingungen) anordnen, die Anforderungen des zweiten Umlaufs gegenüber der Parcoursskizze zu reduzieren. Dies darf nur geschehen, bevor der erste Reiter des zweiten Umlaufs an den Start gegan- gen ist. Dasselbe gilt sinngemäß auch für Stechen. In diesem Fall ist den Teilnehmern am Stechen eine allenfalls verkürzte Parcoursbesichtigung zu erlauben. Alle derartigen Änderungen sind den Teilnehmern mittels Durch- sage über Lautsprecher bekannt zu machen. § 209 Flaggen

  14. Zur Kennzeichnung der nachstehend angeführten Einzelheiten eines Parcours sind rote und weiße Flaggen zu verwenden: • Start- und Ziellinie. • Seitliche Begrenzungen der Hindernisse, auch bei den Hin- dernissen am Vorbereitungsplatz und beim Probesprung gem. § 205 Abs. 2. • Wendepunkte (Pflichttore).

  15. Flaggen müssen so angebracht sein, dass der Teilnehmer die rote Flagge rechts und die weiße Flagge links als Begrenzung erkennt. Er muss unbedingt zwischen diesen hindurch reiten.

  16. Die Flaggen eines Wendepunktes dürfen im Laufe des Parcours jederzeit durchritten werden, egal ob in richtiger oder in falscher Richtung. Bezüglich des Durchreitens der Startlinie siehe auch § 41 Abs. 2.

  17. Das Umwerfen einer Flagge, gleich an welcher Stelle des Par- cours, wird nicht bestraft. Wird jedoch eine Flagge, die ein Hin- dernis begrenzt, im Zusammenhang mit einem Ungehorsam umgeworfen, wird die Zeit angehalten, die Flagge wieder aufge- stellt und der im § 204 Abs. 2 Z 1 genannte Zeitaufschlag in Anrechnung gebracht. 2026 B-37 § 210 Hindernisse

  18. Die Hindernisse eines Parcours müssen einladend, vielfältig und fair sein und dürfen keine Überraschungen bieten. Hindernisse am Springplatz müssen so beschaffen sein, dass sie umfallen bzw. abgeworfen werden können.

  19. Auflagen oder ähnliche Vorrichtungen dürfen nicht tiefer sein als 2,2 cm. Sie dürfen die Stangen nicht daran hindern herunterzu- fallen. Bei Planken, Gattern und dergleichen sind flache Auflagen zu verwenden. Bei Hochweitsprüngen müssen an den hinteren Stehern, bei Tri- plebarren an den mittleren und hinteren Stehern und bei über- bautem Wassergraben Sicherheitsauflagen (Normen lt. FEI) ver- wendet werden. Dies gilt für alle Springprüfungen und Sonder- prüfungen, die nach der ÖTO durchgeführt werden sowie für die Hindernisse auf den Vorbereitungsplätzen.

  20. Die Länge der Stangen muss 300 bis 400 cm, in der Halle 300 cm betragen. Für Sonderhindernisse beträgt die Mindest- breite 200 cm. Die oberen Stangen eines jeden Hindernisses oder Hindernisteils müssen an ihren Enden von kreisrundem Querschnitt bei einem Durchmesser von 8 bis 10 cm sein.

  21. Werden zwei Hindernisse unmittelbar nebeneinander aufge- baut, wobei der Teilnehmer die Wahl hat, eines davon zu über- winden, werden diese als „Alternativhindernis“ bezeichnet. Im Falle eines Ungehorsams kann der Teilnehmer beim nächs- ten Versuch das Hindernis erneut wählen. Bei Zerstörung eines der beiden Hindernisse im Zusammenhang mit Ungehorsam muss der Wiederaufbau des zerstörten Hindernisses auf jeden Fall abgewartet werden. Bei Alternativhindernissen ist jedes der Einzelhindernisse ge - trennt auszuflaggen. Die Hindernisnummer ist mit einer Zusatz- ziffer (z.B. 5.1) zu versehen. Die Unterscheidung durch Buchsta- ben ist nicht zulässig.

  22. Empfohlene Form und Abmessung der Auflagen: maximale Tiefe 20 mm.

  23. Das Hindernismaterial am Vorbereitungsplatz hat der Qualität jenes im zu Parcours entsprechen. B-38 2026 § 211 Arten von Sprüngen

  24. Steilsprünge sind Sprünge, die vom Pferd einen Sprung verlan- gen, dessen Kriterium seine Höhe ist. Um ein Hindernis als Steilsprung bezeichnen zu können, müssen alle seine Teile annähernd vertikal übereinander aufgebaut sein.

  25. Hochweitsprünge sind Sprünge, die vom Pferd einen Sprung verlangen, dessen Kriterien Höhe und Weite sind.

  26. Weitsprünge sind Sprünge, die vom Pferd einen Sprung verlan- gen, dessen Kriterium seine Weite ist. 3.1 Weitsprünge sind wassergefüllte Gräben, die an keiner Stelle mit einem Hindernis oder Hindernisteil überbaut sein dürfen. 3.2 Auf der Absprungseite darf eine niedrige Absprunghürde von maximal 50 cm Höhe vorgebaut sein, die nicht als Teil des Hindernisses zu werten ist, aber in die Messung der Gesamtweite einbezogen werden muss. 3.3 Die Weite des Wassergrabens muss auf der Absprung- und auf der Landeseite markiert sein. Im Falle einer vorge- bauten Absprunghürde kann die Markierung auf der Absprungseite entfallen. Bei Springturnieren der Kategorie A und höher ist die Landeseite mit einer Schiene aus Plas- tizinziegel (6 8 cm breit, mind. 1 cm hoch) zu markieren. Nach jeder Berührung der Plastizinschiene durch ein Pferd ist der jeweilige Ziegel zu entfernen, mit der Pferdenummer zu versehen und nach dem Bewerb der Richtergruppe zu übergeben. Der entfernte Plastzinziegel ist sofort durch einen neuen zu ersetzen. 3.4 Sowohl auf der Absprung- als auch auf der Landeseite sind Flaggen gem. § 209 aufzustellen. 3.5 Wenn der Grund des Wassergrabens aus Beton oder einem anderen harten Material besteht, ist er mit einem weichen Material auszulegen. 3.6 Am Wassergraben ist ein Richter einzusetzen, der das kor- rekte oder nicht korrekte Überwinden des Hindernisses protokolliert. 3.7 Fehler am Wassergraben: • Jeder Abdruck, den das Pferd mit Huf oder Hufeisen auf der Markierung hinterlässt (Abdruck von Fesselgelenk 2026 B-39 oder Gamasche ist kein Fehler!) gilt als Fehler, ebenso mindestens ein Fuß im Wasser. Die Entscheidung des Richters am Wassergraben ist unanfechtbar.
    • Wird der Sprung auf der zwischen den beiden roten oder den beiden weißen Flaggen liegenden Seite des Grabens beendet, gilt dies als Ausbrechen. Es wird ein Ungehorsam entsprechend dem angewendeten Richt- verfahren angerechnet. • Wird eine der Flaggen umgeworfen, entscheidet der Richter am Wassergraben, ob ein Ungehorsam vorliegt oder nicht. Bei einer Entscheidung auf Ungehorsam ist wie bei einer Zerstörung im Zusammenhang mit Unge- horsam zu verfahren. • Umwerfen oder Verschieben der Absprunghürde zählt nicht als Fehler. 3.8 Wird über einem Wassergraben ein Hindernis errichtet („überbauter Graben“), zählt der Sprung nicht mehr als Weitsprung und ist auch nicht als solcher zu bewerten. Die Beurteilung eines solchen Sprungs erfolgt entsprechend der Art des über den Graben gebauten Hindernisses. 3.9 Definition überbauter Wassergraben

                                               Art des       Höhe des   
    

Sicherheits- Absprung- Weite Sprunges Sprunges auflagen hilfe darüber darüber Wasser- min. 2,50 m; Nur Der Prüfung Bei allen ja graben bei mehr als Steilsprung entsprechend Stangen
überbaut 3,20 m Weite erlaubt aber max.
eingegraben, 1,50 m
bzw. „ver-
schanzt“ auf
Grasplätzen
Wasser- max. 2 m Steilsprung, Der Prüfung Nur bei matte/ Oxer oder entsprechend Hochweit- Wanne Tripplebarre sprüngen
unter gem. Sprung, Reglement „Liverpool“ B-40 2026 § 212 Kombinationen

  1. Eine Kombination ist ein Hindernis, das aus zwei oder mehre- ren, einzeln und in vorgegebener Reihenfolge zu springenden Teilen besteht. Die Entfernung der einzelnen Hindernisteile von- einander hat ca. 7 bis 8,5 oder 10 bis 11,5 Meter zu betragen. Ausgenommen davon sind Kombinationen bei Springprüfun- gen, die nach dem Richtverfahren C beurteilt werden und nicht versetzbare, ortsfeste Hindernisse, bei denen die Entfernung auch weniger als 7 m betragen darf.
  2. Die Zwischenräume zwischen den einzelnen Hindernisteilen können „offen“ oder „geschlossen“ ausgebildet sein. 2.1 Bei einem Ungehorsam im offenen Teil einer Kombination ist der Teilnehmer verpflichtet, die gesamte Kombination zu wiederholen. 2.2 Bei einem Ungehorsam im geschlossenen Teil einer Kom- bination muss der Teilnehmer den Parcours über die noch nicht überwundenen Teile der Kombination fortsetzen.
  3. Alle Fehler an den einzelnen Teilen einer Kombination werden gesondert bewertet und addiert.
  4. Der Parcoursbauchef einer Springprüfung hat gegebenenfalls festzulegen, ob die Teile einer Kombination als offen oder geschlossen anzusehen sind. Diese Entscheidung ist auf der Par- coursskizze gem. § 208 Abs. 4 anzuführen. Kombinationsteile, die nicht ausdrücklich als geschlossen gekennzeichnet sind, gel- ten als offen und müssen dementsprechend bewertet werden. § 213 Hindernisfehler
  5. Als Hindernisfehler wird gewertet, wenn 1.1 das ganze Hindernis oder eines seiner Teile fällt, auch wenn der fallende Teil durch andere Hindernisteile aufge- fangen wird; 1.2 mindestens eines der Stangenenden nicht mehr auf der Auflage ruht; 1.3 einer der im § 211 Abs. 3 Z 7 genannten Fälle zutrifft. Hindernisfehler werden in dem Augenblick angerechnet, wenn der fallende Teil zu fallen beginnt. 2026 B-41
  6. Nicht als Hindernisfehler gelten: 2.1 Berühren oder Verschieben eines Hindernisses oder Hin- dernisteiles, ausgenommen in den unter § 211 Abs. 3 Z 7 genannten Fällen. 2.2 Abwerfen eines Hindernisteiles, wenn sich in derselben Vertikalebene darüber andere Hindernisteile befinden. 2.3 Umwerfen oder Verschieben von Bäumen, Hecken, Mau- erseitenteilen etc.
  7. Wird der Parcours freigegeben, obwohl ein Hindernis noch nicht ordnungsgemäß wiederhergestellt ist, wird beim Beurteilen von dem Zustand ausgegangen, den der Teilnehmer beim Anreiten des Hindernisses vorfindet.
  8. An jedem Einzelhindernis und an jedem Hindernisteil einer Kom- bination wird je Versuch nur ein Hindernisfehler angerechnet. § 214 Ungehorsam
  9. Als Ungehorsam wird gewertet: 1.1 Ausbrechen ist das Überreiten der verlängerten Grundlinie des zu überwindenden Hindernisses 1.2 Verweigerung: Das Stehenbleiben des Pferdes vor einem zu springenden Hindernis, ausgenommen das Pferd springt das Hindernis sofort und ohne auch nur einen Schritt nach rückwärts zu treten. Gleitet ein Pferd durch das Hindernis, entscheidet die Richtergruppe unverzüg- lich, ob Verweigerung oder Hindernisfehler vorliegt. Im Fall von Verweigerung wird der Teilnehmer durch ein Glocken- zeichen angehalten und auf Zerstörung des Hindernisses im Zusammenhang mit Ungehorsam entschieden. 1.3 Widersetzlichkeit: Das Pferd entzieht sich der Vorwärtsbe- wegung oder den Hilfen des Reiters. Bei länger dauernder Widersetzlichkeit liegt es in der Entscheidung der Richter- gruppe, ob ein- oder mehrmaliger Ungehorsam angerech- net wird. In diesem Zusammenhang wird auch auf § 207 Abs. 3 Z 11 verwiesen. Jedes Anhalten des Pferdes durch den Reiter ist gleicher- maßen als Widersetzlichkeit zu werten, außer während angehaltener Zeitmessung bzw. gem § 216. B-42 2026 1.4 Volte: Als solche wird jedes Kreuzen der eigenen Linie zwi- schen zwei aufeinanderfolgenden Flaggenpaaren bezeich- net. Nicht als Ungehorsam angerechnet werden Volten, die auf der Parcoursskizze vorgeschrieben sind, oder einmali- ge Volten nach Stehenbleiben, Ausbrechen oder Wider- setzlichkeit. 1.5 Das zweimalige Durchreiten der Startlinie nach dem Glo- ckenzeichen ist als Volte zu werten.
  10. Ungehorsam iSd Abs. 1 während angehaltener Zeitmessung wird nicht als Fehler angerechnet. § 215 Zeitmessung
  11. Gemessen wird die Zeit, die der Teilnehmer benötigt, um den Parcours zurückzulegen. Sie beginnt, wenn der Teilnehmer die Startlinie passiert, und endet, wenn er die Ziellinie durchreitet. Beide Linien müssen zu Pferd und in der richtigen Richtung überquert werden.
  12. Die Zeit für den Parcours wird in Sekunden angegeben. Bei Zeitmessung mit der Hand darf das Ergebnis höchstens auf Zehntel, bei Verwendung einer automatischen Zeitmessung höchstens auf Hundertstel Sekunden genau angegeben wer- den. Die Art der Zeitmessung darf während eines Bewerbes nicht geändert werden.
  13. Eine automatische Zeitmessanlage mit einer ausreichenden Zahl von Lichtschranken, die am ganzen Platz eingesetzt wer- den können, ist bei CSN-A*, CSN-A, CSN-B* und CSN-B vorge- schrieben und wird bei CSN-C empfohlen. Der Zeitnehmer ist verpflichtet, die Startnummer und die Zeit jedes in der Prüfung gestarteten Pferdes aufzuzeichnen.
  14. Es müssen drei Handstoppuhren vorhanden sein, die angehal- ten und wieder gestartet werden können, ohne dass sie auf Null springen. Bei Ausfall der automatischen Zeitmessanlage wäh- rend des Bewerbes werden die bis dahin genommenen Zeiten auf die nächste Zehntelsekunde aufgerundet.
  15. Die Zeitmessung wird unterbrochen bei jedem durch die Richter veranlassten Anhalten des Teilnehmers, insbesondere wenn ein Hindernis im Zuge eines Ungehorsams zerstört wird. Die Freiga- 2026 B-43 be des Parcours wird durch Glockenzeichen angezeigt. Die Wiederaufnahme der Zeitmessung beginnt mit dem Ab sprung des Pferdes auf Kommando des Richters an der Glocke. Während unterbrochener Zeitmessung darf sich der Teilnehmer frei auf dem Prüfungsplatz bewegen, jedoch sind die Bestim- mungen des § 207 anzuwenden. § 216 Halten während des Parcours Bleibt der Reiter stehen, um der Jury mit Handzeichen zu signalisie- ren, dass ein zu springendes Hindernis entweder unrichtig gebaut oder falsch wiederaufgebaut ist (z.B. unrichtige Maße, unvor- schriftsmäßig aufgestellte Begrenzungsflaggen, usw) oder eine sonstige Behinderung besteht, ist die Zeitmessung sofort zu unter- brechen und das angesprochene Hindernis zu kontrollieren. Stellt sich heraus, dass die Maße stimmen bzw. das Hindernis rich- tig wiederaufgebaut wurde, wird dem Teilnehmer ein Ungehorsam angerechnet und zusätzlich 6 Sekunden zu seiner Zeit hinzugerech- net. Ist es hingegen erforderlich, das Hindernis oder Teile desselben neu aufzustellen, werden keine Fehlerpunkte angerechnet. Die Zeitmes- sung bleibt unterbrochen, bis der Teilnehmer den Parcours an der Stelle, wo er unterbrochen wurde, fortsetzt. § 217 Stechen
  16. Sofern die Bestimmungen für einzelne Spezialspringprüfungen nichts anderes vorsehen, dürfen für die Entscheidung einer Prü- fung nicht mehr als zwei Stechen durchgeführt werden.
  17. Die Hindernisse im Stechen dürfen nur dann erhöht und/oder erweitert werden, wenn die daran teilnehmenden Reiter im vorangegangenen Parcours fehlerfrei blieben.
  18. Form und Art der Hindernisse dürfen gegenüber dem vorherge- henden Parcours verändert werden, und es darf der erste oder der letzte Sprung aus einer Kombination herausgenommen wer- den. Es dürfen maximal drei neue Hindernisse vorgesehen wer- B-44 2026 den, die jedoch bereits bei der Parcoursbesichtigung fertig auf- gebaut sein müssen und es steht dem Parcourschef frei, bei zwei Hindernissen die Sprungrichtung zu ändern.
  19. Falls der Grundparcours eine Kombination enthält, muss auch das Stechen eine solche beinhalten, ausgenommen bei „Ameri- kanisches Stechen“.
  20. Die Startreihenfolge im Stechen ergibt sich aus der Startliste des Bewerbes.
  21. Teilnehmer, die sich für ein Stechen qualifiziert haben, an die- sem jedoch aus welchen Gründen auch immer nicht teilneh- men, sind hinter den zum Stechen angetretenen Teilnehmern zu platzieren. Falls keiner der zum Stechen qualifizierten Reiter am Stechen teilnimmt und der Veranstalter damit einverstanden ist, wird auf gleiche Platzierung dieser Reiter als Sieger erkannt. Die Reiter erhalten keine Ehrenpreise, ausgeschriebene Geldpreise werden gem. § 22 Abs. 8 aufgeteilt. Falls das Stechen durch Teilnahmeverzicht gegen den Willen des Veranstalters entfällt, werden die betreffenden Reiter alle auf den letzten Platz der im Stechen Verbliebenen gereiht. Es werden keine Ehrenpreise vergeben. Bei Bewerben mit Geld- preisen erhalten alle betroffenen Teilnehmer jeweils den diesem Platz zugeordneten Geldpreis ausbezahlt.
  22. Ein Stechen bei einer Prüfung, die nach Richtverfahren AM5 ausgeschrieben ist, kann auch als „Amerikanisches Stechen“ durchgeführt werden. 7.1 Nach fehlerfreiem Absolvieren des Grundparcours erhält der Teilnehmer mit der Glocke das Signal, dass er zum Stechen qualifiziert ist. Danach hat er 30 Sekunden Zeit, den Stechparcours zu beginnen. Beim Überschreiten die- ser Frist ist § 205 Abs. 3 anzuwenden. 7.2 Falls keiner der Teilnehmer im Grundparcours fehlerfrei blieb, wird ein allenfalls notwendiges Stechen gem. § 204 Abs. 2 Z 2 AM5 über den ursprünglich geplanten Stech- parcours durchgeführt. 7.3 Die zum Stechen vorgesehenen Hindernisse müssen schon bei der Freigabe des Grundparcours nummeriert sein. 2026 B-45 § 218 Einlaufspringprüfung
  23. Dieser Bewerb ist vorgesehen für junge oder korrekturbedürfti- ge Pferde und für unerfahrene Reiter.
  24. Die Anforderungen sind im § 206 Abs. 1 festgelegt.
  25. Einlaufspringprüfungen müssen nach dem Richtverfahren A1 gem. § 204 Abs. 2 ausgetragen werden, wobei ein Stechen nicht zulässig ist. Alle Reiter mit null Fehlern werden mit einer braunen Preisschleife prämiert. Es darf keine Platzierung oder Vergabe von Ehrenpreisen durchgeführt werden. Die Umlaufzeit ist nicht bekannt zu geben. § 219 Punktespringprüfung
  26. Diese Prüfung wird ausgetragen über acht bis zwölf Hindernis- se, deren Schwierigkeitsgrad sich steigert. Im Parcours darf keine Kombination enthalten sein.
  27. Der Teilnehmer erhält für das fehlerfreie Überwinden eines Hin- dernisses Gutpunkte in der Höhe dessen Nummer. Ein Hinder- nisfehler wird mit Null Punkten bewertet, andere Fehler werden nach dem Richtverfahren A (§ 204 Abs. 2) bewertet.
  28. Die Platzierung ergibt sich aus der Summe der nach Abzug aller Fehler verbleibenden Gutpunkte. Folgende Varianten sind zulässig: 3.1 Die Prüfung kann ohne Stechen, mit Zeitwertung ausge- tragen werden. 3.2 Liegen nach dem Grundparcours mehrere Teilnehmer punktegleich auf den ersten Plätzen, kann ein Stechen mit Zeitwertung durchgeführt werden. Auch wenn der Par- cours verkürzt wird, müssen im Stechen die Hindernisse in der ursprünglichen Reihenfolge überwunden werden und behalten die Punktezahlen des Grundparcours. Für alle anderen Reiter entscheidet bei Punktegleichheit die kürze- re Zeit.
  29. Das letzte Hindernis im Parcours kann als alternativ zu sprin- gendes Hindernis gebaut werden, wobei ein Teil des Hindernis- ses einen wesentlich größeren Schwierigkeitsgrad aufweist. B-46 2026 Dieser Teil wird als „Joker“ bezeichnet und mit der doppelten Punktezahl des anderen Teils bewertet. Bei einem Hindernisfehler am Joker werden die für ihn vorgese- henen Punkte (16, 18, 20, 22 oder 24) vom Gesamtergebnis abgezogen. Hinsichtlich des Verhaltens bei Ungehorsam gilt § 210 Abs. 4. § 220 2-Phasenspringprüfung
  30. Diese Prüfung umfasst zwei Phasen, die ohne Unterbrechung geritten werden. Die Ziellinie der ersten Phase ist gleichzeitig die Startlinie der zweiten Phase.
  31. Diese Springprüfung wird nach dem Richtverfahren A2 (§ 204 Abs. 2) ausgetragen.
  32. Folgende Varianten sind zulässig: 3.1 Teilnehmer mit Fehlerpunkten in der ersten Phase werden unmittelbar nach dem Durchreiten der Ziellinie der ersten Phase durch ein Glockenzeichen benachrichtigt. Sie müs- sen nach Ertönen der Glocke anhalten. Die Teilnehmer, die nach der ersten Phase angehalten wurden, werden nach den Teilnehmern platziert, die in beiden Phasen gestartet sind. Der Parcours der ersten Phase besteht aus sieben bis neun Hindernissen, mit oder ohne Kombinationen. Der Parcours der zweiten Phase besteht aus vier bis sechs Hindernissen und kann eine Kombination enthalten. 3.2 Teilnehmer, die die erste Phase beendet haben starten mit dem Durchreiten der Ziellinie der ersten Phase in die zwei- te Phase. Die Teilnehmer werden nach den Fehlerpunkten aus beiden Phasen und der Zeit der zweiten Phase plat- ziert. Der Parcours der ersten Phase besteht aus fünf bis sieben Hindernissen, mit oder ohne Kombinatio- nen. In Summe müssen beide Phasen mindestens 11 und maximal 13 Hindernisse umfassen. Die zweite Phase kann eine Kombination enthalten.
  33. Das verlangte Tempo der zweiten Phase kann bis zu 50 m/min. höher sein als in der ersten. 2026 B-47 § 221 Risikospringprüfung
  34. Diese Prüfung wird zunächst über einen Parcours von acht bis zehn Hindernissen mit den sonstigen Anforderungen der jewei- ligen Klasse ausgetragen. Nach dem letzten Hindernis ist die Ziellinie zu durchreiten. Die Bewertung für diesen Prüfungsteil erfolgt nach dem Richtverfahren A2 (§ 204 Abs. 2).
  35. Nach Durchreiten der Ziellinie hat der Teilnehmer die Möglich- keit, innerhalb von 45 Sekunden entweder den Parcoursplatz zu verlassen oder einen einzigen Springversuch über ein in ent- sprechender Entfernung von der Ziellinie aufgestelltes Hindernis („Risikosprung“) von erhöhtem Schwierigkeitsgrad zu unterneh- men. Dieses Hindernis wird mit 15 Punkten bewertet. Für ein fehlerfreies Überwinden erhält der Teilnehmer diese Punkte gut- geschrieben; ein Fehler gleich welcher Art zieht dieselbe Anzahl von Fehlerpunkten nach sich. Die Bestimmungen des § 207 Abs. 3 Z 1 und 2 (Ausschluss nach dreimaligem Ungehorsam oder Sturz) finden während des Versuchs, den Risikosprung zu überwinden, keine Anwendung. Da der Parcours zu diesem Zeitpunkt bereits beendet ist, hat der Teilnehmer nach einem Ungehorsam am Risikosprung kein gemäß § 207 Abs. 4 definiertes Anrecht auf einen Gehorsams- sprung am Risikosprung.
  36. Die Grundlage der Platzierung ist die erreichte Punktesumme. Bei Punktegleichheit entscheidet die geringere Umlaufzeit für den ersten Parcoursteil. Ein Stechen findet nicht statt. § 222 Mächtigkeitsspringprüfung
  37. Der Grundparcours dieser Prüfung setzt sich aus vier bis sechs Einzelhindernissen zusammen. Hinderniskombinationen und Wassergräben sind verboten. Anzuwenden ist das Richtverfah- ren A1 (§ 204 Abs. 2).
  38. Bei Punktegleichheit auf den ersten Plätzen werden bis zu vier Stechen über eine verringerte Anzahl von Hindernissen durch- geführt. Die Zahl der Hindernisse darf niemals unter zwei liegen, darunter haben ein Steilsprung und ein Hochweitsprung zu sein. Die Hindernisse werden im Stechen jeweils erhöht (im 1. und 2. Stechen bis zu 20 cm, danach bis zu 10 cm) und/oder erweitert, B-48 2026 außer wenn die Teilnehmer im vorhergehenden Umlauf Fehler gemacht haben. Bei den Stechen ist weder eine Erlaubte Zeit noch eine Höchstzeit vorgesehen.
  39. Ist am Schluss des dritten Stechens keine Entscheidung gefal- len, kann die Richtergruppe die Prüfung beenden. Die dann noch im Wettbewerb verbliebenen Teilnehmer werden gemein- sam als erste platziert. § 223 Barrieren- und Linienspringprüfung
  40. Barrierenspringprüfung: 1.1 In dieser Prüfung sind sechs Steilsprünge in gerader Linie und in etwa elf Meter Abstand voneinander aufgestellt. Alle Hindernisse sind von gleicher Konstruktion. 1.2 Die Hindernisse können im Grundparcours gleich hoch oder mit ansteigenden Abmessungen gebaut sein. 1.3 Bei einem Hindernisfehler hat der Teilnehmer seinen Par- cours fortzusetzen. Bei einem Ungehorsam muss er den Parcours an dem Hindernis wieder aufnehmen, an dem der Fehler begangen wurde. 1.4 Die Prüfung ist nach dem Richtverfahren A1 (§ 204 Abs. 2) ohne Erlaubte Zeit auszutragen. 1.5 Bei Punktegleichheit auf den ersten Plätzen werden bis zu vier Stechen durchgeführt. Ab dem zweiten Stechen kann die Hinderniszahl auf ein Minimum von drei reduziert wer- den, dabei muss jedoch der Abstand zwischen ihnen wei- terhin etwa elf Meter betragen. 1.6 Ist am Schluss des dritten Stechens keine Entscheidung gefallen, kann die Richtergruppe die Prüfung beenden. Die dann noch im Wettbewerb verbliebenen Teilnehmer wer- den gemeinsam als erste platziert.
  41. Linienspringprüfungen werden wie Barrierenspringprüfungen durchgeführt. Der Unterschied liegt in der Art der erlaubten sechs Hindernisse, die auch verschiedenen Charakter haben können. Sie müssen in einem Abstand von ca. 11 Meter aufge- baut werden, entweder in einer geraden Linie oder in zwei Linien zu je drei Hindernissen. 2026 B-49 § 224 Springprüfung über Kombinationen
  42. Diese Prüfung wird über einen Parcours ausgetragen, der nur als erstes Hindernis einen Einzelsprung aufweisen darf. Alle anderen Hindernisse müssen zwei- oder mehrfache Kombina- tionen sein. Die Anzahl der in den Kombinationen zu überwin- denden Sprünge muss zwischen einschließlich zehn und zwölf liegen. Dabei dürfen keine Wassergräben, wohl aber überbaute Wasserflächen einbezogen werden.
  43. Die Prüfung ist nach dem Richtverfahren A2 (§ 204 Abs. 2) aus- zutragen. § 225 Springprüfung mit zwei Umläufen
  44. Diese Prüfung umfasst zwei Parcours, identisch oder unter- schiedlich, die jeder Teilnehmer mit demselben Pferd absolvie- ren muss.
  45. Alle Teilnehmer reiten den ersten Parcours. Gemäß den in der Ausschreibung genannten Bedingungen sind zum zweiten Par- cours zugelassen: 2.1 Alle Reiter mit Ausnahme derjenigen, die im ersten Par- cours aufgegeben haben oder ausgeschlossen wurden. 2.2 Eine begrenzte Anzahl von Teilnehmern nach ihrer Platzie- rung im ersten Parcours.
  46. Die beiden Parcours werden nach dem Richtverfahren A (§ 204 Abs. 2) beurteilt und die Platzierung nach einer der folgenden Varianten ermittelt: 3.1 Die Platzierung ergibt sich aus der Addition der Punkte und der Zeit der beiden Parcours. 3.2 Die Platzierung ergibt sich aus der Addition der Fehler- punkte der beiden Parcours und der Zeit des zweiten Par- cours.
  47. Bei jedem Bewertungsverfahren kann die Ausschreibung bei Punktegleichheit auf den ersten Plätzen nach den beiden Par- cours ein Stechen nach Richtverfahren A2 über einen verkürz- ten Parcours, dessen Hindernisse erhöht und/oder erweitert werden, vorsehen. B-50 2026 § 226 Derby
  48. Diese Prüfung muss über eine Distanz von mindestens 1.000 m ausgetragen werden. Der Parcours muss mindestens 25% Sprünge über natürliche Hindernisse enthalten, die im oberen Drittel abwerfbar sein müssen.
  49. Es ist das Richtverfahren A (§ 204 Abs. 2) anzuwenden.
  50. Das vorgeschriebene Tempo beträgt 400 m/min.
    § 227 Cross-Springprüfung
  51. Die Prüfung besteht aus drei Phasen, die ohne Unterbrechung zu durchreiten sind: • Phase 1 und 3: Jeweils max. 6 Parcourshindernisse (mit oder ohne Kombination) auf dem Turnierplatz mit den Anforderun- gen der jeweiligen Höhe. • Phase 2: Etwa 12 Geländehindernisse (mit oder ohne Kombi- nation) auf einer an den Turnierplatz angrenzenden abgesi- cherten Geländestrecke mit entsprechender Charakteristik (stationär, natürliches Aussehen, Einbeziehung des Geländes in den Hindernisaufbau). Diese Hindernisse dürfen nicht abwerfbar sein. Die Anforderungen hinsichtlich der Abmes- sungen der Geländehindernisse sind gem. § 310 zu wählen. Das erste Geländehindernis ist als Aussprung aus dem Par- coursplatz, das letzte als Einsprung in den Parcoursplatz auf- zubauen.
  52. Die Länge des gesamten Parcours darf maximal 1.500 m betra- gen; als Tempo wird 400 m/min vorgeschrieben.
  53. Anzuwenden ist das Richtverfahren A2 (§ 204 Abs. 2). § 228 Mannschaftsspringprüfung
  54. Eine Mannschaft besteht aus drei oder vier Teilnehmern. Die Reihenfolge der Reiter innerhalb der Mannschaft bestimmt der Mannschaftsführer. Die Startfolge der Mannschaften ergibt sich 2026 B-51 analog zu § 38 aus der alphabetischen Reihenfolge der jeweils ersten Pferde der Mannschaften oder einer Auslosung der Mannschaften.
  55. Die Prüfung kann je nach Ausschreibung in einem oder in zwei Umläufen durchgeführt werden.
  56. Anzuwenden ist das Richtverfahren AM3 (§ 204 Abs. 2) mit der Ausnahme, dass das Überschreiten der EZ im Stechen nicht bestraft wird. Kann ein Teilnehmer seinen Umlauf nicht been- den, erhält er die um 20 erhöhte Anzahl von Fehlerpunkten des Teilnehmers mit der höchsten Fehlerpunktezahl in diesem Umlauf. Die bis zum Ausscheiden erreichte Anzahl von Fehler- punkten ist gegebenenfalls zu berücksichtigen.
  57. Die Platzierung der Mannschaften errechnet sich aus der Punk- tesumme der drei besten Mitglieder. Bei Bewerben mit zwei Umläufen werden beide Umläufe getrennt bewertet. § 229 Stafettenspringprüfungen An dieser Prüfung nehmen Mannschaften („Stafetten“) von Reiter- Pferde-Paaren teil. Die Anzahl der Mitglieder jeder Stafette wird in der Ausschreibung festgelegt und kann zwei oder drei betragen. Die Startreihenfolge ergibt sich analog zu § 228 Abs. 1. Stafettenspringprüfungen können nach einem der folgenden Ver- fahren durchgeführt werden:
  58. Stafettenspringprüfung mit Gertenübergabe: 1.1 Jeder Reiter der Stafette, einer nach dem anderen, hat den vorgeschriebenen Parcours vollständig zu bewältigen. Die Startlinie ist vom ersten, die Ziellinie vom letzten Reiter der Stafette zu durchreiten. Wird die Zeitmessung durch einen anderen Reiter ausgelöst, so scheidet die Stafette aus. 1.2 Nach Überwinden des letzten Hindernisses wird die in der Hand mitgeführte Gerte dem nächsten Reiter übergeben, ausgenommen vom letzten Mitglied der Stafette. Der Aus- schluss oder die Disqualifikation eines Teilnehmers über- trägt sich auf die gesamte Stafette. B-52 2026 1.3 Lässt ein Teilnehmer während seines Parcours oder bei der Gertenübergabe die Gerte fallen, muss er absitzen, die Gerte aufheben, aufsitzen und danach den Parcours fort- setzen bzw. die Gerte übergeben. 1.4 Die Prüfung kann nach dem Richtverfahren A2 (§ 204 Abs. 2) oder C (§ 204 Abs. 3) bewertet werden. Bei der Berechnung der Erlaubten Zeit ist für die Gertenübergabe ein entsprechender Zeitzuschlag zu berücksichtigen. Bei der Übergabe gerittene Volten werden nicht gewertet. 1.5 Für die Platzierung ist das Gesamtergebnis jeder Stafette heranzuziehen.
  59. Stafettenspringprüfung á lamericaine: 2.1 Bei dieser Prüfung sind keine Kombinationen erlaubt. 2.2 Der Parcours ist so viele Male zu überwinden als die Mannschaft Teilnehmer hat. 2.3 Der erste Teilnehmer beginnt seinen Parcours mit dem Durchreiten der Startlinie. Beim ersten Fehler, gleich wel- cher Art, setzt das nächste Mitglied der Stafette den Par- cours fort, und zwar bei einem Hindernisfehler oder einem Fehler am Wassergraben beim nächsten Hindernis, bei einem Fehler durch Ungehorsam bei jenem Hindernis, vor dem dieser Ungehorsam erfolgt ist. Die Mannschaft schei- det beim dritten Ungehorsam der Mannschaft aus. Die erforderlichen Wechsel sind durch Glockenzeichen anzu- zeigen. 2.4 Absolviert ein Teilnehmer die Hindernisse, die er zu reiten hat, bis einschließlich des letzten Hindernisses des Par- cours fehlerfrei, wird er nach diesem letzten Hindernis abgelöst. 2.5 Die Prüfung kann nach Richtverfahren A mit Zeitwertung (§ 204 Abs. 2) oder nach Richtverfahren C (§ 204 Abs. 3) bewertet werden, wobei in beiden Fällen die Vorschrei- bung einer Erlaubten Zeit nicht zulässig ist. 2026 B-53 § 230 Kombinierte Spring- und Dressurprüfung
  60. Zu reiten ist mit ein- und demselben Pferd eine Dressurprü- fung nach Richtverfahren A (§ 104 Abs. 1) laut Ausschreibung sowie eine Stilspringprüfung (§ 204 Abs. 4) derselben Wettbe- werbsklasse.
  61. Für die Platzierung ist die Summe der Wertnoten aus Dressur- und Stilspringprüfung maßgebend.
  62. Die Richtergruppe für die beiden Teilprüfungen braucht nicht identisch zu sein. § 231 CSN-C-NEU Durchführungsbestimmungen • CSN-C-NEU Turniere können nur mit CDN-C-NEU, CCN-C-NEU und CHNV-Turnieren kombiniert werden. Es können Springprü- fungen mit den Höhen von 60 cm bis 115 cm, sowie Führzügel- und First Ridden Bewerbe ausgeschrieben werden. • Für Springprüfungen bis 95 cm ist die Mitgliedschaft bei einem dem OEPS angeschlossenen Verein und der Besitz eines Reiter- passes erforderlich. In diesen Bewerben darf ein Pferd mit zwei verschiedenen Reitern an den Start gehen. (Ein Pferd darf maxi- mal dreimal pro Tag starten!) • Die teilnehmenden Pferde der Prüfungen bis 90 cm müssen nicht beim OEPS registriert sein. • Für jedes teilnehmende Pferd ist der zugehörige Pferdepass vor- zulegen, sowie ein Impfschutz lt. § 11 lt. ÖTO muss vorhanden sein. • Ergebnisse von Springen bis 90 cm werden nicht in der Ergebnis- erfassung berücksichtigt. • Ab 95 cm werden die Ergebnisse erfasst und für die Erreichung der Lizenz bzw. ab 105 cm für die Höherreihung der Lizenz gewertet. B-54 2026 • Bewerbe bis 95 cm sind zumindest in 2 Abteilungen auszu- schreiben 1. Abt. ohne Lizenz 2. Abt. mit Lizenz • Bewerbe ab 100 cm sind zumindest in 2 Abteilungen auszu- schreiben 1. Abt. R1 2. Abt. R2 und höher • C-Turnier Neu kann als 1- bzw. 2-Tagesturnier ausgeschrieben werden. • Meldeschluss: direkt beim Veranstalter (19 Uhr des Vortages) • Funktionäre Mindestens zwei Richter Mindestens ein Parcoursbauer mit Level P1 Medizinische Erstversorgung lt. ÖTO § 31 Pferdesporttierarzt • Warmup am Vortag des Turnieres Mindestens ein Parcoursbauer mit Level P1 Medizinische Erstversorgung lt. ÖTO § 31 • Gebühren Keine Kalendergebühr Kein Nenngeld Startgeld bis max. Euro 15,00 Ergebniserfassung ab 95 cm Kein Sporteuro Es darf kein Preisgeld ausgeschrieben werden. • Ausrüstung der Reiter lt. ÖTO § 57, jedoch mit der Ausnahme, dass bei Prüfungen bis 90 cm keine Sakkopflicht besteht. • Ausrüstung der Pferde lt. ÖTO § 58 Springprüfungen der Höhe 60 90 cm sind als Stilspringprüfungen, Einlaufspringprüfungen (RV § 218) oder Springprüfungen nach Ide- alzeit auszuschreiben. Idealzeit ist erlaubte Zeit minus 10 %. 2026 B-55 • Bewerbe CSN-C-NEU 60 115 cm Einlaufspringprüfung 60 100 cm

Springpferdeprüfung 95 115 cm Stilspringprüfung auch mit SR1 60 115 cm Idealzeitspringprüfung 60 115 cm Zweiphasenspringprüfung 60 115 cm Springreiterbewerb gem. § 801 lizenzfrei 60 095 cm Caprilliprüfung gem. § 803 Stilspringprüfungen mit SR1: startberechtigt an der SR1 sind nur Pferde/Reiterpaare mit Mindestwertnote 6,0 im Stilspringen. • Anforderungen
Anzahl und Abmessungen der Hindernisse für die einzelnen Klas- sen (alle Abmessungen in cm):

60 Einlaufspringen 100 cm 60 100 cm 105 115 cm Sprünge im Freien min. 8 8 10 max. 10 10 16 Sprünge in der min. 8 8 8 Halle max. 8 8 12

Kombinationen, min. 0 0 1 2-fach max. 0 0 2 Kombinationen,
3- und mehrfach max. 0 0 1 Allgemeine Höhe min. 60 80 105 max. 90 90 115 Allgemeine Weite min. 115 max. 790 80 100 140

Triplebarre, Weite min. 70 80 120 max. 100 120 160 Wassergraben offen, Weite max. 350

B-56 2026 • Lizenz über den Turnierweg bei CSN-C-NEU
siehe auch § 1411 • Für Prüfungen im Freien beträgt die Mindestbreite und die Min- destfläche: Breite mindestens 20 m, Fläche mindestens 1200 m2.
Die reitbare Fläche muss für Prüfungen in der Halle folgende Größe aufweisen: Mindestens 20 x 40 m. 2026 B-57 B-58 2026 Abschnitt B III: Vielseitigkeitsprüfungen,
Geländeritte und Geländepferdeprüfungen A: Allgemeines
§ 300 Ausschreibungen

  1. Man unterscheidet: 1.1 Vielseitigkeitsprüfungen 1.2 Geländeritte • Stilgeländeritte • Geländeritte mit Stilwertung 1.3 Geländepferdeprüfungen

  2. Zulässig sind
    2.1 bei Turnieren der Kategorie A: • Vielseitigkeitsprüfungen der Klassen Welcome bis V115 cm sowie VH80 cm bis VH95 cm bzw. VN80 cm bis VN90 cm. • Stilgeländeritte der Klassen Welcome bis 105 cm. • Geländeritte mit Stilwertung der Klassen Welcome bis 105 cm. • Geländepferdeprüfungen der Klassen 80 cm bis 105 cm. 2.2 bei Mehrtagesturnieren der Kategorie C: • Vielseitigkeitsprüfungen der Klassen Welcome bis V100 cm sowie VH80 cm bis VH95 cm bzw. VN80 cm bis VN90 cm. • Stilgeländeritte der Klassen Welcome bis 100 cm. • Geländeritte mit Stilwertung der Klassen Welcome bis 100 cm. • Geländepferdeprüfungen der Klassen 80 cm bis 100 cm. 2.3 bei Eintagesturnieren der Kategorie C: • Vielseitigkeitsprüfungen der Klassen Welcome bis V100 cm sowie VH80 cm bis VH95 cm bzw. VN80 cm bis VN90 cm. • Stilgeländeritte der Klassen Welcome bis 100 cm. • Geländeritte mit Stilwertung der Klassen Welcome bis 100 cm. • Geländepferdeprüfungen der Klassen 80 cm bis 100 cm. 2.4 bei Turnieren der Kategorie C-NEU: siehe § 347

  3. Vielseitigkeitsprüfungen sollen für die Dauer von einem Tag bis maximal 3 Tagen ausgeschrieben werden. Eine Dauer von maxi- mal 2 Tagen wird empfohlen. 2026 B-59

  4. Die Klasse Welcome dient ausschließlich zum moderaten Einstieg in den Vielseitigkeitssport und zur Förderung des Nachwuchses. Die Ergebnisse werden daher nicht in der österreichischen Rang- liste der Vielseitigkeit erfasst und können auch nicht zur Höherrei- hung von Lizenzen geltend gemacht werden. Darüber hinaus dür- fen in dieser Klasse keine Meisterschaften ausgetragen werden. § 301 Teilnahmeberechtigung

  5. Für die Teilnahme an Vielseitigkeitsprüfungen, Geländeritten und Geländepferdeprüfungen ist gem. § 15 Abs. 1 eine Reiterlizenz erforderlich, ausgenommen bei Vielseitigkeitsprüfungen der Klassen Welcome, V80 cm, VH80 cm bzw. bis VN80 cm, Gelän- deritten und Geländepferdeprüfungen bis einschließlich 80 cm. 1.1 Die Reiterlizenz R 1 berechtigt zur Teilnahme an Vielseitig- keitsprüfungen, Geländeritten und Geländepferdeprüfun- gen bis zur Klasse 100 cm. 1.2 Die Reiterlizenz R 2 berechtigt zur Teilnahme an Vielseitig- keitsprüfungen, Geländeritten und Geländepferdeprüfun- gen bis zur Klasse 105 cm. 1.3 Die Reiterlizenz R 3 berechtigt zur Teilnahme an Vielseitig- keitsprüfungen, Geländeritten und Geländepferdeprüfun- gen bis zur Klasse 115 cm und höher. 1.4. In der Klasse Welcome sind nur Reiter mit Reiterpass und höchstens der Lizenz R 1 startberechtigt. In der Klasse 80 cm sind auch Reiter mit einer Lizenz R 2 oder höher startberechtigt. Sie sind in einer eigenen Abteilung zu wer- ten und erhalten keine Ehrenpreise.

  6. Neben den Vorschriften gem. Abs. 1 gelten folgende Einschrän- kungen: 2.1 In der Klasse V105 cm bzw. CCI1*-Intro bzw. VH100 cm bzw. VN90 cm sind nur solche Reiter-Pferde/Haflinger/Noriker- Paare startberechtigt, die im laufenden und in den beiden vor- angegangenen Jahren eine Vielseitigkeits prüfung der Klasse V105 cm bzw. CCI1*-Intro oder höher bzw. VH100 cm (VH95 cm) oder höher bzw. VN90 cm oder höher mit Qualifi- kationsergebnis oder ab CCI2* mit FEI-Norm beendet haben oder in zwei Vielseitigkeitsprüfungen der Klasse V100 cm, VH90 cm bzw. VN80 cm ein Ergebnis von höchstens
    B-60 2026 • Dressur: nicht mehr als 40 Punkte,
    • Gelände: ohne Hindernisfehler (Auslösen von maximal einem (1) Sicherheitspin (= 11 Punkte) erlaubt) und nicht mehr als 60 Sekunden Überzeit,
    • Springen: nicht mehr als 12 Hindernisfehler
    erreicht haben. Bisherige Qualifikationsergebnisse bleiben gültig. Reiter, die im laufenden und den beiden vorangegangenen Jahren gemäß § 301.2.2 ÖTO in den Klassen V110 cm bzw. CCI2* startberechtigt sind und mit einem V110 cm bzw. CCI2* qualifizierten Pferd neu beginnen, müssen min- destens zwei (2) Qualfikationsergebnisse in der Klasse V105 cm bzw. CCI1*-Intro erbringen, bevor sie in den Klas- sen V110 cm bzw. CCI2* starten dürfen. 2.2 In der Klasse V110 cm bzw. CCI2* sind nur solche Reiter- Pferde-Paare startberechtigt, die im laufenden Turnierjahr oder in den beiden Jahren davor eine Vielseitigkeitsprü- fung der Klasse V110 cm bzw. CCI2* oder höher in der FEI Norm (FEI-MER) beendet haben oder folgende Ergebnisse in zwei Vielseitigkeitsprüfungen der Klasse V105 cm bzw. CCI1*-Intro von jeweils • Dressur: nicht mehr als 40 Punkte,
    • Gelände: ohne Hindernisfehler (Auslösen von maximal einem (1) Sicherheitspin (= 11 Punkte) erlaubt) und nicht mehr als 60 Sekunden Überzeit,
    • Springen: nicht mehr als 12 Hindernisfehler
    erreicht haben. Bisherige Qualifikationsergebnisse bleiben gültig. A- und B-kategorisierte Reiter bei der FEI sowie Mitglieder des A- und B-Kaders Vielseitigkeit sind auch dann in der Klasse V110 cm bzw. CCI2* startberechtigt, wenn das jeweilige Reiter-Pferd-Paar zumindest ein (1) Ergebnis aus einer Vielseitigkeitsprüfung der Klasse V105 cm bzw. CCI1*-Intro mit den oben angeführten Kriterien nachwei- sen kann. Darüber hinaus gelten auch die Bestimmungen über Startberechtigungen der FEI idgF, die weitere Ergeb- nisse vorschreiben können. 2026 B-61 Reiter, die im laufenden und den beiden vorangegangenen Jahren gemäß § 301.2.3 ÖTO in den Klassen V115 cm bzw. CCI3* startberechtigt sind und mit einem V115 cm bzw. CCI3* qualifizierten Pferd neu beginnen, müssen min- destens ein (1) Qualifikationsergebnis in der Klasse V105 cm bzw. CCI1*-Intro erbringen, bevor sie in den Klassen V110 cm bzw. CCI2* starten dürfen. 2.3 In der Klasse V115 cm (bzw. CCI3*) sind nur solche Reiter- Pferde-Paare startberechtigt, die im laufenden Turnierjahr oder in den beiden vorangegangenen Jahren eine Vielsei- tigkeitsprüfung der Klasse V115 cm bzw CCI3* oder höher in der FEI Norm (FEI-MER) oder zwei Ergebnisse in der Klasse V110 cm bzw. CCI2* in der FEI Norm (FEIMER) beendet haben.
    A- und B-kategorisierte Reiter bei der FEI sowie Mitglieder des A- und B-Kaders Vielseitigkeit sind auch dann in der Klasse V115 cm bzw. CCI3* startberechtigt, wenn das jeweilige Reiter-Pferd-Paar zumindest ein (1) Ergebnis aus einer Vielseitigkeitsprüfung der Klasse V110 cm bzw. CCI2* mit den oben angeführten Kriterien nachweisen kann. Darüber hinaus gelten auch die Bestimmungen über Startberechtigungen der FEI idgF, die weitere Ergebnisse vorschreiben können. 2.4 In der Klasse CCI4* sind nur solche Reiter-Pferd-Paare startberechtigt, die im laufenden Turnierjahr oder in den beiden vorangegangenen Jahren eine Vielseitigkeitsprü- fung der Klasse CCI4* oder höher in der FEI Norm (FEI- MER) oder zwei Ergebnisse in der Klasse CCI3* in der FEI Norm (FEI-MER) beendet haben. A und B-kategorisierte Reiter der FEI sowie Mitglieder des A- und B-Kaders Vielseitigkeit sind auch dann in der Klasse CCI4* startberechtigt, wenn das jeweilige Reiter-Pferd-Paar zumindest ein (1) Ergebnis aus einer Vielseitigkeitsprüfung der Klasse CCI3* mit den oben angeführten Kriterien nach- weisen kann. Darüber hinaus gelten auch die Bestimmungen über Startberechtigungen der FEI idgF, die weitere Ergebnis- se vorschreiben können. 2.5 Ein A- und B-Kaderreiter sowie A- und B-kategorisierte Reiter der FEI können nach Genehmigung des VS Bundes- referates mit einem Pferd, das lt. FEI-Bestimmungen inter- B-62 2026 national in einer 3*- oder 4*-Prüfung oder höher startbe- rechtigt ist, in einer 2*-Prüfung starten. Darüber hinaus gelten auch die Bestimmungen über Startberechtigungen der FEI idgF, die weitere Ergebnisse vorschreiben können. 2.6 Terminschutz: Bei einem internationalen Turnier im Inland kann zu diesem Termin bzw. ein Wochenende vor und ein Wochenende danach vom VS-Referat die Auslandsstart- genehmigung für gleichwertige Turniere (Bewerbe) im Aus- land verweigert werden. Am Wochenende der Österreichi- schen Staatsmeisterschaft werden generell keine Aus- landsstartgenehmigungen erteilt (Ausnahme: Entsendung zu Championaten/Nations Cup). ReiterInnen die bei höher- wertigen Bewerben als im Inland ausgeschrieben, starten, können mit Zweitpferden am selben internationalen Turnier in gleichwertigen Bewerben, wie im Inland ausgeschrie- ben, teilnehmen. Grundvoraussetzung hiefür ist der Start im höherwertigen Bewerb. 2.7 Reiter die in nationalen Bewerben im Gelände in zwei auf- einanderfolgenden Prüfungen oder innerhalb eines Zeit- raumes von 12 Monaten insgesamt drei Mal durch Sturz, Verweigerung oder gefährliches Reiten ausscheiden, müs- sen erneut ein Qualifikationsergebnis gemäß ÖTO eine Klasse tiefer erbringen. In der Klasse V80 cm sowie V90 cm kann auch in diesem Fall jederzeit teilgenommen wer- den. Beim Ausscheiden in der Klasse V90 mit den oben genannten Gründen wird ein Start in V80 empfohlen. § 302 Beurteilung und Platzierung In Vielseitigkeitsprüfungen wird die Leistung von Pferd und Reiter in den drei Teilprüfungen Dressur, Gelände und Springen nach Fehler- punkten beurteilt.

  7. Die Platzierung ergibt sich aus der Summe der Fehlerpunkte aller drei Teilprüfungen. Sieger ist der Teilnehmer mit der gering- sten Anzahl an Fehlerpunkten. 1.1 Im Falle von Punktegleichheit entscheidet das bessere Ergebnis aus der Geländeprüfung, eingeschlossen Hinder- nis- und Zeitfehler. 2026 B-63 1.2 Im Falle von nochmaliger Punktegleichheit entscheidet die Zeit auf der Querfeldeinstrecke, die der erlaubten Zeit (EZ) am nächsten kommt. 1.3 Im Falle von nochmaliger Punktegleichheit entscheidet die höhere Prozentzahl aus der Dressur.
    1.4 Im Falle von nochmaliger Punktegleichheit werden die Rei- ter auf dem gleichen Rang platziert.

  8. Mannschaftswertung: Siegreiches Team ist jene Mannschaft, die nach Addition der Fehlerpunkte der drei (vier) bestplatzierten Mannschaftsreiter, die geringste Anzahl an Fehlerpunkten auf- weist. Für die finale Mannschaftswertung werden diejenigen Mannschaftsreiter, die aus welchen Gründen auch immer die Prüfung nicht beenden konnten, mit zusätzlichen 1000 Fehler- punkten zu ihrem Einzelresultat im Mannschaftsergebnis berücksichtigt. 2.1. Im Falle von Punktegleichheit zweier Mannschaften ent- scheidet die in Summe bessere Platzierung der besten drei Mannschaftsreiter. 2.2. Im Falle einer nochmaligen Punktegleichheit werden die Mannschaften auf demselben Rang platziert. Bei den Meisterschaften der ländlichen Reiter, wo auch eine Mannschaftsdressur geritten wird, ist die Grundvoraussetzung für eine gültige Mannschaftswertung, dass zumindest die Mannschaftsdressur regelkonform beendet wurde.

  9. Die Siegerehrung ist bei Eintagesprüfungen ohne Pferde durch- zuführen. § 303 Reihenfolge

  10. In allen Vielseitigkeitsprüfungen ist die Teilprüfung Dressur als erster Bewerb durch zu führen.

  11. Die Reihenfolge der weiteren Bewerbe ist beliebig, eine Verfas- sungsprüfung muss gemäß § 56 Abs. 2 durchgeführt werden, wenn die Springprüfung nach der Geländeprüfung stattfindet. Wenn die Geländeprüfung der letzte Teilbewerb ist, wird eine Verfassungsprüfung nach dem Ziel durch den Pferdesporttier- arzt empfohlen. B-64 2026

  12. Bei Eintagesprüfungen muss nach der Dressur die Springprü- fung und zum Schluss die Geländeprüfung durchgeführt wer- den. Die Dressurprüfung gilt als Verfassungsprüfung. § 304 Ausrüstung der Reiter

  13. Teilprüfung Dressur 1.1. „Einfacher Anzug“: weißes/helles Hemd oder Bluse mit weißem/hellem Kragen, mit weißer/heller Krawatte oder weißem/hellem Plastron oder mit weißem/hellem Stehkra- gen oder weißer hochgeschlossener Rollkragenpullover. Weiße/helle Stiefelhose. Schwarze/dunkle Reitstiefel, auch mit Stulpen oder glatte Stiefelschäfte und Stiefeletten in gleicher schwarzer/dunkler Farbe. Schwarzer, dunkler oder roter Reitrock bzw. ein vom zuständigen PSV aner- kannter offizieller Reitanzug des Vereins, der der her- kömmlichen Reitmode entspricht. Schwarzer/dunkler Reit- helm. In der Dressur weiße oder schwarze Handschuhe. 1.2 „Dressuranzug“ gem. § 57 Abs. 3 Z 2: „Dressuranzug“: Weißes/helles Hemd, Bluse mit weißem/ hellem Kragen, mit weißer/heller Krawatte oder weiß em/ hellem Plastron. Weiße/helle Stiefelhose. Schwarze/dunkle Reitstiefel. Schwarzer/dunkler Reitrock. Schwarzer/dunkler Reithelm gem. § 57 Art. 5 Z 1, oder schwarz er/dunk ler Zylin- der. Weiße oder schwarze Handschuhe. Bei lizenzfreien Bewerben sowie für alle Reiter unabhängig von der Lizenz bis zur Klasse V105 cm gilt ausnahmslos Reithelmpflicht. 1.3 „Frack“ gem. § 57 Abs. 3 Z 3 „Frack“: Weißes Hemd mit weißer/heller Krawatte oder wei- ßem/hellem Plastron. Weiße/helle Stiefelhose. Schwarze/ dunkle Reitstiefel. Dunkler Reitfrack. Schwarzer/dunkler Zylinder oder Reithelm. Weiße oder schwarze Handschuhe. 1.4 Uniform mit Reithose und Reitstiefel, nur für Angehörige des Militärs oder der Polizei gem. § 57 Abs. 3 Z 4. 1.5 Bei Dressurprüfungen sind vorgeschrieben: • In den Klassen Welcome bis V100 cm:
    Einfacher Anzug oder Uniform. 2026 B-65 • In den Klassen V105 cm bis V115 cm:
    Einfacher Anzug oder Dressuranzug oder Uniform. • Ab der Klasse V110 cm zusätzlich erlaubt: Frack. 1.6 Lange Haare sind zusammengebunden und mit Haarkno- ten im Nacken zu tragen.
    1.7 Hilfsmittel:
    Die Verwendung einer Gerte nicht länger als 120 cm ist in den Klassen Welcome bis V100 cm erlaubt, ab der Klasse V105 cm verboten. Stumpfe Sporen, nicht länger als 4 cm (gem. Abbildung), sind in den Klassen Welcome bis V100 cm zulässig aber nicht verpflichtend. Die Länge der Sporen wird vom Stiefel bis zu Sporenende gemessen. Ab der Klasse V105 cm gel- ten die aktuellen FEI-Regeln hinsichtlich Hilfsmittel.

  14. Teilprüfung Gelände, Geländeritte und Geländepferdeprüfungen: 2.1 Anzug beliebig, jedoch mit Reitstiefeln bzw. glatte Stiefel- schäfte mit Stiefeletten und Stiefelschaft mit Stiefelhose.
    2.2 Ein ordnungsgemäß angelegter Reithelm gem. § 57 Abs. 5 Z 1, der europäischen Norm PAS015 (1998 und später) sowie VG01.040 2014-12 entspricht, ist verpflichtend. 2.3 Die Verwendung der Sicherheitsweste (Bodyprotector) gem. § 57 Abs. 5 Z 3, Basisnorm EN 13158, ist für alle Rei- ter verpflichtend. 2.4 Lange Haare sind zusammengebunden und mit Haarkno- ten im Nacken zu tragen. 2.5 Hilfsmittel: Die Verwendung einer Gerte nicht länger als 75 cm im Bewerb sowie am Abreiteplatz ist in allen Klassen erlaubt. Stumpfe Sporen, nicht länger als 4 cm (gem. Abbildung unter 1.1.7), sind in den Klassen Welcome bis V100 cm zulässig aber nicht verpflichtend. Die Länge der Sporen wird vom Stiefel bis zu Sporenende gemessen. Ab der Klasse V105 cm gelten die aktuellen FEI-Regeln hinsicht- lich Hilfsmittel. B-66 2026

  15. Teilprüfung Springen:
    3.1 Einfacher Anzug gem. Abs. 1 Z 1 oder Uniform gem. Abs. 1 Z 4, Handschuhe nicht vorgeschrieben. 3.2 Ein ordnungsgemäß angelegter Reithelm, Sturzhelm oder Militaryhelm gem. § 57 Abs. 5 Z 1 oder Z 2, der der europäi- schen Norm PAS015 (1998 und später) sowie VG01.040 2014-12 entspricht, ist verpflichtend. 3.3 Die Verwendung der Sicherheitsweste (Bodyprotector) gem. § 57 Abs. 5 Z 3, Basisnorm EN 13158, ist erlaubt, für Jugendliche und Junioren (§ 12 Abs. 2) jedoch verpflichtend. 3.4 Lange Haare sind zusammengebunden und mit Haarkno- ten im Nacken zu tragen. 3.5 Hilfsmittel: Die Verwendung einer Gerte nicht länger als 75 cm im Bewerb sowie am Abreiteplatz ist in allen Klassen erlaubt. Stumpfe Sporen, nicht länger als 4 cm (gem. Abbildung unter 1.1.7), sind in den Klassen Welcome bis V100 cm zulässig aber nicht verpflichtend. Die Länge der Sporen wird vom Stiefel bis zu Sporenende gemessen. Ab der Klasse V105 cm gelten die aktuellen FEI-Regeln hinsichtlich Hilfsmittel. § 305 Ausrüstung der Pferde

  16. Teilprüfung Dressur 1.1 In den Klassen Welcome bis V100 cm: • Reithalfter gem. § 58 Abs. 1 Z 1 (Hannoveranisches), § 58 Abs. 1 Z 2 (Englisches), § 58 Abs. 1 Z 3 (Kombiniertes), § 58 Abs. 1 Z 4 (Mexikanisches), § 58 Abs. 1 Z 5 (Bügel- reithalfter), oder § 58 Abs. 1 Z 7 (ST-Zaum) oder § 58 Abs. 1 Z 8 (Micklem Zaum) oder § 58 Abs. 1 Z 9 (Dyon Zaum). • Gebiss gemäß § 58 Abs. 2 Z 1 (Wassertrense), § 58 Abs. 2 Z 2 (Olivenkopftrense sowie Golden Wings Tren- se), § 58 Abs. 2 Z 3 (D-Trense), § 58 Abs. 2 Z 4 (Knebel- trense), § 58 Abs. 2 Z 5 (ungebrochene, biegsame Tren- sen aus Kunststoff bzw. Gummi oder Leder), § 58 Abs. 2 Z 6 (doppelt gebrochene Trense mit Roller) oder § 58 Abs. 2 Z 7 (einfach oder doppelt gebrochene, nach 3 Seiten bewegliche Trense mit Sperrwirkung). 2026 B-67 1.2 In den Klassen V105 cm bis V115 cm Reithalfter und Zäu- mung gemäß FEI-Regulativ 1.3 Sattel gem. § 58 Z 3 mit Vorderzeug.
    1.4 Bei Kleinpferden ist in allen Dressurprüfungen die Verwen- dung eines Schweifriemens gem. § 901 Abs. 2 erlaubt.

  17. Teilprüfung Gelände und Springen sowie Geländeritte und Geländepferdeprüfungen: 2.1 In der Klasse Welcome bis 100 cm: • Reithalfter gem. § 58 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9.
    • Gebisse gem. § 58 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10. 2.2 Ab der Klasse V105 cm: Zäumung und Gebiss gemäß FEI-Regulativ. 2.3 In allen Klassen sind folgende Ausrüstungsgegenstände zulässig: • Gleitendes Ringmartingal • Bandagen, Streichkappen, Gamaschen und/oder Spring - glocken; mit Ausnahme von Gamaschen/Springg locken mit Metall- bzw. Gewichtseinlagen • Bauchleder • Ohrenschützer • Gummischeiben • Bei Ponys ist in allen Gelände-, Geländepferde- und Springprüfungen die Verwendung eines Schweifriemens iSd § 902 Abs. 3 erlaubt. • Halsriemen • Die Verwendung eines Sporenschutzgurtes ist erlaubt. • Nosestripes (Nasenpflaster) § 306 Austragungs- und Vorbereitungsplätze Die Austragungs- und Vorbereitungsplätze müssen für die Durchfüh- rung der betreffenden Prüfungen geeignet sein. Der Veranstalter hat für eine den Erfordernissen entsprechende Pflege Sorge zu tragen. B-68 2026

  18. Teilprüfung Dressur: 1.1 Der Platz für die Dressurprüfungen muss eben sein.
    1.2 Das Dressurviereck ist deutlich zu markieren, mindest ens durch
    • die Kennzeichnung der Ecken sowie der Mittelpunkte der langen und kurzen Seiten mit bis zu 40 cm hohen Begrenzungen, Stangen oder Kegeln. • Kennzeichnung der Wechselpunkte.
    • Anbringung der Buchstaben laut „Aufgaben für Dressur- prüfungen“ des OEPS bzw. FEI.
    1.3 Das Dressurviereck ist im Abstand von fünf Metern in geeigneter Weise zu umgrenzen, der Raum innerhalb die- ser Umgrenzung ist von Zuschauern freizuhalten.

  19. Teilprüfung Gelände, Geländeritte sowie Geländepferdeprüfun- gen: Die Charakteristik und die Beschaffenheit der Geländestrecke sowie die Art des Bodens sind in der Ausschreibung anzugeben.

  20. Teilprüfung Springen: 3.1 Die Mindestbreite und die Mindestfläche betragen • bei Turnieren der Klassen Welcome bis V105 cm:
    Breite mindestens 40 m, Fläche mindestens 2800 m2. • bei Turnieren der Klassen ab V110 cm:
    Breite mindestens 50 m, Fläche mindestens 4000 m2. 3.2 Der Springplatz ist in geeigneter Weise zu umgrenzen.

  21. Verfassungsprüfung: Die Verfassungsprüfung ist gem. § 56 Abs. 2 durchzuführen.

  22. Vorbereitungsplätze: 5.1 Bei jeder Prüfung muss mindestens ein Vorbereitungsplatz vorhanden sein. Dieser soll in der Nähe des Prüfungsplat- zes liegen, als solcher ausgewiesen und in geeigneter Form abgegrenzt sein. 2026 B-69 5.2 Die Größe des Vorbereitungsplatzes soll im Regelfall 40 x 60 m betragen. Für die Dressur 20 x 40 bzw. 20 x 60 m. 5.3 Werden verschiedene Teilprüfungen zeitgleich (Springen und Dressur) ausgetragen, so ist jeweils ein gesonderter Vorbereitungsplatz bereitzustellen. 5.4 Für die Geländeprüfung müssen zumindestens ein Gelän- dehindernis und ein Hochweitsprung (vier Steher mit den erforderlichen Halterungen und mindestens vier Stangen mit Sicherheitsauflagen an den hinteren Stehern) auf dem Vorbereitungsplatz sein. 5.5 Vorbereitungsplatz Springen:
    • Es sind bereitzustellen: ein Steilsprung (zwei Steher mit den erforderlichen Halterungen und mindestens drei Stangen) und
    ein Hochweitsprung (vier Steher mit den erforderli- chen Halterungen und mindestens vier Stangen sowie mit Sicherheitsauflagen an den hinteren Ste- hern).
    • Die Hindernisse sind korrekt auszuflaggen und müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden. • Die erlaubten und nicht erlaubten Hindernisse am Vor- bereitungsplatz sind im Abschnitt E der ÖTO aufgelistet. • Die Höhe und Weite der Hindernisse darf max. 10 cm über der Höhe und Weite der Hindernisse des jeweiligen Bewerbes liegen.
    • Falls es die Platzverhältnisse erlauben, kann ein zusätz- liches Hindernis zum Anreiten aus dem Trab aufgestellt werden. Nur bei diesem Hindernis darf eine Absprung- stange in einer Entfernung von min des tens 2,50 m auf der Absprungseite vor das Hindernis auf den Boden gelegt werden. • Falls ein zweiter Vorbereitungsplatz zur Verfügung steht, dürfen auf diesem parallele Bodenstangen zum Gymna- stizieren der Pferde aufgelegt werden. Ferner darf auf diesem Platz auch eine Kombination aus zwei Sprüngen aufgebaut werden. B-70 2026

  23. Aufsicht auf Vorbereitungsplätzen: 6.1 Die Vorbereitungsplätze sind durch den Turnierbeauftrag- ten, einen freien Richter, Technischen Delegierten oder FEI-Steward zu überwachen.
    • Ein Aufsichtsorgan muss spätestens eine halbe Stunde vor Beginn des jeweiligen Bewerbes bis zum Ende des Bewerbes anwesend sein. • Die Aufsichtsperson ist verpflichtet, die Ordnung am Vorbereitungsplatz aufrecht zu erhalten. • Weiters hat sie bei Bedarf die Zahl der Pferde, die sich auf dem Vorbereitungsplatz aufhalten dürfen, zu be- schrän ken, damit den Teilnehmern eine ordnungsgemä- ße Vorbereitung auf deren Start möglich ist. • Der Turnierbeauftragte oder ein Richter kann gemäß § 2015 vorgehen.

  24. Pferdemisshandlung: 7.1 Jegliche Pferdemisshandlung ist von den Offiziellen zu prüfen und sofort zu ahnden. Es kommen ÖTO Teil A § 55/1.6 zur Anwendung. 2026 B-71 B-72 2026 B: Teilprüfung Dressur § 307 Dressuraufgaben In allen Vielseitigkeitsprüfungen der Klassen Welcome bis V115 cm gelten die Dressuraufgaben für Vielseitigkeitsprüfungen gemäß den „Aufgaben für Dressurprüfungen“ des OEPS und die Dressuraufga- ben der FEI. Alle Dressuraufgaben sind auswendig zu reiten.

Klasse Aufgabe

Welcome VE1
V80 cm VE1 VH80 cm VE1 VN80 cm VE1 N3 N4 V90 cm VA1 VA2 VH90 cm VA1 VA2 VN90 cm N4 VA1 VA2 N8 V100 cm VA1 VA2 VA3 Pony VL1 Pony VL2 VH100 cm VL1 VL2 V105 cm VL1 VL2 VL3 FEI CCI1* V110 cm FEI FEI
CCI2* A CCI2* B V115 cm FEI FEI
CCI3* A CCI3* B

§ 308 Beurteilung und Richtverfahren

  1. Für die Beurteilung gelten die Bestimmungen des § 103 Abs. 2.
  2. Anzuwenden ist das Richtverfahren B („Getrenntes Richten“) iSd § 104 Abs. 2.
  3. Der Richter bei C fungiert als Vorsitzender der Richtergruppe.
    2026 B-73
  4. Jeder Richter vergibt für jede Lektion gem. der Aufschlüsselung in den Notenbögen eine Wertnote (§ 51 Abs. 5), auch halbe Noten sind zulässig. Jede Note von 5 oder darunter ist schriftlich zu begründen.
  5. Abzüge: 5.1 Vom Reiter verschuldetes Verreiten:
  6. Verreiten: 2 Punkte,
  7. Verreiten: 4 Punkte. Die Abzüge für mehrmaliges Verreiten werden addiert. Die Abzüge sind von der Gesamtsumme pro Richter vor- zunehmen. Das dritte Verreiten führt zum Ausschluss. 5.2 Weitere Abzüge: Folgende Fehler führen zu jeweils 2 Punk- ten Abzug von der Gesamtsumme je Richter, werden aber nicht für einen Ausschluss berücksichtigt. Einreiten mit unvorschriftsmäßiger Ausrüstung von Pferd und/oder Rei- ter: Der Reiter ist mittels Glockenzeichen anzuhalten. Die unvorschriftsmäßige Ausrüstung muss (auch durch Helfer) korrigiert (z.B. Beinschutz, Gerte entfernen, etc.) werden. Die Aufgabe wird ab der Unterbrechung fortgesetzt. 5.2.1. Einreiten mit Beinschutz: Der Reiter ist mittels Glocken zeichen anzuhalten, Beinschutz muss (auch durch Helfer) entfernt werden. Die Aufgabe wird ab der Unterbrechung fortgesetzt. 5.2.2 Einreiten vor dem Glockenzeichen. 5.2.3 Einreiten nach 45 Sekunden, aber innerhalb von 90 Sekunden. 5.2.4 Einreiten mit nicht passender Kleidung wie z.B. Fehlen der Handschuhe.
  8. Vielseitigkeitsprüfungen der Klassen Welcome bis V100 cm dür- fen auch von nur einem Richter gerichtet werden.
  9. Vielseitigkeitsprüfungen der Klassen V105 cm bis V115 cm müssen von mindestens zwei Richtern beurteilt werden. Sind zwei oder drei Richter im Einsatz, so muss einer der Richter an der langen Seite bei B oder E platziert sein. B-74 2026
  10. Bei Eintagesvielseitigkeiten ist es zulässig, dass die Dressurprü- fungen bis zur Klasse V105 cm von nur einem Richter gerichtet werden können.
  11. Besteht keine Möglichkeit das Viereck außen zu umreiten, so kann der Teilnehmer nach dem Gruß des vorherigen Teilneh- mers das Viereck betreten.
  12. Dressurbewerbe dürfen auch von Dressurrichtern mit der ent- sprechenden Qualifikation gerichtet werden.
  13. Bewertung 11.1 Die für die einzelnen Lektionen der Dressuraufgabe verge- benen Wertnoten zwischen 10 und 0 werden addiert und die Punkte für eventuelles Verreiten abgezogen. 11.2 Die Summe der Gutpunkte gem. Abs. 1 wird durch die maximal zu erreichende Punktezahl (z.B. 200; 250) dividiert und mit 100 multipliziert und auf zwei Stellen gerundet. Das ergibt die Prozentpunkte für den jeweiligen Richter. 11.3 Die Prozentpunkte je Richter werden nun addiert und durch die Anzahl der Richter dividiert, das ergibt die durchschnittlich erreichten Prozentpunkte. 11.4 Umrechnung in Fehlerpunkte (Fehlerpunkte = FP): Die durchschnittlich erreichten Prozentpunkte werden von 100 abgezogen und auf eine Dezimalstelle gerundet. Das Pro- dukt ergibt die Fehlerpunkte für die Dressur. 11.5 Bei Ausschluss, Verlassen des Vierecks bzw. eines negativen Dressurergebnisses entscheiden die Richter bzw. der Richter unter Miteinbeziehung des Turnierbeauftragten, ob der Teil- nehmer in den weiteren Teilprüfungen starten kann. Die Ent- scheidung der Richter bzw. des Richters unter Miteinbezie- hung des Turnierbeauftragten ist endgültig. § 309 Ordnungsmaßnahmen und Ausschlüsse Ordnungsmaßnahmen sind Bestrafungen für Vergehen gegen die ÖTO. Ausschlüsse sind Bewertungen für einen oder mehrere Fehler und bedeuten, dass der Teilnehmer die laufende Prüfung nicht mehr fortsetzen darf. 2026 B-75
  14. Ausschlussgründe sind neben allen in den Allgemeinen Bestim- mungen genannten Gründen: 1.1 Wenn der Reiter der Aufforderung zum Start (Glocke) nicht innerhalb von 90 Sekunden nachkommt. 1.2 Mehr als zweimaliges Verreiten. 1.3 Verlassen des Vierecks: Dies liegt vor, wenn sich alle vier Pferdebeine außerhalb der Begrenzung befinden. 1.4 Fremde Hilfe: Darunter fällt jede Einmischung durch eine andere Person mit der Absicht, die Aufgabe des Teilneh- mers zu erleichtern bzw. ihm oder seinem Pferd in irgend- einer Form zu helfen. 1.5 Longieren des Pferdes mit Reiter während der gesamten Dauer des Turniers. 1.6 Betreten des Dressurvierecks mit Pferd, außer um die Prü- fung zu absolvieren, an der Platzierung teilzunehmen oder auf besondere Genehmigung der Richtergruppe bzw. des Richters. 1.7 Abreiten mit jeder Art von Hilfszügeln. 1.8 Touchieren eines Pferdes mit Reiter vom Boden aus wäh- rend der gesamten Dauer des Turniers. 1.9 Sturz in der Prüfung. 1.10 Länger als 20 Sekunden anhaltender Widerstand. B-76 2026 C: Teilprüfung Gelände § 310 Anforderungen
  15. In der Geländeprüfung werden die Leistungen des Pferdes und des Reiters zwischen der Start- und Ziellinie nach Fehlerpunk- ten und Zeit bzw. nach Stil und Zeit bewertet.
  16. Anforderungen: Allgemeine Anforderungen Strecken- prünge max. Weite max. Tief- Gelände strecke länge Tempo Sprünge S öchster/ Graben- sprung Drop Hecke x. in Metern m/Min Anzahl Höhe h min.max. in cm tiefster Punkt weite max. (Stufe) ma Höhe in cm in cm in cm in cm in cm Welcome 0700 1000 350 07 10 50 70 050/100 80 Stilgeländeritt 80 0700 1000 350 07 10 80 080/130 090 090 060 090 400 V80 1000 1500 Noriker 10 12 80 080/130 090 090 060 090 330 380 VH80 1000 1500 400 10 12 80 080/130 90 90 60 90 VN80 1000 1500 330 380 10 12 80 080/130 90 90 60 90 Geländeritt 80 1000 1500 400 10 12 80 080/130 090 090 060 090 Stilgeländeritt 90 1000 1500 400 10 12 90 100/140 130 100 080 110 450 V90 1200 2000 Noriker 12 16 90 100/140 130 100 080 110 350 400 VH90 1200 2000 420 12 16 90 100/140 130 100 80 110 VN90 1200 2000 350 400 12 16 90 100/140 130 100 80 110 Geländeritt 90 1200 2000 450 12 16 90 100/140 130 100 080 110 Stilgeländeritt 100 1200 2000 450 12 16 95 100 110/160 160 200 115 125 100 120 115 120 V100 1600 2500 480 16 20 95 100 110/160 160 200 115 125 100 120 115 120 VH100 1600 2500 450 16 20 95 100 100/160 160 200 115 125 100 120 115 120 Geländeritt V100 1600 2500 480 16 20 95 100 110/160 160 200 115 125 100 120 115 120 Stilgeländeritt 105 1600 2500 480 16 20 105 120/180 240 140 140 125 V105 2000 3000 500 20 25 105 120/180 240 140 140 125 Geländeritt 105 2000 3000 500 20 25 105 120/180 240 140 140 125 V110 2600 4680 520 25 30 110 140/210 280 160 160 130 V115 3025 5500 550 27 35 115 160/240 320 180 180 135 2026 B-77
  17. Eine Wegestrecke (Phase A) von mindestens 2.200 bis maximal 4.400 m Länge bei einem vorgeschriebenen Tempo von 220 m/min ist zulässig.
  18. Hinsichtlich der Höchstabmessungen in Weite und Tiefe hat der Geländebauer die Austragung von Haflinger- und Norikerbewer- ben beim jeweiligen Turnier im Geländeaufbau zu berücksichti- gen.
  19. Maximal zwei Hindernisse eines Geländeritts dürfen die Höchst- abmessungen für Tiefsprünge aufweisen. Die Gesamtzahl der Tiefsprünge soll möglichst gering gehalten werden.
  20. Bei Wassersprüngen soll die Wassertiefe möglichst gering gehalten werden und darf eine Tiefe von maximal 35 cm nicht überschreiten. Der Abstand vom Einsprung bis zum Ausritt muss mindestens 6 m betragen. Bei einem Ein- und Aussprung muss die Entfernung mindestens 9 m betragen.
  21. Der feste Teil aller Hindernisse der Querfeldeinstrecke darf die angeführte Höhe nicht übersteigen, wobei Abweichungen von bis zu 5 cm in der Höhe und 10 cm in der Weite zulässig sind. Absprungerleichterungen in Form von Stangen oder Hecken dürfen nicht höher als 50 cm sein.
    Bei Streichhindernissen, wie Hecken oder Bürsten, darf der feste Teil des Hindernisses um 30 cm überragt werden, die Höhe des festen Teils reduziert sich jedoch um 10 cm.
  22. Die Ziellinie muss mindestens 30 m und soll nicht weiter als 75 m vom letzten Hindernis entfernt sein.
  23. Der Start zu der Phase D hat aus einer ca. 5 x 5 m großen Start- box zu erfolgen. Diese soll hinten seitlich einen Einritt aufwei- sen.
  24. Die offizielle Länge einer Geländestrecke muss mit einem Mess- rad festgestellt werden. Elektronische Messungen können die Messung mit einem Messrad nicht ersetzen. B-78 2026 § 311 Richtverfahren und Beurteilung
  25. Die Geländeprüfung bei Vielseitigkeitsbewerben ist von minde- stens zwei Richtern (inklusive Start) zu überwachen, wobei der Startrichter durch einen FEI Steward ersetzt werden kann. Geländeritte bzw. Geländepferdeprüfungen dürfen bis zur Klas- se 105 cm auch von nur einem Richter beurteilt werden.
  26. Die Beurteilung ergibt sich entsprechend § 312 bzw. §§ 335 ff bei Geländeritten und Geländepferdeprüfungen.
  27. Nach einem Ausscheiden in der Geländeprüfung bei Vielseitig- keitsbewerben entscheidet der Turnierbeauftragte gemeinsam mit den Richtern bzw. dem Richter, ob der Teilnehmer nach einer positiv absolvierten Verfassungsprüfung an der Springprüfung oder einem Geländeritt bzw. Geländepferdeprüfung am selben Tag teilnehmen darf. Die Entscheidung der Richter bzw. des Richters in Verbindung mit dem Turnierbeauftragten ist endgültig. § 312 Hindernisfehler Ein Hindernis gilt als überwunden, wenn es der Reiter zu Pferd zwi- schen den Begrenzungsflaggen passiert hat. Hindernisfehler wer- den nur als Fehler gewertet, wenn sie sich im Zusammenhang mit dem versuchten oder tatsächlichen Überwinden eines Hindernisses ereignen. Der Reiter darf um einen Einzelsprung oder eine Kombi- nation herumreiten oder davor eine Volte reiten, sofern er das Hin- dernis noch nicht angeritten hat.
  28. Ungehorsam: 1.1. Verweigerung:
    Es gilt als Ungehorsam, wenn das Pferd vor dem zu über- windenden Hindernis oder Element stehen bleibt ausge- nommen sind Tiefsprünge, Wassereinsprünge, Gräben und Wassereinritte, wo der zu überwindende Teil nicht höher als 30 cm ist. Springt ein Pferd bei diesen Hindernis- sen unmittelbar aus dem Stand, so wird dies nicht als Feh- ler gewertet. Das Pferd darf seitwärtstreten, tritt es aber auch nur mit einem Fuß zurück, so ist dies als Ungehor- sam zu werten. 2026 B-79 1.2. Ausbrechen: Als Ausbrechen und somit als Ungehorsam gilt, wenn ein Pferd dem angerittenen Hindernis oder Element deutlich erkennbar ausweicht, und dieses Hindernis oder Element erneut angeritten werden muss. Der Reiter darf das Hinder- nis oder das Element jederzeit und ohne Anrechnung von Fehlerpunkten an einer anderen Stelle überwinden, wobei jedoch diese Absicht deutlich erkennbar sein muss und zwar auch dann, wenn die Absichtsänderung des Reiters erst nach Überwinden des vorhergehenden Hindernisses/ Sprunges erfolgt ist. Falls, wie auch immer, das Pferd einem Teil des Hindernisses, das angeritten wurde, ausweicht, gilt dies als Ungehorsam. 1.3. Volte: Bei folgenden Fällen werden Fehlerpunkte berechnet: • Wenn ein Pferd beim Anreiten eines Hindernisses seine Spur kreuzt, bevor es das Hindernis oder das letzte Ele- ment bei mehrfachen Hindernissen gesprungen ist. • Wenn eine Volte zwischen den Elementen eines zusam- mengesetzten Hindernisses gemäß § 319 geritten wird. Nach einem Ungehorsam darf der Reiter seine Spur ohne Berechnung von Fehlerpunkten kreuzen, um erneut anzu- reiten. Weiters darf der Reiter in diesem Fall eine oder meh- rere Volten reiten, bevor er das Hindernis erneut anreitet.
  29. Ein Sturz liegt vor oder wird als Sturz gewertet: 2.1 Wenn sich der Reiter von seinem Pferd trennt und gezwun- gen ist, erneut aufzusitzen oder aufzuspringen. 2.2 Wenn sich der Reiter an einem Hindernis oder am Boden abstützen muss, um nicht vom Pferd zu fallen. 2.3 Ein Sturz des Pferdes liegt vor, wenn die Schulter und die Hüftpartie des Pferdes gleichzeitig den Boden oder das Hindernis und den Boden berühren.
    2.4 Wenn ein Pferd beim Überwinden des Hindernisses so ein- geschlossen wird, dass es nicht ohne fremde Hilfe frei- kommt oder Gefahr läuft, sich zu verletzen. In diesem Fall wird der Reiter angewiesen abzusitzen und wird ausge- schlossen. B-80 2026 § 313 Hindernisfehler Bewertung
  30. Ungehorsam: • Erster Ungehorsam: 20 Fehlerpunkte. • Zweiter Ungehorsam am selben Hindernis: 40 Fehlerpunke. • Dritter Ungehorsam am selben Hindernis: Ausschluss. • Beim insgesamt dritten Ungehorsam: Ausschluss • Die einzelnen Fehlerpunkte werden addiert.
  31. Sturz • Sturz des Reiters auf der Geländestrecke: Ausschluss. → Verpflichtende Untersuchung beim Turnierarzt! Jeder Rei- ter der das Veranstaltungsgelände ohne die verpflichtende Untersuchung beim Turnierarzt verlässt oder die Untersu- chung verweigert, erhält eine gelbe Karte. Nach einem Sturz bzw. Ausschluss in der Geländeprüfung entscheidet der Turnierbeauftragte gemeinsam mit der Richtergruppe bzw. dem Richter nach Konsultation mit dem Turnierarzt (Turnierarzt nur bei Ausschlussgrund Sturz) ob der Teilneh- mer mit anderen Pferden bzw. mit demselben Pferd an anderen Teilbewerben oder Geländeritten sowie Gelände- pferdeprüfungen am selben Turnier teilnehmen darf. • Sturz des Pferdes auf der Geländestrecke: Ausschluss. → Verpflichtende Untersuchung beim Turnier-Sportpferde- tierarzt! • Jeder Reiter der das Veranstaltungsgelände ohne die ver- pflichtende Untersuchung beim Turnierarzt bzw. Pferde- sporttierarzt verlässt oder die Untersuchung verweigert, erhält eine gelbe Karte. Der Turnierbeauftragte gemeinsam mit der Richtergruppe bzw. dem Richter nach Konsultation mit dem Turniersportpferdetierarzt entscheiden, ob dasselbe Pferd an weiteren Teilbewerben oder Geländeritten sowie Geländepferdeprüfungen am selben Turnier teilnehmen darf.
  32. „Gefährliches Reiten“: 3.1 Gefährdet ein Reiter durch seine Reitweise sein Pferd, sich selbst oder dritte Personen (überhöhtes Tempo, rücksicht- loses und gefährliches Überspringen von Geländehinder- 2026 B-81 nissen, übermäßiges Vorwärtstreiben eines übermüdeten Pferdes, Springen eines Steil oder Hochweitsprunges aus dem Stand, usw.), ist dies durch den Turnierbeauftrag- ten oder die Richter bzw. einen Richter mit Ordnungsmaß- nahmen zu ahnden. 3.2 Je nach dem Grad der Gefährdung sind folgende Ord- nungsmaßnahmen zu verhängen:
    • Verwarnung. • Verwarnung und 25 Fehlerpunkte. • Ausschluss.
  33. Aktivierung Sicherheitssystem an einem Hindernis:
    Bei Aktivierung (deformieren, brechen, etc. eines Bauteiles mit Sollbruchstelle, wie z. B. MIM, PIN oder anderer deformierbarer Sicherheitssysteme): 11 Fehlerpunkte § 314 Zeitwertung Die Zeitwertung in den einzelnen Phasen (Wegestrecke Phase A, Geländeprüfung Phase D) erfolgt unabhängig voneinander.
  34. Gemessen wird die Zeit, die der Reiter vom Start bis ins Ziel jeder Phase benötigt. Angefangene Sekunden werden als volle Sekunden gerechnet.
  35. Zeitverluste in einer Phase können nicht durch Zeitgewinn in einer anderen Phase ausgeglichen werden.
  36. Die Zeit beginnt zu laufen, sobald der Startrichter bzw. Starter laut Startliste das Zeichen zum Start gibt. Auch bei einem vom Reiter verschuldeten späteren Start (bis max 60 sek) läuft die Zeit laut Zeitplan. Startet der Reiter zu früh, wird die Zeit von dem Augenblick an gemessen, in dem das Pferd die Startlinie passiert hat. Zur tat- sächlichen Zeit werden fünf Strafsekunden dazugerechnet.
  37. Aus dem vorgeschriebenen Tempo und der Entfernung ergibt sich die „Erlaubte Zeit“ (EZ). Für das Errechnen der EZ gilt fol- gende Formel: EZ (in Sek) = Länge der Strecke (m) x 60 : Tempo (m/Min). B-82 2026
  38. Zeitwertung Wegestrecke Phase A
    • Das Überschreiten der EZ ergibt je angefangene Sekunde 1,0 Fehlerpunkte bis zur Erreichung der „Höchstzeit“ (HZ). • Die „Höchstzeit“ (HZ) beträgt in der Wegestrecke Phase A:
    HZ = EZ plus 20% (EZ x 1,2).
  39. Zeitwertung Geländeprüfung Phase D: • Das Überschreiten der EZ ergibt je angefangene Sekunde 0,4 Fehlerpunkte bis zum Erreichen der HZ. • Die „Höchstzeit“ (HZ) beträgt in der Geländeprüfung Phase D:
    HZ = EZ plus 100% (EZ x 2). Das Unterschreiten der EZ um mehr als 30 Sekunden wird mit 10 Strafpunkten geahndet. Das Unterschreiten der EZ verhindert das Erreichen eines Qualifikationsergebnisses nicht.
  40. Das Überschreiten der HZ führt zum Ausschluss.
  41. Startzeiten und Startfolge eines jeden Teilnehmers sind zeitge- recht bekannt zu machen.
  42. Bei Turnieren der Kat. A ist eine elektronische Zeitnehmung mit zumindest einer Lichtschranke in der Phase D erforderlich. § 315 Ausschlüsse und Ordnungsmaßnahmen
  43. Ausschlüsse sind Bewertungen für einen oder mehrere Fehler und bedeuten, dass der Reiter die laufende Teilprüfung nicht mehr fortsetzen darf. In diesem Fall hat der Reiter den Bewerb unmittelbar zu beenden.
  44. Ausschlussgründe sind neben allen in den Allgemeinen Bestim- mungen genannten Gründen: 2.1 Wenn der Start nicht innerhalb von 60 Sek ab der Startfrei- gabe erfolgt. 2.2 Bei Überschreitung der HZ. 2.3 Bei Behinderung nachfolgender Starter.
    2.4 Wenn der Startrichter bzw. Starter entscheidet, dass der Reiter vorsätzlich einen deutlichen Frühstart vornimmt. 2026 B-83 2.5 Bei ganzem oder teilweisem Bereiten der Geländestrecke nach dem jeweiligen Sonntag vor Turnierbeginn, bei Mei- sterschaften Meisterschaftspferde 14 Tage vor Turnierbe- ginn. Ausnahme: Vom Veranstalter laut Ausschreibung vor- gesehene Parcours- bzw. Geländebesichtigungen zu Pferd in den Klassen Welcome und V80 cm bzw. Gelände- ritten sowie Geländepferdeprüfungen unter Aufsicht. 2.6 Passieren der Start- und Ziellinie nicht zu Pferd. 2.7 Unkorrigiertes Durchreiten obligatorisch zu passierender Stellen der Geländestrecke von der falschen Seite
    2.8 Auslassen eines Sprunges oder Pflichttores, Springen eines bereits überwundenen Hindernisses (ausgenommen bei Ver- weigerungen in einer Kombination), Springen eines Hinder- nisses in falscher Reihenfolge oder von der falschen Seite (ausgenommen bei Verweigerungen in einer Kombination) 2.9 Beim Reiten ohne vorgeschriebene Kopfbedeckung bzw. Sicherheitsweste oder Verwendung von nicht erlaubter Ausrüstung (§§ 304, 305). 2.10 Beim Springen eines Hindernisses mit nicht geschlosse- nem Helmverschluss. 2.11 Wenn nach einer Unterbrechung der Ritt nicht dort wieder aufgenommen wird, wo er unterbrochen wurde. 2.12 Bei unreiterlichem Benehmen im Verlauf der Vorbereitung bzw. Prüfung sowie auf dem gesamten, dem Turnierablauf dienenden Gelände. 2.13 Das Überwinden und Durchbrechen von Absperrungen jeder Art 2.14 Bei übermäßigem Vorwärtstreiben oder übertriebener Anwendung von Gerte und/oder Sporen. Einem Aus- schluss aus diesem Grunde kann eine Verwarnung voraus- gehen (z.B. bei aufgestellter Gerte). 2.15 Bei Erschöpfung des Pferdes. 2.16 Bei offensichtlicher Beeinträchtigung der Leistungsfähig- keit von Reiter und/oder Pferd. 2.17 Bei verbotener „fremder Hilfe“. Darunter fällt jede Einmi- schung durch eine andere Person mit der Absicht, die Auf- B-84 2026 gabe des Reiters zu erleichtern bzw. ihm oder seinem Pferd in irgendeiner Form zu helfen; ausgenommen davon ist die Rückgabe einer verlorenen Brille oder Reithelm. Als „fremde Hilfe“ ist z.B. auch das Heranführen des Pferdes an ein Hindernis durch eine andere Person zu werten. 2.18 Wenn ein Pferd gem. § 312 Abs. 2 Z 4 bei einem Hindernis eingeschlossen wird, ohne fremde Hilfe nicht freikommt und der Reiter absitzen muss. 2.19 Beim Springen eines Hindernisses 2 Klassen höher als die eigene Klasse.
  45. Bei schweren oder wiederholten Verstößen, insbesondere in den Fällen der Z 3, 9, 10 und 12 bis 14 kann neben der Verhän- gung von Ordnungsmaßnahmen durch den Turnierbeauftragten, den Richter oder die Richtergruppe gem. § 2015 Abs. 2 die Ein- leitung und die Durchführung eines Verfahrens vor dem Straf- ausschuss des OEPS erfolgen.
  46. In weniger schweren Fällen können der Turnierbeauftragte, der Richter oder die Richtergruppe die Ordnungsmaßnahme der Verwarnung oder der Gelben Karte verhängen. § 316 Durchführung
  47. Vor der offiziellen Geländebesichtigung ist die Geländestrecke vom Technischen Delegierten und einem Richter bzw. dem Turnierbe- auftragten, wenn er gleichzeitig auch Richter ist, abzunehmen.
  48. Rechtzeitig vor der ersten Teilprüfung ist die Geländestrecke offiziell frei zu geben. Eventuelle Erläuterungen zur Strecke müs- sen entsprechend bekannt gegeben werden. Zum Zeitpunkt der offiziellen Besichtigung müssen sich Start- und Ziellinie, Hinder- nisse, Flaggen, Wendezeichen und Tore, die von den Reitern zu beachten sind, bereits an ihrer Stelle befinden.
  49. Nach der offiziellen Besichtigung sollen keine Änderungen an der Strecke mehr vorgenommen werden, ausgenommen besondere Umstände machen ein oder mehrere Hindernisse unfair oder gefährlich. Jeder Reiter muss offiziell vor dem Start zur betreffen- den Phase über die Änderung informiert werden. Ein Offizieller soll sich an jenem Platz aufhalten, an dem die Änderung vorge- nommen wurde, um die Reiter entsprechend zu informieren. 2026 B-85 Die Geländestrecke einer bereits begonnenen Prüfung darf nicht geändert werden. Sollten unvorhersehbare Ereignisse ein- treten, die eine gravierende Änderung der Strecke notwendig machen, ist die Prüfung in zwei Abteilungen zu werten.
  50. Der Veranstalter muss einen Funkkontakt zwischen Turnierlei- tung, Technischem Delegierten bzw. Turnierbeauftragten, Geländebauchef, Arzt, Tierarzt und bei wesentlichen Punkten eingesetzten Personen (z.B. Start Phase D, nicht einsehbare Hindernisse, etc.) der Geländestrecke herstellen.
  51. Richter und Hindernisrichter im Gelände sind besonders zu kennzeichnen, letztere sind mit Uhren auszustatten.
  52. In allen Vielseitigkeitsprüfungen wird vor dem Start zur Phase D die Ausrüstung des Reiters und des Pferdes von einem Richter oder vom FEI Steward überprüft.
  53. Reiter/Pferd-Paare der Klassen Welcome in Geländeritten sowie Geländepferdeprüfungen und Pferde bis max. fünfjährig dürfen zu einer vom Veranstalter bestimmten Zeit und wenn es für den Veranstalter zeitmäßig möglich ist, vor der Geländeprüfung das Wasser zu Pferd im Schritt durchreiten (unter Aufsicht eines Offiziellen). § 317 Geländeskizze
  54. Zum Zeitpunkt der offiziellen Freigabe muss an der Meldestelle eine Skizze der Geländestrecke mit genauer Wiedergabe der Einzelheiten angeschlagen sein. Jedem Reiter ist auf Verlangen eine Kopie zur Verfügung zu stellen.
  55. Die Skizze muss folgendes enthalten: 2.1 Die Streckenführung, angezeigt durch eine strichlierte Linie. 2.2 Start- und Ziellinie sowie die Pflichttore. 2.3 Die Hindernisse, die laufend und in der Reihenfolge, in der sie zu überwinden sind, nummeriert sein müssen. Dies gilt nicht für die einzelnen Teile von zusammengesetzten Hin- dernissen (Kombinationen), zu deren Unterscheidung Buchstaben zu verwenden sind. B-86 2026 2.4 Streckenlänge, erlaubte Zeit (EZ) und Höchstzeit (HZ).
    2.5 Allfällige Anhaltepunkte. 2.6 Besondere Entscheidungen des Technischen Delegierten oder der Richter, die sich auf die Geländestrecke bezie- hen.
  56. Änderungen der angeschlagenen Geländeskizze sind nur mit Zustimmung des Technischen Delegierten bzw. Turnierbeauf- tragten und der Richter zulässig. Sie sind den Reitern unverzüg- lich bekannt zu geben, offiziell zu verlautbaren und an der Infor- mationstafel auszuhängen.
    § 318 Richtungszeichen, Flaggen, Tore
  57. Zur Orientierung der Reiter wird der Verlauf der Geländestrecke mit Richtungszeichen gekennzeichnet.
  58. Unter Verwendung von roten (rechts) und weißen (links) Flaggen werden die obligatorisch zu passierenden Stellen der Gelände- strecke gekennzeichnet: 2.1 Die Start- und Ziellinie. 2.2 Die äußere Begrenzung der für die Bewertung maßgeben- den Teile der Hindernisse. 2.3 Die Pflichttore. Die roten und weißen Flaggen sind so anzubringen, dass sie das zu springende Element deutlich (min. 50 cm) überragen. § 319 Hindernisse
  59. Die Hindernisse müssen fest, achtunggebietend, fair und dem Gelände angepasst sein. Vorstehende Kanten, Spitzen etc. sind zu vermeiden. Es muss sichergestellt sein, dass die Hindernisse im Notfall schnell abgebaut werden können. 2026 B-87
  60. Es gibt folgende Arten von Sprüngen: 2.1 Hochsprünge, wie z.B. Mauer, Rick, Zaun, Aufsprung, usw. 2.2 Hochweitsprünge, wie z.B. Oxer, Trakehner, überbaute Gräben, usw. 2.3 Weitsprünge (Gräben) 2.4 Wassereinritte und -sprünge. 2.5 Tiefsprünge. 2.6 Kombinationen.
  61. Die Hindernisse sollen hinsichtlich ihrer Art (gem. Abs. 2) mög- lichst abwechslungsreich und dem Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Klasse entsprechend gestaltet sein.
  62. Hindernisbreite: In den Klassen Welcome, 80 cm sowie 90 cm wird zu Ausbil- dungszwecken eine springbare Breite der Hindernisse von 3,00 m empfohlen, eine springbare Breite der Hindernisse von 2,50 m darf in diesen Klassen jedenfalls nicht unterschritten werden.
  63. Wasser: In der Klasse Welcome ist ein Wassereinritt nicht vorgesehen, ab der Klasse 80 cm ist dieser verpflichtend. Ab der Klasse 100 cm wird ein Wassereinsprung empfohlen, ab der Klasse 105 cm ist dieser verpflichtend.
  64. Graben: Außer in den Klassen Welcome und 80 cm muss in jeder Strek- ke mindestens ein Hindernis mit Grabeneffekt und/oder ein Gra- benhindernis enthalten sein.
  65. Werden zwei Hindernisse aufgebaut, wobei der Reiter die Wahl hat, eines davon zu überwinden, werden diese als „Alternativ- hindernis“ bezeichnet. Das Alternativhindernis kann getrennt ausgeflaggt werden, muss jedoch mit derselben Nummer (Buchstaben) versehen sein wie der direkte Weg, die Flaggen beider Sprünge müssen mit einer diagonal schwarzen Linie versehen sein. Der technische Delegierte (Turnierbeauftragter) kann ge mein - sam mit dem für die Prüfung verantwortlichen Richter und dem Geländebauer entscheiden, dass die „Alternative“ erst dann B-88 2026 angeritten werden darf, wenn der Reiter beim Hindernis auf dem direkten Weg einen Fehler gemacht hat. § 320 Hinderniskombinationen
  66. Eine Kombination ist ein Hindernis, das aus zwei oder mehreren dicht aufeinanderfolgenden Teilen besteht, die unabhängig von- einander überwunden werden müssen. Hinsichtlich der Zählung von Verweigerungen werden Kombinationen als ein Hindernis betrachtet.
  67. Bei Ungehorsam an einem Teil der Kombination steht es dem Reiter frei, entweder die Kombination ganz oder teilweise oder auch nur das betreffende Element zu springen.
    Muss ein Reiter dazu ein Element in entgegengesetzter Rich- tung springen, ist ihm dies gestattet. Bei einem neuerlichen Versuch, bereits gesprungene Hindernis- teile zu überwinden, werden auch dann etwaige Fehler ange- rechnet, wenn das erste Überwinden fehlerfrei war.
  68. Alle Fehler an jedem einzelnen Hindernisteil werden gesondert bewertet. § 321 Unpassierbarkeit eines Hindernisses
  69. Der Veranstalter hat vor Beginn der Teilprüfung Gelände eventu- elle Haltepunkte festzulegen.
  70. Jeder Teilnehmer, der an einem Hindernis in Schwierigkeiten gerät, muss das Hindernis unverzüglich frei geben, sobald der nächste Teilnehmer naht.
  71. Ist ein Hindernis/Sprung zum Teil nicht mehr passierbar gewor- den, kann es/er durch Umsetzen der Begrenzungsflaggen ver- schmälert werden. Die folgenden Teilnehmer sind in geeigneter Form darauf aufmerksam zu machen. 2026 B-89
  72. Ist ein Hindernis/Sprung vorübergehend vollkommen unpassier- bar geworden, sind die folgenden Teilnehmer, wenn möglich, zunächst anzuhalten und die Zeit zu stoppen. Die erneute Start- freigabe ist den Teilnehmern mindestens eine Minute vorher bekannt zu geben. Die Zeit bis zum Passieren der Stelle im Galopp, an der der Teilnehmer angehalten wurde, ist auf die Sekunde genau zu vergüten. Die weiteren Teilnehmer können im Abstand von wenigstens einer Minute gestartet werden.
  73. Ist ein Hindernis vollkommen unpassierbar geworden und auch nicht wieder aufzubauen bzw. hat sich an einem Hindernis ein Vorfall ereignet, der eine Herausnahme dieses Hindernisses empfiehlt, ist es für die folgenden Teilnehmer aus der Wertung zu nehmen. Die Strecke ist möglichst nah an dem unpassierba- ren Hindernis/Sprung vorbei zu führen.
  74. Mögliche Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Platzierung sind von den Richtern mit dem technischen Deligierten bzw. Turnierbeauftragten und dem Veranstalter abzustimmen. Erfolgt aufgrund dieser Maßnahme keine Teilung, sind Strafpunkte, die Teilnehmer an diesem Hindernis zu verzeichnen hatten, zu strei- chen sowie ggf. eine entsprechende Zeitvergütung zu gewäh- ren. B-90 2026 D: Teilprüfung Springen § 322 Anforderungen
  75. Anforderungen Allgemein Springen Welcome V80 V90 V100 V105 V110 V115 Höhe 60 70 cm 85 cm 95 cm 100 105 cm 110 cm 115 cm 120 cm
    Weite Höchster Punkt max. 60 cm 90 cm 100 cm 120 125 cm 125 cm 135 cm 145 cm Tripelbarre Weite 145 cm 155 cm 160 cm Tempo (m/min) 300 350 350 350 350 350 350 Länge in m 300 350 450 350 450 350 500 400 600 400 600 400 600

Sprünge
(min. max.) 6 8 8 10 9 11 9 11 10 12 10 13 10 14 Min. 2-fach Kombi 1 1 1 1 Max. 2-fach Kombi 1 1 2 2 2 Min. 3-fach Kombi 1 1 Max. 3-fach Kombi 1 1 1 1 Das erste Hindernis eines jeden Parcours darf bis zu 10 cm niedriger sein, als in der Tabelle vorgesehen. Alle übrigen Hin- dernisse müssen die angeführte Höhe vorweisen. 2. Anforderungen für Norikerpferde Springen VN80 VN90
Höhe 75 cm 80 cm Weite Höchster Punkt 85 cm 90 cm

Tempo (m/min) 300 325

Länge in m (min. max.) 300 350 325 400 Sprünge
(min. max.) 8 9 8 10 Min. 2-fach Kombi 1

Max. 2-fach Kombi 1 1 Min. 3-fach Kombi Max. 3-fach Kombi 2026 B-91 Das erste Hindernis eines jeden Parcours darf bis zu 10 cm niedriger sein, als in der Tabelle vorgesehen. Alle übrigen Hin- dernisse müssen die angeführte Höhe vorweisen. 3. Anforderungen für Haflingerpferde Springen VH80 VH90 VH100
Höhe 85 cm 95 cm 100 cm Weite Höchster Punkt 90 cm 105 cm 115 cm

Tempo (m/min) 300 350 350

Länge in m (min. max.) 300 400 350 400 350 400 Sprünge
(min. max.) 8 8 9 11 9 11

Min. 2-fach Kombi 1 1

Max. 2-fach Kombi 1 2 Min. 3-fach Kombi Max. 3-fach Kombi 1 Das erste Hindernis eines jeden Parcours darf bis zu 10 cm niedriger sein, als in der Tabelle vorgesehen. Alle übrigen Hin- dernisse müssen die angeführte Höhe vorweisen. Die offizielle Länge eines Parcours muss mit einem Messrad festgestellt werden. Elektronische Messungen können die Mes- sung mit einem Messrad nicht ersetzen. § 323 Richtverfahren, Beurteilung

  1. Grundsätzliches: Angerechnet werden Fehler, die zwischen dem Überqueren der Start- und der Ziellinie entstehen. Für Hindernisfehler ist es ent- scheidend, wann ein berührtes Hindernis zu fallen beginnt, und nicht, wann es zu Boden fällt.

  2. Angewendet wird das Richtverfahren A analog zu § 204 Abs. 2 Z 1. 2.1 Fehlerpunkte: • Erster Ungehorsam: 4 Punkte. • Zweiter Ungehorsam: 8 Punkte. B-92 2026 • Dritter Ungehorsam: Ausschluss. • Hindernisfehler: 4 Punkte. • Sturz des Reiters: Ausschluss. • Sturz des Pferdes: Ausschluss. • Überschreitung der Erlaubten Zeit pro angefangener Sekunde im Grundparcours: 0,4 Punkte. • Ganze oder teilweise Zerstörung eines Hindernisses im Zusammenhang mit einem Ungehorsam: Fehlerpunkte wie für den Ungehorsam. Dazu ein Aufschlag zur ge- brauch ten Zeit von 6 Sekunden. 2.2 Fehler für Ungehorsam werden nicht nur in Verbindung mit Hindernissen, sondern während des gesamten Parcours angerechnet, sofern dieser nicht unterbrochen ist.

  3. Richter: 3.1 In den Klassen Welcome bis V105 cm dürfen die Prüfun- gen von einem Richter gerichtet werden, ab der Klasse V110 cm sind zwei Richter verpflichtend. Meisterschaften müssen mit zwei Richtern gerichtet werden. 3.2 Bei Eintagesvielseitigkeiten dürfen die Prüfungen in allen Klassen von einem Richter gerichtet werden.

  4. Auf einem Austragungsplatz ist der Aufbau zweier Parcours unterschiedlicher Klassen zulässig. § 324 Durchführung

  5. Nach dem Aufruf in den Parcours hat der Teilnehmer unmittelbar und auf direktem Weg zum Gruß vor der Richtergruppe Aufstel- lung zu nehmen. Umwege und Verzögerungen, gleich welcher Art, sind dabei nicht zulässig. Die Ausführung des Grußes ist im § 42 geregelt.

  6. Jede Zuwiderhandlung gegen diese Vorgangsweise ist gem. § 325 mit Ausschluss, im Wiederholungsfall mit einer Ordnungs- maßnahme zu ahnden.

  7. In Ausnahmefällen kann die Richtergruppe auf den Gruß ver- zichten.

  8. Der Aufforderung zum Start (Glocke) ist innerhalb von 45 Sekun- den nachzukommen.
    2026 B-93

  9. Sollte der Reiter innerhalb der Frist die Startlinie nicht durchritten haben, beginnt seine Umlaufzeit nach Ablauf der 45 Sekunden zu laufen. Bei unvorhersehbaren Zwischenfällen können die Richter die rücklaufende 45-Sekunden-Zeit unterbrechen. § 325 Ausschlüsse, Disqualifikationen, Ordnungsmaßnahmen

  10. Ausschlüsse sind Bewertungen für einen oder mehrere Fehler und bedeuten, dass der Teilnehmer die laufende Prüfung nicht mehr fortsetzen darf.

  11. Disqualifikationen und Ordnungsmaßnahmen sind Bestrafungen für Vergehen gegen die ÖTO. Disqualifikation hat zur Folge, dass der Teilnehmer nicht mehr an der laufenden Prüfung, am laufenden Turnier oder an mehreren Turnieren teilnehmen darf. Das Vorgehen bei Ordnungsmaßnahmen ist im Abschnitt C, Rechtsordnung geregelt.

  12. Ausschlussgründe sind neben allen in den Allgemeinen Bestim- mungen genannten Gründen: 3.1 Der dritte Ungehorsam im Laufe eines Parcours. 3.2 Sturz des Reiters.
    3.3 Sturz des Pferdes.
    Ein solcher liegt vor, wenn die Schulter und die Hüftpartie des Pferdes den Boden berührt haben. 3.4 Fremde Hilfe: Darunter fällt jede Einmischung durch eine andere Person mit der Absicht, die Aufgabe des Teilneh- mers zu erleichtern bzw. ihm oder seinem Pferd in irgend- einer Form zu helfen. Ausgenommen davon ist die Rück- gabe einer verlorenen Brille. Als fremde Hilfe ist auch das Hereinführen des Pferdes in den Parcoursplatz durch eine andere Person zu werten. 3.5 Betreten des Springplatzes, egal ob zu Fuß oder zu Pferd, außer um die Prüfung zu absolvieren, an der Platzierung teilzunehmen oder während der Parcoursbesichtigung.
    3.6 Ignorieren des Glockenzeichens, egal ob absichtlich oder unabsichtlich. B-94 2026 3.7 Das Aufstellen der Gerte oder deren Handhabung in ver- gleichbarer Weise. 3.8 Springen eines Hindernisses vor Beginn des Parcours, ausgenommen am Vorbereitungsplatz. 3.9 Das Springen eines Hindernisses auf dem Austragungs- platz nicht in der laut Parcoursskizze vorgeschriebenen Reihenfolge oder in falscher Richtung und das Springen eines Hindernisses, das nicht zum Parcours gehört.
    3.10 Auslassen von Pflichttoren oder Wendemarken, Missach- ten der durch die Parcoursskizze vorgeschriebenen Linie. 3.11 Ununterbrochene Widersetzlichkeit eines Pferdes über mehr als 45 Sekunden, oder Benötigen von mehr als 45 Sekunden zwischen zwei aufeinanderfolgenden Hindernis- sen, ausgenommen bei angehaltener Zeitmessung. 3.12 Überschreiten der Höchstzeit. 3.13 Unkorrektes Überwinden der Sprünge einer Kombination nach Ungehorsam. 3.14 Verlassen einer geschlossenen Kombination an einer anderen als der vorgeschriebenen Stelle oder Verursachen einer Änderung an der geschlossenen Kombination. 3.15 Jede Zuwiderhandlung gegen die Vorgangsweise im Zusammenhang mit Einreiten und Gruß gem. § 324. 3.16 Verhinderung oder Verweigerung der Untersuchung des Pferdes gem. § 313.2.

  13. Bei einem Ausscheiden zufolge Abs. 3 Z 1 darf der einmalige Versuch eines „Gehorsamssprungs“ über ein bereits gesprun- genes Hindernis oder das Hindernis, an dem der Reiter ausge- schieden ist, unternommen werden. Dieser Versuch kann nur über ein einfaches Hindernis des gleichen Parcours und in der korrekten Richtung erfolgen. Gehorsamssprünge über eine Kombination oder einen ihrer Teile sind nicht zulässig und füh- ren ebenso wie ein wiederholter Versuch zur Disqualifikation.

  14. Gründe für Disqualifikationen sind neben allen in den Allgemei- nen Bestimmungen genannten Gründen: 5.1 Das wiederholte Anreiten zu einem Gehorsamssprung gem. Abs. 4 oder der Versuch eines Gehorsamssprungs über ein nicht zulässiges Hindernis. 2026 B-95 5.2 Das Trainieren der Pferde auf dem Springplatz, ausgenom- men während der gem. § 43 Abs. 3 festgelegten Zeiten. 5.3 Das Barren eines Pferdes (siehe auch Abs. 6 Z 1): da runter sind Methoden zu verstehen, die das Pferd zu vorsichtige- rem Springen im Bewerb veranlassen sollen.

  15. Ordnungsmaßnahmen können im Zusammenhang mit allen Dis- qualifikationen erteilt werden. Beim wiederholten Vorliegen von Disqualifikationsgründen sind in jedem Fall Ordnungsmaßnah- men zu verhängen. Neben den in § 2011 angeführten Gründen gelten insbesondere als Diszipliarvergehen: 6.1 Barren eines Pferdes. 6.2 Missachtung der Bestimmung über den Gehorsams- sprung (Abs. 4). 6.3 Springen eines Hindernisses außerhalb des Austragungs- platzes, mit Ausnahme der vom Veranstalter bereitgestell- ten Hindernisse.

  16. Die Bestimmungen über Ausschlüsse, Disqualifikationen und Ordnungsmaßnahmen gelten auch während angehaltener Zeit- messung.

  17. Nach einem Ausschluss in der Springprüfung entscheidet der Turnierbeauftragte gemeinsam mit der Richtergruppe bzw. dem Richter ob der Teilnehmer an weiteren Teilbewerben oder Gelän- deritten sowie Geländepferdeprüfungen am selben Turnier mit demselben Pferd teilnehmen darf. § 326 Parcoursskizze

  18. Spätestens bis zum Beginn der Parcoursbesichtigung muss eine Skizze des Parcours, aus der alle seine Einzelheiten klar zu erkennen sind, an der Anschlagtafel des Turniers veröffentlicht werden.

  19. Die Hindernisse sind in der Reihenfolge, in der sie zu überwin- den sind, zu nummerieren.

  20. Hinderniskombinationen tragen nur eine einzige Nummer, denen Unterscheidungsbuchstaben hinzuzufügen sind. B-96 2026

  21. Die Parcoursskizze hat folgende Angaben zu enthalten: 4.1 Die genaue Lage des Ein- und Ausritts sowie der Start- und Ziellinie. 4.2 Den genauen Standort der Hindernisse, ihre Art und ihre Nummerierung. 4.3 Eventuell vorgeschriebene Wendemarken (Pflichttore). 4.4 Die genaue Parcourslänge, die vom Parcoursbauchef oder seinem Assistenten festzulegen ist. 4.5 Der von den Reitern einzuhaltende Parcours, entweder durch eine fortlaufende Linie oder durch eine Reihe von Pfeilen markiert. 4.6 Das anzuwendende Richtverfahren. 4.7 Die erlaubte Zeit (EZ) und die HZ. § 327 Flaggen

  22. Zur Kennzeichnung der nachstehend angeführten Einzelheiten eines Parcours sind rote und weiße Flaggen zu verwenden: • Start- und Ziellinie. • Seitliche Begrenzungen der Hindernisse, auch bei den Hin- dernissen am Vorbereitungsplatz.
    • Wendepunkte (Pflichttore).

  23. Flaggen müssen so angebracht sein, dass der Teilnehmer die rote Flagge rechts und die weiße Flagge links als Begrenzung erkennt. Er muss unbedingt zwischen diesen hindurch reiten.

  24. Die Flaggen eines Wendepunktes dürfen im Laufe des Parcours jederzeit durchritten werden, egal ob in richtiger oder in falscher Richtung. Bezüglich des Durchreitens der Startlinie siehe auch § 41 Abs. 2.

  25. Das Umwerfen einer Flagge, gleich an welcher Stelle des Par- cours, wird nicht bestraft. Wird jedoch eine Flagge, die ein Hin- dernis begrenzt, im Zusammenhang mit einem Ungehorsam umgeworfen, wird die Zeit angehalten, die Flagge wieder aufge- stellt und der im § 323 Abs. 2 Z 1 genannte Zeitaufschlag in Anrechnung gebracht.

  26. Es können zwei Parcours unterschiedlicher Klassen am Par- coursplatz aufgestellt sein. 2026 B-97 § 328 Hindernisse

  27. Die Hindernisse eines Parcours müssen einladend, vielfältig und fair sein und dürfen keine Überraschungen bieten. Hindernisse am Springplatz müssen so beschaffen sein, dass sie umfallen bzw. abgeworfen werden können.

  28. Auflagen oder ähnliche Vorrichtungen dürfen nicht tiefer sein als 2,2 cm. Sie dürfen die Stangen nicht daran hindern herunterzu- fallen. Bei Planken, Gattern und dergleichen sind flache Auflagen zu verwenden. Bei Hochweitsprüngen müssen an den hinteren Stehern, bei Tri- plebarren an den mittleren und hinteren Stehern, Sicherheits- auflagen (Normen lt. FEI) verwendet werden. Dies gilt auch für die Hindernisse auf den Vorbereitungsplätzen.

  29. Die Länge der Stangen muss 350 bis 400 cm, in der Halle 300 cm betragen. Für Sonderhindernisse beträgt die Mindestbreite 200 cm. Die oberen Stangen eines jeden Hindernisses oder Hin- dernisteils müssen an ihren Enden von kreisrundem Querschnitt bei einem Durchmesser von 8 bis 10 cm sein.

  30. Werden zwei Hindernisse unmittelbar nebeneinander aufge- baut, wobei der Teilnehmer die Wahl hat, eines davon zu über- winden, werden diese als „Alternativhindernis“ bez eichn et. Im Falle eines Ungehorsams kann der Teilnehmer beim näch- sten Versuch das Hindernis erneut wählen. Bei Zerstörung eines der beiden Hindernisse im Zusammenhang mit Ungehorsam muss der Wiederaufbau des zerstörten Hindernisses auf jeden Fall abgewartet werden. Bei Alternativhindernissen ist jedes der Einzelhindernisse getrennt auszuflaggen. Die Hindernisnummer ist mit einer Zusatzziffer (z.B. 5.1) zu versehen. Die Unterscheidung durch Buchstaben ist nicht zulässig. B-98 2026

  31. Empfohlene Form und Abmessung der Auflagen:

  32. Das Hindernismaterial am Vorbereitungsplatz hat der Qualität jenes im Parcours entsprechen. § 329 Arten von Sprüngen

  33. Steilsprünge sind Sprünge, die vom Pferd einen Sprung verlan- gen, dessen Kriterium seine Höhe ist. Um ein Hindernis als Steilsprung bezeichnen zu können, müssen alle seine Teile annähernd vertikal übereinander aufgebaut sein.

  34. Hochweitsprünge sind Sprünge, die vom Pferd einen Sprung verlangen, dessen Kriterien Höhe und Weite sind. 2.1 Wird über einem Wassergraben ein Hindernis errichtet („überbauter Graben“), zählt der Sprung nicht mehr als Weitsprung und ist auch nicht als solcher zu bewerten. Die Beurteilung eines solchen Sprungs erfolgt entsprechend der Art des über den Graben gebauten Hindernisses. § 330 Kombinationen

  35. Eine Kombination ist ein Hindernis, das aus zwei oder mehreren, einzeln und in vorgegebener Reihenfolge zu springenden Teilen 2026 B-99 besteht. Die Entfernung der einzelnen Hindernisteile voneinander hat ca. 7 bis 8 oder 10 bis 11 Meter bei Großpferden zu betragen.

  36. Bei einem Ungehorsam in einer Kombination ist der Teilnehmer verpflichtet, die gesamte Kombination zu wiederholen.

  37. Alle Fehler an den einzelnen Teilen einer Kombination werden gesondert bewertet und addiert. § 331 Hindernisfehler

  38. Als Hindernisfehler wird gewertet, wenn 1.1 das ganze Hindernis oder eines seiner Teile fällt, auch wenn der fallende Teil durch andere Hindernisteile aufge- fangen wird; 1.2 mindestens eines der Stangenenden nicht mehr auf der Auflage ruht; Hindernisfehler werden in dem Augenblick angerechnet, wenn der fallende Teil zu fallen beginnt.

  39. Nicht als Hindernisfehler gelten: 2.1 Berühren oder Verschieben eines Hindernisses oder Hin- dernisteiles. 2.2 Abwerfen eines Hindernisteiles, wenn sich in derselben Vertikalebene darüber andere Hindernisteile befinden. 2.3 Umwerfen oder Verschieben von Bäumen, Hecken etc.

  40. Wird der Parcours freigegeben, obwohl ein Hindernis noch nicht ordnungsgemäß wiederhergestellt ist, wird beim Beurteilen von dem Zustand ausgegangen, den der Teilnehmer beim Anreiten des Hindernisses vorfindet.

  41. An jedem Einzelhindernis und an jedem Hindernisteil einer Kom- bination wird je Versuch nur ein Hindernisfehler angerechnet. § 332 Ungehorsam

  42. Als Ungehorsam wird gewertet: 1.1 Ausbrechen ist das Überreiten der verlängerten Grundlinie des zu überwindenden Hindernisses. B-100 2026 1.2 Verweigerung: Das Stehenbleiben des Pferdes vor einem zu springenden Hindernis, ausgenommen das Pferd springt das Hindernis sofort und ohne auch nur einen Schritt nach rückwärts zu treten. Gleitet ein Pferd durch das Hindernis, entscheidet die Richtergruppe bzw. der Richter unverzüg- lich, ob Verweigerung oder Hindernisfehler vorliegt. Im Fall von Verweigerung wird der Teilnehmer durch ein Glocken- zeichen angehalten und auf Zerstörung des Hindernisses im Zusammenhang mit Ungehorsam entschieden. 1.3 Widersetzlichkeit: Das Pferd entzieht sich der Vorwärtsbe- wegung oder den Hilfen des Reiters. Bei länger dauernder Widersetzlichkeit liegt es in der Entscheidung der Richter- gruppe bzw. dem Richter, ob ein- oder mehrmaliger Unge- horsam angerechnet wird. In diesem Zusammenhang wird auch auf § 207 Abs. 3 Z 11 verwiesen. 1.4 Volte: Als solche wird jedes Kreuzen der eigenen Linie zwi- schen zwei aufeinanderfolgenden Flaggenpaaren bezeich- net. Nicht als Ungehorsam angerechnet werden Volten, die auf der Parcoursskizze vorgeschrieben sind, oder einmali- ge Volten nach Stehenbleiben, Ausbrechen oder Wider- setzlichkeit. 1.5 Das zweimalige Durchreiten der Startlinie nach dem Glo- ckenzeichen ist als Volte zu werten.

  43. Ungehorsam iSd Abs. 1 während angehaltener Zeitmessung wird nicht als Fehler angerechnet. § 333 Zeitmessung

  44. Gemessen wird die Zeit, die der Teilnehmer benötigt, um den Parcours zurückzulegen. Sie beginnt, wenn der Teilnehmer die Startlinie passiert, und endet, wenn er die Ziellinie durchreitet. Beide Linien müssen zu Pferd und in der richtigen Richtung überquert werden.

  45. Die Zeit für den Parcours wird in Sekunden angegeben. Bei Zeit- messung mit der Hand darf das Ergebnis höchstens auf Zehntel, bei Verwendung einer automatischen Zeitmessung höchstens auf Hundertstel Sekunden genau angegeben werden.
    2026 B-101

  46. Eine automatische Zeitmessanlage, die am ganzen Platz einge- setzt werden kann, ist für Turniere der Kat. A verpflichtend und wird für Turniere der Kat. C empfohlen.

  47. Es müssen drei Handstoppuhren vorhanden sein, die angehal- ten und wieder gestartet werden können, ohne dass sie auf Null springen. Bei Ausfall der automatischen Zeitmessanlage wäh- rend des Bewerbes werden die bis dahin genommenen Zeiten auf die nächste Zehntelsekunde aufgerundet.

  48. Die Zeitmessung wird bei jedem durch die Richter veranlassten Anhalten des Teilnehmers unterbrochen, insbesondere wenn ein Hindernis im Zuge eines Ungehorsams zerstört wird. Die Freiga- be des Parcours wird durch Glockenzeichen angezeigt. Die Wiederaufnahme der Zeitmessung erfolgt auf Kommando des Richters an der Glocke mit dem Absprung des Pferdes. Während unterbrochener Zeitmessung darf sich der Teilnehmer frei auf dem Prüfungsplatz bewegen, jedoch sind die Bestim- mungen des § 325 anzuwenden. § 334 Halten während des Parcours

  49. Bleibt der Reiter stehen, um der Richtergruppe bzw. dem Rich- ter mit Handzeichen zu signalisieren, dass ein zu springendes Hindernis entweder unrichtig gebaut oder falsch wiederaufge- baut ist (z.B. un rich tige Maße, unvorschriftsmäßig aufgestellte Begrenzungsflaggen, usw.) oder eine sonstige Behinderung besteht, ist die Zeitmessung sofort zu unterbrechen und das angesprochene Hindernis zu kontrollieren.

  50. Stellt sich heraus, dass die Maße stimmen bzw. das Hindernis richtig wiederaufgebaut wurde, wird dem Teilnehmer ein Unge- horsam angerechnet und zusätzlich 6 Sekunden zu seiner Zeit hinzugerechnet.

  51. Ist es hingegen erforderlich, das Hindernis oder Teile desselben neu aufzustellen, werden keine Fehlerpunkte angerechnet. Die Zeitmessung bleibt unterbrochen, bis der Teilnehmer den Par- cours an der Stelle, wo er unterbrochen wurde, fortsetzt. B-102 2026 E: Stilgeländeritte § 335 Ausschreibungen Zulässig sind Stilgeländeritte der Klassen Welcome bis 105 cm. § 336 Anforderungen Anforderungen gemäß § 310.2.1 § 337 Beurteilung

  52. Beurteilt werden der leichte Sitz und die Einwirkung des Reiters, insbesondere das rhythmische, flüssige Überwinden einer Geländestrecke sowie der Gesamteindruck.

  53. Die Richter bzw. der Richter drücken ihr Gesamturteil über die Leistung jedes Reiters durch eine mündlich oder schriftlich zu begründende Wertnote von 10 bis 0 (Zehntelpunkte sind mög- lich) aus, abzüglich der Fehlerpunkte.

  54. Die Wertnoten werden nach jedem Ritt bekannt gegeben, wo dies möglich ist. Jedenfalls ist von der Meldestelle eine Ergeb- nisliste zu erstellen, aus der die Wertnote jedes Reiters ersicht- lich ist.

  55. Als Ungehorsam sind Verweigerung, Ausbrechen und Volten vor dem Hindernis zu werten.

  56. Fehlerpunkte: • 1. Sturz des Reiters oder Pferdes: Ausschluss. • Ungehorsam des Pferdes • 1. Ungehorsam 0,5 Punkte. • 2. Ungehorsam 1,0 Punkte. • 2. Ungehorsam am selben Hindernis 2,0 Punkte. • 3. Ungehorsam gesamt Ausschluss. 2026 B-103 • Auslösen eines Sicherheitssystems an
    einem Hindernis (z.B. MIM, PIN, oder
    andere Sicherheitssysteme 0,5 Punkte. • Überschreiten der erlaubten Zeit je
    angefangene Sekunde 0,1 Punkte. • Überschreiten der Höchstzeit Ausschluss. § 338 Ergänzende Bestimmung Die übrigen Bestimmungen der Teilprüfung Gelände sind sinnge- mäß anzuwenden. B-104 2026 F: Geländeritt mit Stilwertung § 339 Ausschreibungen Zulässig sind Geländeritte mit Stilwertung der Klassen Welcome bis 105 cm. § 340 Anforderungen
    Anforderungen gemäß § 310.2.1 § 341 Beurteilung Auf einer Teilstrecke von mindestens 500 m mit mindestens 3 Hin- dernissen wird eine Wertnote gemäß § 337 vergeben.
    § 342 Ergänzende Bestimmung Die übrigen Bestimmungen der Teilprüfung Gelände sind sinnge- mäß anzuwenden. Bei Strafpunktegleichheit in der Geländeprüfung entscheidet die besser Stilnote über die Platzierung. 2026 B-105 G: Geländepferdeprüfungen § 343 Ausschreibungen Zulässig sind Geländepferdeprüfungen der Klassen 80 cm bis 105 cm gemäß §§ 345. § 344 Beurteilung

  57. Beurteilt werden die Rittigkeit, die Springmanier und das Galop- piervermögen des Pferdes.

  58. Die Richter bzw. der Richter drücken ihr Gesamturteil über die Leistung jedes Pferdes durch eine mündlich oder schriftlich zu begründende Wertnote von 10 bis 0 (Zehntelpunkte sind mög- lich) aus, abzüglich der Fehlerpunkte.

  59. Fehlerpunkte gemäß § 337 Z 5

  60. Die Wertnoten werden nach jedem Ritt bekannt gegeben, wo dies möglich ist. Jedenfalls ist von der Meldestelle eine Ergeb- nisliste zu erstellen, aus der die Wertnote jedes Pferdes ersicht- lich ist. § 345 Anforderungen

  61. Überwinden einer Geländestrecke (Höchstalter Pferde gestri- chen) Strecken- Sprünge max. Weite max. Tief-
    Geländes trecke länge Tempo Anzahl Sprünge
    Höhe höchster/ Graben- sprung Drop Hecke fe) max. in Metern m/Min min.
    max. in cm tiefster Punkt weite max. (Stu in cm in cm in cm in cm Höhe in cm Geländepferde 80 0700 1000 350 07 10 080 080/130 090 090 060 090 Geländepferde 90 1000 1500 400 10 12 090 100/140 130 100 080 110 Geländepferde 100 1200 2000 450 12 16 95 100 110/160 160 200 115 125 100 120 115 120 Geländepferde 105 1600 2500 480 16 20 105 120/180 240 140 140 125 B-106 2026

  62. Eine Änderung der EZ durch die Richter bzw. den Richter ist nur in Absprache mit dem Geländebauchef bis zur Parcoursbeendi- gung des dritten Reiters, der ohne Sturz bzw. Ungehorsam ins Ziel kommt, zulässig. Ein Herabsetzen der EZ ist nur insoweit möglich, als die bereits gestarteten Reiter nicht mit zusätzlichen Fehlerpunkten belastet werden. § 346 Ergänzende Bestimmung Die übrigen Bestimmungen der Teilprüfung Gelände sind sinnge- mäß anzuwenden. § 347 CCN-C-NEU • CCN-C-NEU Turniere können mit CDN-C-NEU und CSN-C-NEU Turnieren kombiniert sowie eine kombinierte Wertung ausge- schrieben werden. Es können Geländeritte mit den Höhen Welco- me, 75 cm, 80 cm, 90 cm und 100 cm sowie Geländepferdeprü- fungen mit den Höhen 75 cm, 80 cm, 90 cm und 100 cm ausge- schrieben werden. CCN-C-NEU Turniere dürfen ausschließlich für die Dauer von einem (1) Tag ausgeschrieben werden. • Für die Teilnahme an einem Turnier CCN-C-NEU ist die Mitglied- schaft bei einem dem OEPS angeschlossenen Verein und der Besitz eines Reiterpasses, ab der Klasse 90 cm der Besitz von zumindest der Lizenz R1 erforderlich. Ein Pferd darf nicht öfter als zweimal am Tag im Gelände starten. • Die teilnehmenden Pferde müssen nicht beim OEPS registriert sein. • Für jedes teilnehmende Pferd ist der zugehörige Pferdepass vor- zulegen; ein entsprechender Impfschutz gemäß §§ 11 ÖTO ff. muss vorhanden sein. • Die Ergebnisse bei CCN-C-NEU Turnieren werden nicht in der Ergebniserfassung des OEPS berücksichtigt. • Die ausgeschriebenen Geländeritte/Geländepferdeprüfungen sind bis zur Klasse 80 cm in 3 Abteilungen, ab der Klasse 90 cm in zwei Abteilungen zu werten: Abt. ohne Lizenz Abt. R1-Reiter Abt. R2-Reiter und höher 2026 B-107 • Meldeschluss: direkt beim Veranstalter; der Veranstalter kann einen gesonderten Meldeschluss in der Ausschreibung vorgeben. Jedenfalls darf dieser nicht später als mit 19:00 Uhr des Vortages angesetzt werden. • Funktionäre: Mindestens ein (1) (Vielseitigkeits-)Richter Mindestens ein (1) Geländebauer mit zumindest der Qualifika- tion G1 Medizinische Erstversorgung gemäß §§ 31 ff. ÖTO Pferdesporttierarzt • Gebühren: Keine Kalendergebühr Kein Nenngeld Startgeld EUR 25,00 bis EUR 50,00
    Es darf kein Preisgeld ausgeschrieben werden Kein Sporteuro • Ausrüstung der Reiter gemäß ÖTO §§ 57 ff., 300ff. (es besteht Sicherheitswestenpflicht!) • Ausrüstung des Pferdes gemäß ÖTO §§ 58 ff., 300ff. • Bei Turnieren der Kategorie C-NEU sind folgende Bewerbe zuläs- sig: Geländeritte Welcome, 75 cm, 80 cm, 90 cm, 100 cm Stilgeländeritte Welcome, 75 cm, 80 cm, 90 cm, 100 cm Geländeritte mit Stilwertung Welcome, 75 cm, 80 cm, 90 cm, 100 cm Geländepferdeprüfungen 75 cm, 80 cm, 90 cm, 100 cm Geländebesichtigungen zu Pferd mit Wassereinritt erlaubt und empfohlen! • Anforderungen: Höhe Länge Sprünge Tempo 75 cm max. 1000 m max. 10 350 400 m/min
    Die Anforderungen der Klassen Welcome, 80 cm, 90 cm sowie 100 cm richten sich nach den Anforderungen gemäß §§ 310 ff.  ÖTO. B-108 2026 Abschnitt B IV: Voltigierprüfungen

Die Richtlinien hinsichtlich der Ausschreibung und Durchführung von Voltigierbewerben sind im Reglement „Voltigieren“ enthalten. Dieses Reglement wir vom OEPS herausgegeben und gilt nach § 1 als Bestandteil der ÖTO.

Abschnitt B V: Westernreitprüfungen

Die Richtlinien hinsichtlich der Ausschreibung und Durchführung von Westernreitbewerben sind im Reglement „Westernreiten“ ent- halten. Dieses Reglement wird vom OEPS herausgegeben und gilt nach § 1 als Bestandteil der ÖTO. 2026 B-109 Abschnitt B VI: Distanzreitprüfungen § 600 Ausschreibungen Zulässig sind bei allen Turnieren Distanzritte mit einer Mindestlänge von 15 km auf Bestzeit oder Idealzeit sowie Distanzreiterbewerbe gem. § 801. Bei CEN-C Turnieren können Idealzeitbewerbe bis 40 km und Best- zeitbewerbe bis max. 80 km ohne Preisgeld ausgeschrieben wer- den. Staatsmeisterschaften und Mannschaftsmeisterschaften-BLMM müssen zumindest in der Turnierkategorie B ausgeschrieben werden. § 601 Austragungsplätze

  1. Geländebeschaffenheit, Bodenverhältnisse und Höhenunter- schiede sind in der Ausschreibung anzugeben.
  2. Start, Ziel und Pflichttore sind mit einer roten Flagge rechts und einer weißen Flagge links zu kennzeichnen. Der Zieleinlauf muss lang und breit genug sein, um einen sicheren Zielsprint mehrerer Pferde zu ermöglichen.
  3. Streckenmarkierungen müssen so beschaffen sein, dass sie sofort zu erkennen sind. Mindestens alle 10 km muss ein Distanzschild gut sichtbar aufgestellt werden.
  4. Geländeschwierigkeiten müssen mit einem Pflichttor markiert sein. Je 5 km Strecke soll nicht mehr als eine Geländeschwie- rigkeit enthalten sein. Jede Geländeschwierigkeit muss zu umgehen sein, wobei die Alternative die Strecke um nicht mehr als 500 m verlängern darf.
  5. Distanzritte ab 20 km sind in mindestens zwei Phasen aus- zuschreiben. § 602 Ausrüstung Die Bestimmungen beziehen sich auf § 57 und § 58 der Allgemeinen Bestimmungen: B-110 2026
  6. Die Ausrüstung der Reiter ist beliebig, muss aber für Distanzritte geeignet sein und darf dem Image des Distanzreitsportes nicht schaden. Vorgeschrieben sind: • Sicherheitsreithelm, der der europäischen Norm „EN 1384“ 1996 entspricht. • Reithosen oder Reitleggins mit Stiefeln. • Reithosen oder Reitleggins mit Chaps oder hohen Socken und Stiefeletten oder Laufschuhen. • Jodhpurs mit Stiefeletten oder Laufschuhen. • Ein Hemd mit Kragen. Aus Sicherheitsgründen sind bei der Verwendung von Lauf- schuhen ohne Absatz geschlossene oder Sicherheitssteigbügel zu verwenden. Die Verwendung von Sporen und Gerten ist während der ganzen Bewerbsdauer verboten.
  7. Ausrüstung der Pferde: • Alle Reithalfter beliebig, jedoch darf es die Atmung, die Sicht oder das Gehör des Pferdes nicht behindern. Tren- sen gemäß § 58 und deren Kombinationen. Im Zweifelsfall gilt das derzeit gültige FEI Reglement.
    Die maximale Länge des Hebels darf bei einer Trense/ Kandare 8 cm nicht überschreiten. • Erlaubt sind auch Zäumungen gemäß Reglement „Western- reiten“ und alle gebisslosen Zäumungen, ausgenommen Kno- ten- und Schnürlhalfter. • Sattel gemäß § 58 Abs. 3, eventuell mit Vorder- und/oder Hin- terzeug. Erlaubt sind weiters: • Gleitendes Ringmartingal. • Bandagen, Streichkappen und/oder Springglocken. • Bauchleder. • Fliegenschutz an den Ohren, ohne Beeinträchtigung des Hör- vermögens der Pferde. • Hufschuhe.
  8. Eine Ausrüstungskontrolle ist vor dem Start durch den Richter durchzuführen. 2026 B-111 § 603 Beurteilung Beurteilt wird die zur Bewältigung der Strecke benötigte Zeit; nicht gerechnet wird die Zeit für Zwangspausen.
    § 604 Richtverfahren
  9. Distanzritte auf Bestzeit: 1.1 Die bessere Gesamtzeit des Teilnehmers entscheidet über die Platzierung.
    1.2 Beim Massenstart entscheidet bei Zeitgleichheit die Rei- henfolge, in der die Teilnehmer die Ziellinie passieren. Steht kein Video oder Foto vom Zieleinlauf zur Verfügung, entscheidet der anwesende Richter, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Zeitnehmer.
  10. Distanzritte auf Idealzeit: Gewertet wird in Leistungsklassen: 2.1 Leistungsklasse I: alle Teilnehmer, welche die Idealzeit nicht überschritten haben. 2.2 Leistungsklasse II: alle Teilnehmer, welche die Idealzeit um höchstens 10% überschritten haben. 2.3 Leistungsklasse III: alle Teilnehmer, welche die Idealzeit um mehr als 10% überschritten haben, aber noch inner- halb der Höchstzeit geblieben sind.
  11. Die Idealzeit wird vom Veranstalter festgelegt, kann aber vor Beginn des Bewerbes in Absprache mit dem Richter und dem Tierarzt geändert werden. Die Höchstzeit ergibt sich aus der Multiplikation der Idealzeit mit 1,5.
  12. Bei allen Distanzturnieren ist ein Richter und ein Steward vorzu- schreiben. Der amtierende Richter kann die Funktion des Tur- nierbeauftragten übernehmen. Bei Distanzreitertreffen ist ein Richter verpflichtend. Bei Landesmeisterschaften ist ein Richter und ein Steward verpflichtend. Bei Staatsmeisterschaften, Österreichischen Meisterschaften sowie Bundesländermann- schaftsmeisterschaften sind mind. zwei Richter und ein Steward verpflichtend. Der Steward kann durch einen Richterkandidaten ersetzt werden. B-112 2026 § 605 Durchführung
  13. Jeder Distanzritt besteht aus einer Anzahl von Phasen, in denen einzeln die Zeit genommen wird. Die Länge der Phasen wird dem gewünschten Schwierigkeitsgrad entsprechend festgelegt.
  14. Die Mindestlänge jeder Phase beträgt 10 km, die Höchstlänge 40 km.
  15. Am Ende jeder Phase ist eine Zwangspause zur Veterinärkon- trolle vorgeschrieben. Die Dauer der Zwangspausen muss min- destens 1 Minute pro absolviertem Kilometer betragen, die maximale Dauer einer einzelnen Zwangspause darf 60 Minuten betragen.
  16. Zur Kontrolle ist ein Richter, der in der Richterliste des OEPS mit mindestens der Qualifikation DIST enthalten ist, oder ein inter- nationaler Richter für Distanzreiten einzusetzen.
  17. Unbeschadet der Bestimmungen des § 31 sind ab 20 Pferde zwei offizielle Tierärzte und ab 40 Pferde 3 offizielle Tierä rzte zu bestimmen (ausgenommen reine Idealzeit, hier genügt 1 Tier- arzt). Mindestens ein Tierarzt davon muss gemäß des OEPS- Verzeichnisses „Turniertierärzte“ die Qualifikation für die Sparte E aufweisen.
  18. Zulässig sind Massen- oder Gruppenstarts; bei Gruppenstart wird die Startfolge vom Veranstalter festgelegt und zeitgerecht bekanntgegeben. Der Massenstart wird empfohlen.
  19. Vor dem Ritt ist eine Besprechung der Strecke mit allen Teilneh- mern durchzuführen. Jedem Teilnehmer ist ein Plan des Kurses, in dem alle Zwangspausen und Geländeschwierigkeiten einge- zeichnet sind, auszuhändigen. GPS Karten sind zulässig.
  20. Jedem Teilnehmer ist seine Startzeit bekannt zu geben.
  21. Die Zeitnehmung erfolgt mit synchron laufenden Uhren und auf ganze Sekunden genau. Die Zeit wird ab dem Startsignal genommen, egal ob der Teilnehmer zu diesem Zeitpunkt tat- sächlich startet oder nicht.
  22. In der Ausschreibung, ausgenommen bei Jugendbewerben, kann ein Mindestgewicht inklusive Ausrüstung von 70 oder 75 kg gefordert werden, dieses Gewicht ist vor dem Start und im Ziel zu protokollieren sowie stichprobenartig in den Zwangs- pausen zu kontrollieren. 2026 B-113
  23. Jeder Reiter, der seinen Ritt in der Wertung beendet, ist zu plat- zieren.
  24. In der Ausschreibung kann eine Mindestgeschwindigkeit festge- legt werden. Die Mindestgeschwindigkeit wird von den Richtern in Absprache mit dem Veranstalter festgelegt, kann aber vor Beginn des Bewerbes oder vor Beginn einer Phase in Abspra- che mit dem Richter und dem Tierarzt geändert werden. Von dieser Änderung sind alle Teilnehmer und deren Betreuer vor Beginn der Phase zu informieren.
  25. Distanzritte bis 50 km müssen auf Idealzeit ausgeschrieben werden. § 606 Anforderungen Distanzritte sind Prüfungen auf Schnelligkeit und Ausdauer des Pferdes. Gleichzeitig soll das Tempogefühl des Reiters sowie das Verhalten von Pferd und Reiter im Gelände und bei der Bewältigung natürlicher Geländeschwierigkeiten geprüft werden. § 607 Ausschlüsse, Ordnungsmaßnahmen
  26. Ausschlüsse sind Bewertungen für einen oder mehrere Fehler oder Handlungen und bedeuten, dass der Reiter den laufenden Bewerb nicht mehr fortsetzen darf.
  27. Ausschlussgründe sind neben allen in den Allgemeinen Bestim- mungen genannten Gründen: 2.1 Vornahme von Veränderungen an der Strecke oder an Markierungen des Kurses. 2.2 Abkürzen oder Verlassen der Strecke, ausgenommen kor- rigiertes Verreiten. 2.3 Überschreiten der Höchstzeit im Ziel.
    2.4 Starten einer Phase vor dem Startsignal oder mehr als 15 Minuten danach. 2.5 Überqueren der Start- oder Ziellinie anders als zu Pferd. B-114 2026 2.6 Reiten oder Führen des Pferdes durch eine andere Person als den Teilnehmer selbst, ausgenommen in den Zwangs- pausen. 2.7 Absichtliche Behinderung eines anderen Teilnehmers. 2.8 Ein entsprechender Bescheid bei einer der Verfassungs- prüfungen. 2.9 Verlust der Veterinärkarte. 2.10 Tierquälerei, z.B. exzessives Treiben eines erschöpften Pferdes. 2.11 Fremde Hilfe: Darunter fällt jede Einmischung durch eine andere Person mit der Absicht, die Aufgabe des Teilneh- mers zu erleichtern bzw. ihm oder seinem Pferd in irgend- einer Form zu helfen.
    Insbesondere ist es verboten, • einen Teilnehmer auf irgendeinem Teil der Strecke zu begleiten; • die Strecke zu befahren, außer an Stellen wo dies aus- drücklich erlaubt ist; • Veränderungen an der Strecke vorzunehmen. Nicht als fremde Hilfe wird gewertet: • Jede Hilfestellung bei Unfällen; • Tränken und Waschen des Pferdes auf der Strecke; • Unterstützung des Reiters sowie Pflege und Versorgung des Pferdes während der Zwangspausen; • Nach einem Sturz: Wiedereinfangen eines Pferdes, Un - terstützung des Teilnehmers beim Ordnen des Sattel- zeugs oder beim Wiederaufsitzen; • Rückgabe verlorener Gegenstände.
  28. Bei schweren oder wiederholten Verstößen, insbesondere in den Fällen der Z 1, 7 und 9 kann neben der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen durch den Richter gem. § 2015 Abs. 2 die Einleitung und die Durchführung eines Verfahrens durch den Strafausschuss des OEPS erfolgen. 2026 B-115 § 608 Teilnahmeberechtigung
  29. Bei Distanzritten mit einer Länge von bis zu 49 km sind nur min- destens 4 jährige, bis zu 99 km nur mindestens 5 jährige, bis zu 119 km nur mindestens 6 jährige, bis zu 139 km nur mindestens 7 jährige und darüber hinaus nur mindestens 8 jährige Pferde startberechtigt. Das Alter der Pferde ergibt sich aus § 53 Abs. 3.
  30. Für die Teilnahme an Distanzritten ist der Besitz des Reiterpas- ses oder des Western Riding Certificates, ab 50 km eine Start- karte Allgemein, Startkarte Western oder die Reitlizenz erforder- lich.
  31. Begleitung auf Bewerben von Jugendlichen unter 16 Jahren: Es ist nur eine Begleitperson erlaubt, die vor dem Start des Bewer- bes bekanntzugeben ist. Bei Ausfall der Begleitperson scheidet auch der Jugendliche aus dem Bewerb aus.
  32. Bei E-Bewerben (sind nur bei Kurzstrecken 40 km möglich!) sind auch Pferde die keine Turnierpferderegistrierung haben startbe- rechtigt.
  33. Reiter und Pferde müssen für die Teilnahme an nationalen oder internationalen Distanzritten ab 100 km eine Novice- Qualifikation laut dem jeweils geltenden FEI-Reglement (§ 832 FEI Endurance Rules) absolviert haben. Für den Nachweis der Absolvierung der Novice Qualifikation ist der Reiter durch Vorlage von Ergebnislisten beim OEPS die auch die einzelnen Phasenzeiten enthalten müssen selbst- ständig verantwortlich.
  34. Verpflichtende Ruhepausen für Pferde: Nach der Teilnahme an einem Distanzritt oder Distanz-Reitertreffen gelten Ruhepause-Zeiten analog dem gültigen FEI Reglement § 839.
  35. Geschwindigkeitsbeschränkungen nach mehrfachen Aus- fällen analog dem gültigen § 837 des jeweils geltenden FEI Reglements. B-116 2026 § 609 Verfassungsprüfungen
  36. Die Gesundheit der Pferde ist durch strengste Kontrollen (Ver- fassungsprüfungen VP) zu überwachen, die von einem oder mehreren der offiziellen Tierärzte vorgenommen werden. Ent- scheidungen sind endgültig und unanfechtbar, müssen jedoch begründet werden.
  37. Alle Untersuchungen müssen in die Veterinärkarte des Pferdes eingetragen werden.
  38. Die VP umfasst die Überprüfung des Pferdes in folgender Hinsicht: • Puls- und Atemwerte, Körpertemperatur. • Untersuchung der Schleimhäute. • Untersuchung der Muskulatur und des Rückens. • Darmgeräusche. • Dehydration. • Gesamteindruck. • Kondition. • Verletzungen. • Gangbild. • Hufe und Beschlagzustand. Pferde, die in einem oder mehreren der untersuchten Punkte beanstandet werden, sind vom Bewerb auszuschließen.
  39. Folgende Kontrollen sind durchzuführen: 4.1 Die Erstuntersuchung wird am Vortag oder bis spätestens eine Stunde vor dem Start vorgenommen.
    4.2 Die Verfassungsprüfungen in den Zwangspausen erfolgen in der Form sogenannter „Veterinary Gates“: • Die Zeit des Eintreffens beim Gate wird festgehalten (arrival time). • Beim Melden zur VP wird die Reitzeit des Teilnehmers gestoppt (in Time), es beginnt die Zeit der Zwangspause zu laufen. 2026 B-117 • Für den Umfang der Untersuchung und ihre Konsequen- zen (Ausschluss) gilt Abs. 3, ausgenommen beim Puls- wert: liegt der Pulswert über dem festgesetzen Grenz- wert, wird das Pferd zurückgestellt und kann EIN weite- res Mal zur Kontrolle angemeldet werden. Der dadurch entstandene Zeitverlust wird der Reitzeit hinzugerech- net. Erreicht das Pferd innerhalb der festgesetzten Zeit nach Eintreffen am Gate („Recovery-Time Vetgate“) nicht den festgesetzten Pulswert, erfolgt der Aus- schluss. • Pferde, die Anzeichen von extremer Übermüdung, Hitz- schlag, Kolik oder starker Dehydrierung zeigen bzw. eine abnorm hohe Temperatur (über 40 °C) haben, sind auszuschließen, auch wenn der Puls den Grenzwert nicht übersteigt und die Atmung normal ist. • Eine Gangunreinheit die von den Tierärzten bei der Verfassungskontrolle festgestellt wird führt zum Ausschluss. • Wunden die eine Verschlechterung erwarten lassen, führen zum Ausschluss. 4.3 Die Nachkontrolle muss innerhalb der festgesetzten Zeit nach dem Zieleinlauf („Recovery Time Ziel“) durchgeführt werden. Es gelten die gleichen Kriterien wie bei den VP in den Vet Gates. Jedoch darf der Pulswert bereits bei der ersten Kontrolle nicht über dem festgesetzten Grenzwert liegen. Ein Zurückstellen bzw. eine zweite Kontrolle sind nicht zulässig. Bei dieser VP muss die weitere Reittauglich- keit des Pferdes festgestellt werden. Kommen die untersu- chenden Tierärzte nicht zu diesem Befund, ist das Pferd auszuschließen. 4.4 Der Bewerb endet mit der Siegerehrung. Jede tierärztliche Behandlung während des Bewerbes ohne ausdrückliche Erlaubnis der amtierenden Veterinäre führt zum Ausschluss. 4.5 In Zweifelsfällen ist analog dem Reglement der FEI in der jeweils geltenden Fassung vorzugehen.
    4.6 Bei Aufgabe des Reiters ist das Pferd den Tierärzten unmittelbar nochmals vorzustellen. B-118 2026 4.7 Eine weitere VP vor der Heimreise der Pferde (Transport- freigabe) wird angeraten.
  40. Grenzwerte Puls: Bei Idealzeitritten: Puls max. 64 innerhalb von 20 min im Vet Gate und 30 min bei der Nachkontrolle. Bei Best- zeitritten Puls max. 64 innerhalb von 15 min im Vet Gate und 20 min bei der Nachkontrolle. § 610 Turnierkategorien / Durchführungsbestimmungen CEN-C NEU • CEN-C-NEU Turniere dürfen mit allen CEN Turnieren kombi- niert ausgeschrieben werden. • Bei CEN-C-NEU Turnieren können Idealzeitbewerbe bis 40 km und Bestzeitbewerbe bis max. 80 km als Eintagesveranstal- tung ohne Preisgeld ausgeschrieben werden. • Bei CEN-C-NEU Turnieren dürfen keine Meisterschaften aus- getragen werden. • Teilnahmeberechtigung der Reiter siehe § 608. • Die teilnehmenden Pferde bis 40 KM Streckenlänge müssen nicht beim OEPS registriert sein. • Für jedes teilnehmende Pferd ist der zugehörige Pferdepass vorzulegen. Ein entsprechender Impfschutz gemäß § 11 ÖTO ff. muss nachgewiesen sein. • Meldeschluss direkt beim Veranstalter bis spätestens 19:00 des Vortages. • Die Vorkontrolle der Pferde muss bis spätestens eine Stunde vor Start beendet sein. Eine Rittbesprechung mit allen Teil- nehmern ist durchzuführen. • Funktionäre lt. ÖTO § 604.4 • Gebühren: Keine Kalendergebühr Kein Nenngeld Kein Sporteuro Startgeld im Ermessen des Veranstalters max. lt. ÖTO Gebührenordnung 2026 B-119 Abschnitt B VII: Fahrprüfungen

Die Richtlinien hinsichtlich der Ausschreibung und Durchführung von Fahrbewerben sind im Reglement „Turnierordnung für Gespan- ne“ enthalten. Dieses Reglement wird vom OEPS herausgegeben und gilt nach § 1 als Bestandteil der ÖTO.

B-120 2026 Abschnitt B VIII a: Breitensportliche Wettbewerbe,
Bewerbe für Reiter und Fahrer ohne Lizenz, Jugend-Vierkampf, Caprilli-Prüfungen,
Orientierungsreiten § 800 Breitensportliche Wettbewerbe „Pferde-Sport & Spiel“

  1. Die Pferde-Sport & Spiel (PS & S)-Veranstaltungen gem. Abs. 3 Z 1 bis 5 dienen einerseits der Ausbildung zum korrekten Umgang mit dem Pferd/Pony im weitesten Sinne, andererseits sollen sie den spielerischen Umgang mit dem Pferd/Pony in Ein- zel- und insbesondere in Mannschaftswettbewerben fördern. Die Pferde-Sport & Spiel-Veranstaltungen gem. Abs. 3 Z 6 die- nen der Hinführung zu den Wettbewerben und Leistungsprüfun- gen des Turniersports.
  2. Die Richtlinien für die Ausschreibung und die Durchführung von PS & S-Veranstaltungen sind im Reglement „Breitensportliche Wettkämpfe Pferde-Sport & Spiel“ enthalten. Dieses Regle- ment wird vom OEPS, Referat Breitensport herausgegeben und gilt gemäß § 1 als integrierter Bestandteil der ÖTO.
  3. Folgende Bewerbe eignen sich zur Austragung im Rahmen von PS & S-Veranstaltungen: 3.1 Bewerbe für Pferd und Reiter (z.B. Geschicklichkeitspar- cours, Reiten mit Handpferd, Fahrschule vom Sattel aus, Führzügelbewerb, Longenreiten, Mannschaftsbewerbe wie Formationsreiten oder Seilrennen). 3.2 Voltigierbewerbe. 3.3 Bewerbe für Gespannfahrer (z.B. Geschicklichkeitspar- cours, Rätselrallye). 3.4 Bewerbe im Umgang mit dem Pferd/Pony (z.B. Heraus- bringen des Pferdes/Ponys, Zäumen und Satteln, Ans chir - ren, Mustern, Verladen, Longieren). 2026 B-121 3.5 Prüfungen und Abzeichen für Freizeitreiter und Freizeit- pferde (Kleines Hufeisen, Großes Hufeisen, Großes Wagenrad, Gelassenheitsprüfung GHP) 3.6 Bewerbe aus dem Turniersport mit niedrigeren Anforde- rungen (nur in Verbindung mit anderen PS & S-Bewerben: z.B. Dressurreiten, Springreiten, Dressurfahren, Hindernis- fahren). § 801 Bewerbe für Reiter und Fahrer ohne Lizenz
  4. Zulässig sind bei Turnieren • Dressurreiterbewerbe lizenzfrei (bei Turnieren der Kategorie B und C). • Springreiterbewerbe lizenzfrei (bei Turnieren der Kategorie B und C). • Standardspringprüfungen lizenzfrei nur bei Bewerben zu in der ÖTO angeführten Meisterschaften zulässig. • Vielseitigkeitsreiterbewerbe lizenzfrei (bei CCN-A, CCN-C, CCN-NH-C). • Fahrerbewerbe lizenzfrei für Ein- und Zweispänner (bei Tur- nieren der Kategorien B und C). • Distanzreiterprüfungen (bei Turnieren der Kategorie A, B und C).
  5. Bei allen Reiterbewerben ist der Besitz des Österreichischen Reiterpasses, des ÖJRA oder des ÖRAB, bei den Fahrerbewer- ben der Besitz des ÖFAB Voraussetzung für die Teilnahme.
  6. Jedes Pferd darf in einem Bewerb mit verschiedenen Reitern bis zu dreimal an den Start gehen, ausgenommen bei Vielseitig- keits- und Distanzreiterbewerben.
  7. Inhaber einer Lizenz der jeweiligen Sparte im laufenden oder in einem der vorangegangenem Jahre sind an Bewerben gem. Abs. 1 nicht startberechtigt.
  8. Die Bestimmungen über Austragungs- und Vorbereitungsplätze, Ausrüstung, Richtverfahren und Durchführung der Bewerbe ergeben sich aus den Besonderen Bestimmungen der betreffen- den Sparten.
  9. Die Anforderungen müssen entsprechen bei • Dressurreiterbewerben der Klasse A B-122 2026 • Ponydressurreiterbewerbe der Klasse A (auch P-Aufgaben) • Springbewerbe der Klasse E0, 60/70/80/90 und E, 95 cm • Springreiterbewerben der Klasse E, 95 cm • Vielseitigkeitsbewerben der Klasse E • Fahrerbewerben: siehe Besondere Bestimmungen für Fahren (§ 700 ff, Anhang 12). • Distanzreiterbewerbe: Ritte auf Idealzeit mit einer Länge von 15 bis 50 km. Ritte bis zu 20 km können in einer Phase durch- geführt werden. Die Festlegung einer Maximalgeschwindig- keit wird angeraten.
  10. Beurteilung: • Dressurreiterbewerbe gemäß § 103 Abs. 5 (Dressurreiterprü- fungen). • Springbewerbe E0, 80/90/95 cm, gemäß § 204 Abs. 2 A1 • Springreiterbewerbe gemäß § 203 Abs. 2 (Stilspringprüfungen). • Vielseitigkeitsreiterbewerbe gemäß den §§ 308, 311 und 323. • Fahrerbewerbe gemäß den Besonderen Bestimmungen für Fahren. • Distanzreiterbewerbe gem. § 603 iVm § 604 Abs. 2. § 802 Reitervierkampf
  11. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Teilnahmeberechtigt sind Reiter ab 8 Jahren in den Klas- sen Nachwuchs, Jugend, Junioren, Allgemeine Klasse und Masters. Ein Start in einer höheren Klasse (ausgenommen Masters) ist möglich. Das Starten in der Allgemeinen Klas- se ist für jedes Alter zulässig. Der Reiter muss mindestens den Reiterpaß besitzen und einem dem OEPS angeschlos- senem Verein angehören. Die teilnehmenden Pferde müs- sen im Pferderegister des OEPS registriert sein. 1.2 Eine Mannschaft besteht grundsätzlich aus vier Teil- nehmern. Das schlechteste Resultat in jeder Disziplin wird gestrichen. Bei drei Teilnehmern gibt es kein Streichresultat. 2026 B-123 Die BLMM wird in der Klasse Junioren ausgetragen. Aber auch in allen anderen Klassen gibt es eine Mann- schaftswertung. Sollte ein oder mehrere Teilnehmer bei den BLMM keine Mannschaft aus einem Bundes- land haben, ist möglich, Mixedmannschaften zu bilden.
  12. Einteilung und Anforderungen 2.1 Der Reitervierkampf umfasst eine Dressur- und Stilspring- prüfung, sowie einen Lauf- und einen Schwimmbewerb. Die Anforderungen sind dem Alter entsprechend zu wählen, siehe die untenstehende Aufteilung. 2.2 Der Pony- und Haflingerausgleich im Springen beträgt 10 cm

Klasse Nachwuchs Jugend Junioren Allg. Klasse Masters

 Alter          8  12        13  16       17  20       21  40         ab 41 

Dressur RVK1 RVK2 RVK3 A6 A5

Springen 70 cm 80 cm 85 cm 90 cm 90 cm

Laufen 1500 m 3000 m 3000 m 3000 m 1500 m Schwimmen 25 m 50 m 50 m 50 m 50 m 3. Bewertung 3.1 Dressur- und Springprüfung: die Wertnoten werden mit 250 mulitpliziert 3.2 Laufen 1500 m: Es können maximal 1000 Punkte bei einer Zeit von 5,30 (männlich) und 6,30 (weiblich) und darunter erreicht werden. Für jede angefangene Sekunde werden 2 Punkte abgezogen, bis keine Punkte mehr übrig sind. 3.3 Laufen 3000 m: Es können maximal 1000 Punkte bei einer Zeit von 12,30 (männlich Jugend, weiblich Junioren, weib- lich allg. Klasse) und 13,30 (weiblich Jugend) und 11,30 (männlich Junioren, männlich Allg. Klasse) und darunter erreicht werden. Für jede angefangene Sekunde werden 2 Punkte abgezo- gen, bis keine Punkte mehr übrig sind. B-124 2026 3.4 Schwimmen 25m: Es können maximal 1000 Punkte bei einer Zeit von 18 Sekunden (männlich) und 20 Sekunden (weiblich) und darunter erreicht werden. Für jede angefan- gene Zehntelsekunde werden 3 Punkte abgezogen, bis keine Punkte mehr übrig sind. 3.5 Schwimmen 50 m: Es können maximal 1000 Punkte bei einer Zeit von 34 Sekunden (männlich Jugend, weiblich Junioren und weiblich allg. Klasse) bzw. 36 Sekunden (weiblich Jugend) bzw. 32 Sekunden (männlich Junioren, männlich allg. Klasse) und 38 Sekunden (Männlich Mas- ters) bzw. 42 Sekunden (weiblich Masters) und darunter erreicht werden. Für jede angefangene Zehntelsekunde werden 3 Punkte abgezogen, bis keine Punkte mehr übrig sind. 3.6 Altersausgleich Einzel Junioren Jugend Nachwuchs Punkte 20 Jahre 16 Jahre 12 Jahre 0 19 Jahre 15 Jahre 11 Jahre 25 18 Jahre 14 Jahre 10 Jahre 50 17 Jahre 13 Jahre 9 Jahre 100 8 Jahre 150 3.7 Altersausgleich einmalig Mannschaft Die Altersausgleichspunkte aller Mannschaftsteilnehmer werden zusammengezählt und durch die Anzahl der Mannschaftsteilnehmer (3 oder 4) dividiert und mit 3 muli- pliziert. 4. Horse Iron Man Im Rahmen eines Vierkampfturniers kann auch ein Mann- schafts-Bewerb bei dem 3 4 Sportler eine Mannschaft bilden durchgeführt werden. Diese teilen sich die Aufgaben. Maximal ein Sportler einer Mannschaft darf in zwei Disziplinen an den Start gehen. Teilneh- mer der Reitbewerbe müssen mindestens den Reiterpass besit- 2026 B-125 zen und einem dem OEPS angeschlossenem Verein anhören. Läufer und Schwimmer brauchen keine Vereinszugehörigkeit. Es gibt eine österreichische Meisterschaft im HIM. Dressuraufgabe A4 (Lizenzreiter) oder LF1 (ohne Lizenz) oder die Dressurnote aus dem Reitervierkampf Stilspring- prüfung 85 cm oder die Stilnote aus dem Reitervierkampf- Schwimmen 50 m (Frauen 36 Sek, Männer 34 Sek) und Lau- fen 1500 m (Frauen 6.30, Männer 5.30). § 803 Caprilli-Prüfungen

  1. Caprilli-Prüfungen sind zulässig bei Turnieren der Kategorie B und C, unabhängig von der Sparte.

  2. Voraussetzung für die Teilnahme ist der Besitz einer Reiterlizenz oder einer Startkarte oder des Österreichischen Reiterpasses gemäß der Ausschreibung. Die Bewerbe sind mindestens zu teilen in 1. Abteilung lizenzfrei, 2. Abteilung RD1, R1 und höher.

  3. Die Bestimmungen über Austragungs- und Vorbereitungsplätze ergeben sich aus den Besonderen Bestimmungen des Abschnittes B I. Der Richter ist bei B oder E zu platzieren.

  4. Die Anforderungen sind gemäß den Aufgaben „Caprilli-Prüfun- gen“ im Heft „Aufgaben für Dressurprüfungen“. Die Aufgaben sind nach Anforderungen gestuft : C Einsteiger 1, C Einsteiger 2 (Springen aus dem Trab) Vier- eck 20 x 40 C 1, C 2, Viereck 20 x 40 C 3, Viereck 20 x 60

  5. Die Bewertung erfolgt mit einer Wertnote zwischen 0 und 10 (Zehntelnoten zulässig), abzüglich der im § 204/4.2 festgelegten Abzüge für Ungehorsam und Hindernisfehler, ohne Zeitwertung. Bezüglich Ausschluss kommen § 107/3 und § 207/3.1 3.11, bezüglich Disqualifikation und Ordnungsmaßnahmen § 107/4 und § 207/8 zur Anwendung. Es sind ein oder zwei Richter einzusetzen, die mindesten die Qualifikation „SL oder DL“ haben.

  6. Ausrüstung für Reiter: gem. § 202 Abs. 1, Ausrüstung für Pferde: gem. § 202 Abs. 2 Z 1 (Klasse A). B-126 2026 § 804 Wettbewerbe im Orientierungsreiten und Orientierungsfahren Die Richtlinien hinsichtlich der Ausschreibung und Durchführung von Wettbewerben im Orientierungsreiten und Orientierungsfahren sind im FITE Regelbuch enthalten. Dieses Reglement ist ein integrierter Bestandteil der ÖTO. 2026 B-127 Abschnitt B VIII b § 850 Reiter-, Fahrer- oder Voltigierertreffen

  7. Reiter-, Fahrer- oder Voltigierertreffen sind eintägige (Ausnahme Islandpferde, Mounted Games und Working Equitation, hier sind zweitägige Veranstaltungen möglich) Veranstaltungen, die für Mitglieder des veranstaltenden Vereines und geladene Gäste offen sind. Für die Teilnehmer ist eine Mitgliedschaft gemäß § 13 Abs. 1 erforderlich, ausgenommen bei PS&S-Bewerben gemäß P2.2.1 Richtlinien PS&S. Springreitertreffen im Rahmen eines CSN sind nur auf einem zusätzlichen Austragungsplatz zulässig.

  8. Treffen sind genehmigungspflichtig, Genehmigung und Aufsicht der Treffen fällt in die Kompetenz der Landesfachverbände.

  9. Die Anlagen sollen durch den zuständigen LFV begutachtet wer- den.

  10. Die Termine der Treffen werden in den Turnierkalender nicht auf- genommen, die Ausschreibungen nicht veröffentlicht.

  11. Diese Veranstaltungen sind unter der Aufsicht eines Richters durchzuführen. Bei Springbewerben ist ein Parcoursbauer (auch mit ruhender Funktion oder mit der Qualifikation Parcoursbau- assistent) einzusetzen. Ein Richter, der auch Parcoursbauer ist, darf beide Funktionen in Personalunion ausüben.

  12. Von den LFV können ergänzende Durchführungsbestimmungen über die Abhaltung von Treffen erlassen werden. Diese müssen inhaltlich und sinngemäß den Bestimmungen der ÖTO entspre- chen.

  13. An den auf Treffen durchgeführten Bewerben besteht für Reiter keine Lizenzpflicht, jedoch müssen Teilnehmer an Reitbewerben im Besitz eines Reiterpasses oder bei Westernbewerben im Besitz eines WRC oder bei Islandpferdebewerben im Besitz des Islandpferdereitzertifikats sein. Reiter mit höheren Lizenzen als R 1, RD 1 sind an Reitertreffen nicht teilnahmeberechtigt, aus- genommen Mitglieder des veranstaltenden Vereins und Reiter gem. Abs. 8. B-128 2026

  14. Reiter mit höherer Lizenz als R 1/RD 1, die nicht dem veranstal- tenden Verein angehören, dürfen mit max. 5 jährigen Pferden (§ 53 Abs. 3) starten, allerdings ohne Wertung.

  15. Auf Fahrertreffen können die Prüfungen A und C gemäß § 700 ff durchgeführten werden. Die Anforderungen dürfen maximal der Klasse L entsprechen. Es besteht für Fahrer keine Lizenzpflicht, jedoch müssen die Teilnehmer im Besitz des Österr. Fahrerab- zeichens in Bronze oder im Besitz des Österr. Jugendfahrerab- zeichen in Bronze bei Jugendfahrbewerben sein. Fahrer mit höherer Lizenz als F 1 werden in einer separaten Abteilung gewertet. Im Hindernisfahren sind max. 15 Hindernisse ohne Kombinationen für lizenzfreie Fahrer/Startkarte Fahren und max. 20 Hindernisse für F 1/F 2 Fahrer erlaubt.

  16. An Treffen dürfen maximal 60 Pferde teilnehmen, für die der Pferdepass vorzuweisen ist. Die Bestimmungen des § 31 betref- fend Arzt, Tierarzt, Schmied und Ambulanz sind einzuhalten.

  17. Die Anforderungen dürfen maximal der Klasse A entsprechen, Ausnahme: Working Equitation, hier dürfen die Anforderungen max. der Klasse L entsprechen. Islandpferde: Es dürfen alle Sportklassen (A, B, C) ausgeschrieben werden.

  18. Geldpreise bzw. Sachpreise mit Angabe des Wertes sind nicht gestattet.

  19. Über jedes Treffen ist vom eingesetzten Richter ein schriftlicher Kurzbericht, ähnlich dem Turnierbericht gem. § 45 Abs. 6, aus- zufertigen und binnen zwei Wochen nach Beendigung der Ver- anstaltung dem zuständigen LFV zu übermitteln. 2026 B-129 Abschnitt B IX: Ponybewerbe und -prüfungen § 900 Ausschreibungen

  20. Ponybewerbe können bei allen Turnieren durchgeführt werden.

  21. Als Pony gelten Pferde die bei einer Messung auf ebenem Boden ein Stockmaß von 148 cm ohne Eisen bzw. 149 cm mit Eisen nicht überschreiten. Pferde mit höherem Stockmaß zählen nicht als Pony und sind an Prüfungen dieses Abschnitts nicht teilnahmeberechtigt. Bei der Feststellung des Stockmaßes am Turnier ist eine Toleranz von 2 cm zulässig, d.h. bei Pferden ohne Eisen 150 cm (148,9 cm ab 1. 1. 2023), bei Pferden mit Eisen 151 cm (149,9 cm ab 1.

  22. 2023). Im Zweifelsfall entscheidet die Richtergruppe. Ponys mit einem Stockmaß bis zu 135 cm (lt. Eintragung im Pfer- depass) gelten als Pony Kat. B. Bei der Feststellung des Stockma- ßes am Turnier ist eine Toleranz bei Pferden ohne Eisen von 137 cm (135,9 cm ab 1. 1. 2023), bei Pferden mit Eisen von 138 cm (136,9 cm ab 1. 1. 2023). Im Zweifelsfall entscheidet die Richter- gruppe. Die Reiter von Kat. B-Ponys können bei allen Ponybewer- ben der Kl. E0 (70 und 80 cm), E (70 und 80 cm) und A (85 und 90 cm) einen Höhenausgleich von 10 cm beantragen. Der Höhenaus- gleich gilt nicht für Vielseitigkeitsbewerbe. Der Ponyreiter muss den Höhenausgleich beim Nennen in der Meldestelle bekannt geben.

  23. Ponybewerbe sind getrennt nach dem Alter der Teilnehmer aus- zuschreiben, oder die Teilnehmer der allgemeinen Klasse in einer eigenen Abteilung auf jenen Platz zu reihen, den sie in einer gemeinsamen Wertung erreicht hätten und bekommen eine ent- sprechende Platzierungsschleife. 3.1 Pony Jugend:
    Personen, die mit Stichtag 31. 12. des laufenden Kalen- derjahres acht, aber noch nicht 17 Jahre alt werden. 3.2 Pony Allgemeine Klasse:
    Personen, die mit Stichtag 31. 12. des laufenden Kalen- derjahres 17 Jahre alt werden oder älter sind.

  24. Nachmessen der Ponies: Grundsätzlich gilt das im Pferdepass eingetragene Stockmaß. Bei Ponys bis zum 8. Lebensjahr darf die Eintragung nicht älter als 2 Jahre sein.
    B-130 2026 Bei einem offiziellen Einspruch oder durch Richterentscheid, kann jedes Pony vom Turnierbeauftragen und dem Turniertier- arzt nachgemessen werden. Die Toleranzgrenze beträgt 2 cm. Ist das Stockmaß des Ponies innerhalb der Toleranzgrenze, verfällt die Einspruchskaution. Beim Überschreiten der Toleranzgrenze wird das Stockmaß vom Tier- arzt im Pferdepass korrigiert und dieser an den OEPS eingesandt. Die P-Kopfnummer wird eingezogen, und eine neue Kopfnummer erstellt. Kosten gemäß Gebührenordnung. Bei Österr. Meister- schaften sind alle Ponys vor dem 1. Teilbewerb nachzumessen.

  25. In Ponybewerben sind alle Kleinpferde gem. Z2 startberechtigt, es sei denn, die Ausschreibung oder die Durchführungsbestimmungen von allenfalls in diesen Bewerben ausgetragenen Meisterschaften sehen eine Einschränkung auf Pferde mit P-Nummern vor. § 901 Pony-Dressurprüfungen

  26. Zulässig sind folgende im Heft „Aufgaben für Dressurprüfun- gen“ enthaltenen Aufgaben: • Aufgaben für Ponys und Haflingermannschaftsaufgaben • Dressuraufgaben der FEI für Ponys • Dressurprüfungen der Klassen A, L und LM.

  27. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abschnitts B I. Hin- sichtlich der Ausrüstung der Reiter wird festgelegt, dass die Länge von Sporen 3,5 cm nicht überschreiten dürfen. Die Länge der Sporen wird vom Stiefel bis zum Sporenende gemessen. Bei Verwendung von Sporen müssen sie stumpf sein. Die Sporen dürfen nicht nach oben gebogen sein. Sporenräd- chen sind nicht erlaubt. Bei der Ausrüstung der Pferde ist die Verwendung eines Schweifriemens erlaubt.

  28. Baucher-Trense gem. § 58/2.9 ist erlaubt.

  29. Gertenlänge max. 100 cm inkl. Schlag. § 902 Pony-Springprüfungen

  30. Zulässig sind Springprüfungen der Klassen E (70/80 cm) bis S*** (135 cm). Siehe Tabelle. 2026 B-131 B-132 2026 Stil Stil Stil Sprünge, Höhe min. 70 70 85 90 95 100 105 110 115 120 125 130 135 max. 80 80 90
    Sprünge min. 8 8 8 8 10 10 10 10 10 10 10 10 10 max. 10 10 12 12 14 14 15 16 16 16 16 16 16 Kombinationen, min. 0 0 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2-fach max. 0 0 1 1 2 2 2 2 2 2 2 2 2 Kombinationen, min. 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3-fach max. 0 0 0 0 0 0 0 1 1 1 1 1 1 Kombinationen, 630 630 630 630 630 630 630 630 630 630 630 Abstand ca. 730 730 730 730 730 730 730 730 730 730 730 von Sprung 930 930 930 930 930 930 930 930 930 930 930 zu Sprung 1030 1030 1030 1030 1030 1030 1030 1030 1030 1030 1030 Sprünge, Weite min. 70 70 85 85 95 100 105 110 115 115 120 120 120 max. 90 90 100 100 115 120 130 135 135 135 140 140 145 Wassergraben, max. 350 350 350 350 350 350 350 350 350 350 350 Weite Tempo (m/min) min. 300 300 300 300 325 350 350 350 350 350 350 350 350 max. 325 325 325 325 350 350 350 350 350 350 350 350 350 • Bei Ponyspringprüfungen bis 90 cm sind ausschließlich Stil- bzw. Einlaufspringprüfungen zulässig. • Pony Standardspringprüfungen der Klasse A (90 cm) sind nur bei Bewerben zu in der ÖTO angeführten Meisterschaften zulässig.

  31. Anforderungen: Anzahl und Abmessungen der Hindernisse für die einzelnen Klassen (alle Abmessungen in cm). Die Entfernung der Sprünge von Kombinationen soll der Größe der Pferde angepasst sein. Als vorgeschriebenes Tempo kommen 300, 325 oder 350 m/min zur Anwendung. Pro Turnier darf maximal eine Springprüfung als „Großer Preis“, „Grand Prix“, o.ä. bezeichnet werden und hat den Anforderun- gen der Klassen LM (105 cm) oder M (110, 115 oder 120 cm) zu entsprechen.

  32. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abschnitts B II. Hin- sichtlich der Ausrüstung der Reiter wird festgelegt, dass die Länge von Sporen 4,0 cm nicht überschreiten darf. Bei Verwen- dung von Sporen müssen sie stumpf sein. Die Sporen dürfen nicht nach oben gebogen sein. Sporenrädchen müssen glatt und beweglich sein, Mindestdicke der Scheibe/Sporenrädchen 3 mm. Bei der Ausrüstung der Pferde ist die Verwendung eines Schweifriemens erlaubt. § 903 Pony-Vielseitigkeitsprüfungen Die Bestimmungen ergeben sich aus den Bestimmungen des Abschnittes B III, §§ 300 ff.  § 905 Pony-Fahrbewerbe Die Richtlinien hinsichtlich der Ausschreibung und Durchführung von Fahrbewerben für Ponys sind im Reglement „Turnierordnung für Gespanne“ enthalten. Dieses Reglement wird vom OEPS herausge- geben und gilt gem. § 1 Abs. 3 als integrierter Bestandteil der ÖTO. 2026 B-133 Abschnitt B X: Prüfungen für Islandpferde

Die Richtlinien hinsichtlich der Ausschreibung und Durchführung von Bewerben für Islandpferde sind in der Islandpferde Prüfungs- ordnung (FIPO) und den nationalen Durchführungsbestimmungen (NDB) enthalten, herausgegeben von der Internationalen Föderation der Islandpferde Vereine (FEIF) und dem OEPS. Die Islandpferde Prüfungsordnung gilt als Bestandteil der ÖTO in der jeweils gültigen Fassung. B-134 2026 Abschnitt B XI: Basisprüfungen § 1100 Ausschreibungen Zulässig sind:

  1. Auf allen Turnieren: • Reitpferdeprüfungen, • Eignungsprüfungen für Reitpferde, • Fahrpferdeprüfungen (Ein-, Zwei-, oder Vierspänner), • Zuchtstutenprüfungen, • Zuchtprüfungen zur Bewertung von Zuchttieren.

  2. Nur auf Turnieren der Kategorie A: • Jagdpferdeprüfungen der Klassen M oder S. § 1101 Teilnahmeberechtigung und Durchführung

  3. Prüfungen dieses Abschnitts können auf Österreichische Pferde mit einem Zuchtpferdepass, der von einer von einer Landwirt- schaftskammer anerkannten Zuchtorganisation ausgestellt sein muss, begrenzt werden. Die Pferde müssen nicht im Pferde - register des OEPS eingetragen zu sein.

  4. Basisprüfungen können auch von anerkannten Zuchtverbänden durchgeführt werden. Bei solchen Prüfungen dürfen Funktionä- re des OEPS mitwirken und alle dem OEPS angeschlossenen Mitglieder teilnehmen.

  5. Die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen und Durch- führung der in diesem Abschnitt behandelten Bewerbe gelten für Warmblutpferde. Für andere Pferderassen können die Bedin- gungen vom jeweiligen Zuchtverband angepasst werden. 2026 B-135 § 1102 Reitpferdeprüfungen

  6. Teilnahmeberechtigt sind 3 5 jährige Pferde.

  7. Die Pferde werden unter dem Reiter und an der Hand nach Wei- sung der Richter in Gruppen von bis zu 5 Pferden vorgeführt.

  8. Beurteilt werden ohne Berücksichtigung des Ausbildungsstan- des die natürlichen Bewegungen des Pferdes in den drei Grund- gangarten, sein Gebäude und sein Gesamteindruck als Reit- pferd einschließlich des Temperaments. Die Bewertung erfolgt nach der im Heft „Aufgaben für Dressurprüfungen“ enthaltenen Richterkarte für Reitpferdeprüfungen.

  9. Ausrüstung gem. § 102 Kl. A. § 1103 Eignungsprüfungen für Reitpferde

  10. Teilnahmeberechtigt sind 4 6 jährige Pferde.

  11. Höchstens einmal pro Jahr dürfen Materialprüfungen auf Lan- des- bzw. Bundesebene als „Eignungschampionat“ bezeichnet werden.

  12. Die Pferde werden unter dem Reiter gemäß den Anforderungen des Heftes „Aufgaben für Dressurprüfungen“ einzeln, zu zweit oder in der Abteilung mit bis zu vier Pferden vorgeführt. Unmittel- bar anschließend erfolgt das Springen von mindestens vier ver- schiedenen Hindernissen mit mindestens einem Handwechsel.

  13. Beurteilt werden die Rittigkeit einschließlich des Temperaments und das Springen. Maßgebend dabei ist die Eignung als Reit- pferd zum sofortigen Gebrauch. Die Bewertung der Rittigkeit, des Temperaments und des Springens erfolgt mit einer Gesamt- note gem. § 51 Abs. 5 mit einer Dezimale. Von dieser Note wer- den abgezogen: • 1. Ungehorsam gem. § 214: 0,5 Punkte • 2. Ungehorsam gem. § 214: 1 Punkt. Der dritte Ungehorsam gem. § 214 sowie ein Sturz gem. § 207 Abs. 3 Z 2 führen zum Ausschluss. B-136 2026 § 1104 Zuchstutenprüfungen

  14. Die Stuten werden unter dem Reiter und an der Hand nach Wei- sung der Richter in Gruppen von bis zu 5 Pferden vorgeführt. Sie können von einem Richter bzw. einem Fremdreiter auch unter dem Sattel geprüft werden. Das Springen erfolgt über vier bis sechs verschiedene Hinder- nisse mit mindestens einem Handwechsel. Dabei beträgt die maximale Höhe 90 cm, die maximale Weite 250 cm.

  15. Beurteilt werden die Rittigkeit einschließlich des Temperaments, das Springen und das Material im Verhältnis 2 : 1 : 1. Maßge- bend dabei ist die Eignung als Stute im Hinblick auf die Verbes- serung der Population.

  16. Die Zuchtprüfungen zur Bewertung von Zuchttieren erfolgen gemäß dem Reglement der zuständigen Zuchtorganisation. 2026 B-137 Abschnitt B XII: Kombinierte Prüfungen, Erfolgreichster Reiter § 1200 Kombinierte Prüfungen

  17. Kombinierte Prüfungen setzen sich aus mindestens zwei Einzel- wertungen mit eigener Ausschreibung zusammen, die in einer Wertung zusammengefasst werden.

  18. Als Einzelprüfungen sind sämtliche Prüfungen der Abschnitte B I (Dressur), B II (Springen), B III (Vielseitigkeit), B IV (Voltigieren) B V (Westernreiten), B VI (Distanzreiten), B VII (Fahren), B IX (Ponybewerbe) und B X (Bewerbe für Islandpferde) zulässig.

  19. Die Einzelheiten der Ausschreibung bleiben im Rahmen der Bestimmungen für die Einzelprüfungen dem Veranstalter über- lassen. Die Ausschreibung hat genaue Details hinsichtlich der Teilnahmeberechtigung, des Ablaufs und des Auswertungsmo- dus festzulegen. § 1201 Erfolgreichster Reiter

  20. Der Veranstalter eines Turniers kann die Ermittlung eines erfolg- reichsten Reiters ausschreiben. Dabei ist anzugeben, welche Bewerbe zur Wertung herangezogen werden.

  21. Falls in der Ausschreibung nichts anderes bestimmt wurde, ist zur Bewertung die im § 1202 angeführte Punktetabelle heranzu- ziehen. § 1202 Beurteilung Zur Ermittlung des Siegers einer kombinierten Prüfung oder einer Wertung zum „Erfolgreichsten Reiter“ kann eine der folgenden Methoden verwendet werden: B-138 2026

  22. Wertnoten: Alle in den Einzelbewerben erzielten Leistungen wer- den in Wertnoten von 0 bis 10 (auf eine Dezimale gerundet) umgerechnet. Die Platzierung ergibt sich aus der Summe der Resultate.

  23. Platzziffern: Allen in den Einzelbewerben erzielten Leistungen werden auf Grund der Platzierung Platzziffern zugeordnet (1. Platz: 0, 2. Platz: 2, 3. Platz: 3 usw.). Die Platzierung ergibt sich aus der Summe der Platzziffern. Bei der Ermittlung der Platzzif- fern müssen Teilnehmer, die an der kombinierten Wertung nicht teilnehmen, unberücksichtigt bleiben.

  24. Punkte: Allen in den Einzelbewerben erzielten Leistungen wer- den gemäß der nachstehenden oder einer in der Ausschreibung festgelegten Tabelle Punkte zugeordnet. Die Platzierung ergibt sich aus der Summe der Punkte. Bei der Ermittlung der Punkte müssen Teilnehmer, die an der kombinierten Wertung nicht teil- nehmen, unberücksichtigt bleiben. Die Punkte der Tabelle sind je nach Sparte mit folgenden Koef- fizienten zu multiplizieren: • Fahren, ein- und zweispännig: 2,0 • Vielseitigkeit: 4,0 • Fahren, vierspännig: 4,0 • Alle übrigen Sparten: 1,0.

  25. In jedem Fall kann die Ausschreibung Streichresultate oder eine maximale Anzahl von Wertungen vorsehen. 2026 B-139 Dressur A L LM M S GP
    Springen A L LM M S*/S S* 105/110 cm 115/120 cm 125/130 cm 135 cm 140/145 cm 150/160 cm Geländeritt A L
    Fahren ohne VS L S
    VS inkl. Fahren A L M S
    Große VS L M S
    Platz Punkte 01 10,0 15,0 20,0 35,0 55,0 65,0
    02 08,5 13,0 17,0 30,0 47,0 55,0
    03 07,0 11,0 14,5 25,5 40,0 47,0
    04 06,0 09,5 12,5 21,5 34,0 40,0
    05 05,0 08,0 10,5 18,0 29,0 34,0
    06 04,5 07,0 09,5 16,0 26,0 30,5
    07 04,0 06,0 08,5 14,0 23,5 27,5
    08 03,5 05,0 07,5 12,5 21,0 25,0
    09 03,0 04,5 06,5 11,0 19,0 22,5
    10 02,5 04,0 06,0 10,0 17,0 20,0
    11 02,0 03,5 05,5 09,0 15,0 18,0
    12 01,5 03,0 05,0 08,0 13,5 16,0
    13 01,0 02,5 04,5 07,0 12,0 14,0
    14 00,5 02,0 04,0 06,0 11,0 12,5
    15 00,0 01,5 03,5 05,5 10,0 11,0
    16 01,0 03,0 05,0 09,0 10,0
    17 00,5 02,5 04,5 08,0 09,0
    18 00,0 02,0 04,0 07,0 08,0
    19 01,5 03,5 06,0 07,0
    20 01,0 03,0 05,5 06,0
    21 00,5 02,5 05,0 05,5
    22 00,0 02,0 04,5 05,0
    23 01,5 04,0 04,5
    24 01,0 03,5 04,0
    25 00,5 03,0 03,5
    26 00,0 02,5 03,0
    27 02,0 02,5
    28 01,5 02,0
    29 01,0 01,5
    30 00,5 01,0
    31 00,0 00,5
    32 00,0 B-140 2026 Abschnitt B XIII: Meisterschaften § 1300 Meisterschaften, Allgemeines

  26. Der OEPS überträgt alljährlich die Organisation des Titelbewer- bes von Meisterschaften in den verschiedenen Sparten an einen Veranstaltungswerber, nachdem er die Vereinbarung mit dem OEPS unterfertigt hat.

  27. Der Titelbewerb ist in voller Übereinstimmung mit den Allgemei- nen und Besonderen Bestimmungen der ÖTO sowie den für die betreffende Meisterschaft geltenden Bestimmungen durchzu- führen. Insbesondere sind die im § 55 genannten Teilnahmebe- schränkungen für Pferde, die an Meisterschaften teilnehmen, zu beachten. Es kann bei Meisterschaften die Altersregelung der FEI heran- gezogen werden, dies muss in den Meisterschaftsbestimmun- gen festgeschrieben werden.

  28. Österreichische Staatsmeisterschaften werden in den folgenden Sparten ausgetragen: • Dressurreiten • Para-Dressur • Springreiten • Springreiten für Mannschaften • Vielseitigkeit • Fahren Einspänner • Fahren Zweispänner • Voltigieren • Distanzreiten • Westernreiten (Reining) Allg. Klasse • Islandpferdereiten 4-Gang Pferde gesamt • Islandpferdereiten 5-Gang Pferde gesamt • Working Equitation

  29. Österreichische Meisterschaften werden in den folgenden Spar- ten ausgetragen: • Dressurreiten Kleine Tour, U-25, Jugendliche, Junioren, Junge Reiter, Children und Ponys • Springreiten Kleine Tour, U-25, Jugendliche, Junioren, Junge Reiter, Ponys und Ponyreiter für Mannschaften 2026 B-141 • Vielseitigkeit Jugendliche, Junioren, Junge Reiter, Ü45, Kleinpferde allgem. Klasse und Kleinpferde Jugendklasse • Voltigieren Gruppenvoltigieren Junioren, Pas de Deux-Volti- gieren Junioren, Einzelvoltigieren Damen Junioren und Herren Junioren • Islandpferde: Allgem. Klasse, Jugend, Junge Reiter, Kinder 4- und 5-Gang gesamt
    Allgem. Klasse einzel Töltprüfung T1, Töltprüfung T2, Vier- gangprüfung V1, Fünfgangprüfung F1, Passprüfung PP1, Passrennen 250 m P1, Speedpass P2; Jugend einzel Töltprü- fung T4, Töltprüfung T3, Viergangprüfung V2, Fünfgangprü- fung F2, Passprüfung PP1, Passrennen 250 m P1, Speed- pass P2; Junge Reiter einzel Töltprüfung T2, Töltprüfung T1, Viergangprüfung V1, Fünfgangprüfung F1, Passprüfung PP1, Passrennen 250 m P1, Speedpass P2; Kinder einzel Töltprü- fung T7, Viergangprüfung V5, Passprüfung PP2, Freestyle FS9B, Fünfgangprüfung F3 • Distanzreiten Jugend, Junioren und Junge Reiter • Haflinger-Dressur
    Allgemeine Klasse: Kleine Tour (M), Große Tour (S)
    Jugend, Junioren, Junge Reiter (Dressur: A-LM)
    Haflinger-Springen
    Allgemeine Klasse 105/110 cm
    Jugend, Junioren, Junge Reiter (80/85, 90/95 und 95/100 cm) • Westernreiten Allgem. Klasse: Western Riding, Trail, Wes- tern Pleasure, Ranch Riding, Cutting und All Around • Westernreiten Select: Trail, Ranch Riding, Reining, Western Pleasure und All Around • Westernreiten Jugend und Junioren: Reining, Trail, Western Pleasure, Ranch Riding und All around • Reitervierkampf Nachwuchs, Jugend, Junioren, Allgem. Klas- se und Masters • Fahren: Vierspänner Ein-, Zwei- und Vierspänner Ponys und Haflinger Ein- und Zweispänner Kaltblut Einspänner Children Ein- und Zweispänner Junioren Ein- und Zweispänner U25 B-142 2026 • Vollblutaraber: Dressur, Western Pleasure, Trail, Reining, Hunter Pleasure, Ranch Riding, Traditional Arabian Riding, Ladies Side Saddle, Classic Pleasure, All Around Champion Western, All Around Champion Klassisch • Orientierungsreiten • Horseball • Polo • Mounted Games • Damensattelreiten „Jugend, Junioren und Young Rider“ und „Allgemeine Klasse“

  30. Bundesländer-Mannschaftsmeisterschaften werden in den fol- genden Sparten ausgetragen: • Dressurreiten • Springreiten und Springreiten Masters • Vielseitigkeit • Fahren • Voltigieren • Distanzreiten • Westernreiten • Dressurreiten, Springreiten und Vielseitigkeit für Ponys • Orientierungsreiten und Orientierungsreiten Junioren • Reitervierkampf Jugend und Junioren § 1301 Teilnahmeberechtigung

  31. Teilnahmeberechtigt an Österreichischen Staatsmeisterschaf- ten, Österreichischen Meisterschaften und Bundesländer- Mannschaftsmeisterschaften sind nur Personen, welche: • die Österreichische Staatsbürgerschaft besitzen; • Inhaber einer für das Austragungsjahr gültigen Österrei- chischen Lizenz oder Startkarte sind, die zur Teilnahme an Bewerben der jeweiligen Sparte und Klasse berechtigt.

  32. Die Besonderen Bestimmungen der einzelnen Meisterschaften können zusätzliche Einschränkungen der Teilnahmeberechti- gung (z.B. Qualifikationen) vorsehen. 2026 B-143

  33. In einem Jahr kann pro Sparte nur in einer Altersklasse und nur in einer Tour teilgenommen werden. Ein Reiter darf in einem Kalenderjahr pro Sparte nur an einer Österr. Meisterschaft, Österr. Staatsmeisterschaft teilnehmen, ausgenommen Mannschaften und ländliche Reiter. Ponyreiter dürfen am gleichen Turnier mit einem anderen Pferd auch in der Jugend-/Juniorenklasse starten. Ponyreiter dürfen mit dem selben Pony in der Ponymeisterschaft und in der Jugend-/Juniorenklasse starten, sofern die Meisterschaft nicht an einem Turnier stattfindet. § 1302 Durchführung

  34. Das jeweils zuständige Spartenreferat hat zu Beginn eines jeden Turnierjahres die Bestimmungen für die Austragung der Meister- schaftsbewerbe festzulegen. Diese werden bis Ende März vom OEPS veröffentlicht. Meisterschaften werden nur durchgeführt, wenn bei Einzeltitel min. 5 Nennungen eingelangt sind und mind. 3 Teilnehmer an den Start des ersten Teilbewerbes gehen, außer die Bestimmun- gen der Sparte sehen etwas anderes vor. Bei Mannschaftstitel müssen mind. 3 Mannschaften an den Meisterschaftsbewerben teilnehmen.

  35. Diese Bestimmungen müssen zumindest die folgenden Punkte enthalten: • Qualifikationsrichtlinien bzw. Teilnahmebeschränkungen für die Reiter, Fahrer bzw. Voltigierer sowie für die Pferde. • Bei Mannschaftsmeisterschaften: Richtlinien über die Zusam- mensetzung der Mannschaften. • Festlegung der Altersklassen. • Anforderungen und auszutragende Bewerbe. • Die bei der Austragung der Meisterschaftsbewerbe einzuhal- tende Startfolge. • Genaue Richtlinien für die Vergabe des Meistertitels und die Platzierung einschließlich der Regelung der Vorgangsweise bei Punkte-, Fehler- und/oder Zeitgleichheit.

  36. Die Beistellung der Meisterschärpen und Meisterschaftsmedail- len obliegt dem OEPS, Ehrenpreise für die Platzierung in Teilbe- werben werden vom Veranstalter gestellt. B-144 2026 § 1303 Landesmeisterschaften

  37. Die Durchführung von Meisterschaften der einzelnen Bundeslän- der ist Angelegenheit der zuständigen LFV. Der OEPS empfiehlt jedoch, die Austragungsregeln zur Ermittlung der Landesmeister in den einzelnen Sparten den Bestimmungen über Österrei- chische Meisterschaften anzugleichen, um das Leistungsniveau der Titelbewerbe möglichst in Übereinstimmung zu bringen.

  38. Die LFV haben zu Beginn eines jeden Jahres die für dieses Jahr bestehenden Bestimmungen über ihre Meisterschaften dem OEPS bekannt zu geben.

  39. Als „Landesmeisterschaften“ dürfen nur Spartenmeisterschaf- ten bezeichnet werden, die von der LSO anerkannt sind. 2026 B-145 Abschnitt B XIV: Sonderprüfungen, Österreichische Pferdesportabzeichen § 1400 Allgemeines

  40. Die Abhaltung von Sonderprüfungen fällt in den Wirkungsbe- reich der LFV. Dies umfasst insbesondere auch die Bestellung der Richter. Die LFV können ihrerseits die ihnen angehörigen Mitglieder mit der Organisation beauftragen. Die PSV/LFV stel- len vor Genehmigung der Prüfung sicher, dass im jeweiligen Stall die Prüfung ÖTO-konform abgehalten werden kann.

  41. Die Abnahme von Sonderprüfungen hat durch mindestens zwei Richter, bei Reiterpass, Österreichischer Reiternadel, Österrei- chischer Dressurreiternadel, Österreichischem Wanderreiter- Abzeichen, Österreichischem Wanderfahrabzeichen, Western Riding Certificate, Pleasure Driving Certificate, Longierabzeichen, Horseball Abzeichen, Islandpferdezerifikat, Österreichischem Jugendreitabzeichen im Damensattel, Kleinem Reitabzeichen Damensattel und Kleinem Reitabzeichen Damensattel Dressur durch mindestens einen Richter der vom PSV/LFV eingeteilt wird und einen vom PSV/LFV nominierten Beisitzer zu erfolgen. Die erforderliche Qualifikation der eingesetzten Richter ist bei den Bestimmungen der jeweiligen Sonderprüfung geregelt.
    In begründeten Fällen und bei Abnahme der Prüfung durch min- destens zwei Richter kann der Beisitzer vom LFV erlassen werden.

  42. Über das Ergebnis einer Sonderprüfung ist ein von den Richtern unterfertigtes Protokoll (Formblatt des OEPS) zu verfassen, wel- ches die Beurteilung der Kandidaten erläutert und begründet. Die- ses Protokoll ist vom Beisitzer über den zuständigen LFV an den OEPS weiterzuleiten.
    Die Unterlagen der Prüfungen für Reiterpass, Österreichischer Reiternadel, Österreichischer Dressurreiternadel, Österreichi- schem Wanderreiter-Abzeichen, Western Riding Certificate, Plea- sure Driving Certificate, Islandpferdezertifikat, Österreichischem Jugendreitabzeichen im Damensattel, Kleinem Reitabzeichen Damensattel und Kleinem Reitabzeichen Damensattel Dressur werden vom Beisitzer des LFV direkt dem LFV übergeben. B-146 2026

  43. An Sonderprüfungen dürfen nur Personen teilnehmen, die einer reiterlichen Vereinigung angehören und über einen LFV dem OEPS angeschlossen sind.

  44. Bei Vorlage einer Para Equestrian Karte können Sonderprüfun- gen mit den in der Para-Equestrian Karte eingetragenen Hilfsmit- teln abgelegt werden. Aufgrund einer entsprechenden Eintra- gung in der Para Equestrian Karte oder bei Vorlage eines ärztli- chen Attestes kann die Reiterpass-Prüfung ohne der Teilprüfung Geländereiten abgelegt werden. In diesem Fall kann nur die Österreichische Dressurreiternadel-Prüfung abgelegt werden. Die Reiterpass-Prüfung wird im Pferdesportpass und in der Datenbank des OEPS mit dem Vermerk ohne Teilprüfung Gelän- dereiten eingetragen.

  45. Für das Ablegen einer Sonderprüfung, die sich aus mehreren Teilprüfungen zusammensetzt, ist ein maximaler Zeitraum von drei Jahren zulässig. Weiter zurückliegende Teilprüfungen kön- nen nicht angerechnet werden, ausgenommen Erweiterungen der Lizenz Dressur und Springen.
    Prüfungen oder Prüfungsteile, bei denen die gestellten Anforde- rungen nicht erreicht wurden, können, frühestens nach zwei Wochen, wiederholt werden.

  46. Ein Pferd darf im Rahmen einer Sonderprüfung höchstens an vier Teilprüfungen pro Prüfungstag an den Start gehen.

  47. Auf Grund von erfolgreich abgelegten Sonderprüfungen werden die folgenden Pferdesportabzeichen verliehen: • Österreichisches Reiterabzeichen in Bronze (ÖRAB) • Österr. Fahrerabzeichen in Bronze u. Silber (ÖFAB u. ÖFAS) • Österreichisches Jugend Fahrerabzeichen in Bronze (ÖJFAB) • Österr. Fahrerabzeichen für Vierspänner in Bronze (ÖFABV) • Österr. Voltigierabzeichen in Bronze u. Silber (ÖVAB u. ÖVAS) • Reiterpass (FENA) • Österreichische Reiternadel • Österreichische Dressurreiternadel • Österreichisches Wanderreiter-Abzeichen • Österreichisches Wanderfahrabzeichen • Österreichisches Distanzreiterabzeichen • Western Riding Certificate • Österreichisches Westernreiterabzeichen in Bronze u. Silber • Pleasure Driving Certificate 2026 B-147 • Österreichisches Western-Wanderreiter-Abzeichen • Islandpferdereitzertifikat • Österreichisches Jugenreitabzeichen Reiten im Damensattel • Longierabzeichen • Kleines Reitabzeichen Damensattel • Großes Reitabzeichen Damensattel • Österreichisches Horse-Ball-Abzeichen • Polo-Platzreife-Prüfung • Islandpferdezertifikat

  48. Die folgenden Pferdesportabzeichen werden aufgrund von auf Turnieren erbrachten Leistungen verliehen. • Österr. Reiterabzeichen in Silber und Gold (ÖRAS und ÖRAG). • Österr. Fahrerabzeichen in Silber und Gold (ÖFAS und ÖFAG). • Österr. Voltigierabzeichen in Silber und Gold (ÖVAS und ÖVAG). • Bronzener, Silberner und Goldener Damenreitstock (über Prü- fung und Turniererfolge möglich!). • Österr. Westernreitabzeichen in Gold

  49. Die Zuerkennung von Pferdesportabzeichen ist gebührenpflichtig. § 1401 Österreichische Reiterabzeichen

  50. Österreichische Reiterabzeichen werden in folgenden Klassen zuerkannt (vgl. § 1400): • Österreichisches Jugendreiterabzeichen (ÖJRA). • Österreichisches Reiterabzeichen in Bronze (ÖRAB). • Österreichisches Reiterabzeichen in Silber (ÖRAS). • Österreichisches Reiterabzeichen in Gold (ÖRAG).

  51. Voraussetzung für die Erlangung des ÖJRA ist die Vollendung des 10. Lebensjahres, wobei als Stichtag der 31. Dezember des Prüfungsjahres zählt. Das ÖJRA können nur Jugendliche und Junioren erwerben. Voraussetzung für die Erlangung des ÖRAB ist die Vollendung des 12. Lebensjahres, wobei als Stichtag der 31. Dezember des Prüfungsjahres zählt. Jugendliche und Junioren müssen beim Erwerb des ÖRAB im Besitz des ÖJRA sein. Voraussetzung für die Erlangung des ÖRAS ist der Besitz des ÖRAB. Voraussetzung für die Erlangung des ÖRAG ist der Besitz des ÖRAS. B-148 2026

  52. Sonderprüfung zum ÖJRA und ÖRAB: 3.1 Die Sonderprüfung ist von einem Richter mit der Qualifika- tion DL oder höher und einem Richter mit der Qualifikation SL oder höher abzunehmen. 3.2 Die Sonderprüfung besteht aus folgenden Teilprüfungen: • Dressur: Zu reiten ist eine Dressurreiterprüfung der Klas- se A gemäß § 103 Abs. 5, Aufgabe R5 oder R6, einzeln. • Springen: Zu reiten ist eine Stilspringprüfung der Klasse 105 110 cm gemäß § 204 Abs. 4. Für Reiter auf Haf- lingern, Norikern oder Kleinpferden gelten die maxima- len Abmessungen für Bewerbe der jeweiligen Pferderas- se. • Theorie: Mündliche oder schriftliche Prüfung gemäß dem „FENA-Lehrbuch Pferdesport“. Sie gilt als bestanden, wenn • in den Teilprüfungen Dressur und Springen die Beurtei- lung „bestanden“ (entspricht für das ÖJRA einer Wert- note von mindestens 6,4 in der Dressur und 6,0 im Springen, wie bei Lizenz § 1411 Abs. 3/2 geregelt), • in der Theorieprüfung die Beurteilung „bestanden“ (ent- spricht der richtigen Beantwortung von mindestens 70% der gestellten Fragen) erreicht wird. 3.3 Die Teilprüfungen Dressur und Springen können auf ver- schiedenen Pferden absolviert werden. Bezüglich der Aus- rüstung der Pferde und Reiter gelten die Abschnitte B I (§ 102) bzw. B II (§ 202).

  53. Besitzer einer Reiterlizenz R1 bzw. RD2 können je nach Alter (siehe Abs. 2) die Ausstellung des ÖJRA bzw. ÖRAB ohne Ablegung einer Sonderprüfung beim OEPS beantragen. 2026 B-149

  54. Für die Zuerkennung des ÖRAS sind 100 Punkte aus Turnierer- folgen nachzuweisen, wobei bei folgenden Prüfungen Punkte vergeben werden:

                                                        Punktezahl des         Fehlerpunkte 
       Prüfung               Klasse    erreichbaren Maximums     höchstens      Punkte 
                                                       in %, mindestens 
    

Dressurprüfung M 67% 10

Dressurprüfung S 65% 10

Standard- M springprüfung 135 cm 0 10

Vielseitigkeits- CCI2*- prüfung S/L 60 10

Vielseitigkeits- CCI3*- prüfung S/L 65 15

Vielseitigkeits- prüfung CCI4*-S 70 20 Vielseitigkeits- prüfung CCI4*-L 80 25

  Sämtliche Ergebnisse in Vielseitigkeitsprüfungen müssen mit 

FEI-MER erbracht sein, damit die ausgewiesenen Punkte verge- ben werden können. Bei den Turniererfolgen zur Vergabe von den in 5. angeführten 100 Gesamtpunkten müssen zumindest zwei (2) Ergebnisse in CCI3*-S/L (sohin 30 Punkte) erbracht wer- den. B-150 2026 6. Für die Zuerkennung des ÖRAG sind 100 Punkte aus Turnierer- folgen nachzuweisen, wobei bei folgenden Prüfungen Punkte vergeben werden:

                                                         Punktezahl des         Fehlerpunkte 
   Prüfung                Klasse         erreichbaren Maximums     höchstens     Punkte 
                                                        in %, mindestens 
                                    S  

Dressurprüfung (ausg. 70% 10 Musikküren) max. 3 Prüfungen Intermediaire A Intermediaire B 68% Dressurprüfung Intermediaire II max. 3 Prüfungen 10 GP 16-25 (ausg.
Musikküren) Grand Prix, Grand Prix 66% Dressurprüfung Spezial mind. 4 Prüfungen 10 (ausg.
Musikküren
und GP 16-25) Standard- S** springprüfung 145 cm 0 10 Standard- S*** springprüfung 150/155 cm 0 10 Vielseitigkeits-
prüfung CCI2*-S/L 64 10 Vielseitigkeits-
prüfung CCI3*-S 64 10 Vielseitigkeits-
prüfung CCI3*-L 64 10 Vielseitigkeits-
prüfung CCI4*-S 91 15 Vielseitigkeits-
prüfung CCI4*-L 91 20 Vielseitigkeits-
prüfung CCI5*-L 97 25 2026 B-151 § 1402 Österreichische Fahrerabzeichen

  1. Österreichische Fahrerabzeichen werden in folgenden Klassen zuerkannt (vgl. § 1400): • Österreichisches Fahrerabzeichen in Bronze (ÖFAB). • Österreichisches Jugendfahrerabzeichen in Bronze (ÖJFAB). • Österreichisches Fahrerabzeichen für Vierspänner in Bronze (ÖFABV). • Österreichisches Fahrerabzeichen in Silber (ÖFAS). • Österreichisches Fahrerabzeichen in Gold (ÖFAG).
  2. Die Regelungen hinsichtlich der Voraussetzungen zur Erlangung eines Österreichischen Fahrerabzeichens finden sich in den Besonderen Bestimmungen des Abschnitts B VII (ÖTO für Gespanne). § 1403 Österreichische Voltigierabzeichen
  3. Österreichische Voltigierabzeichen werden in folgenden Klassen zuerkannt (vgl. § 1400): • Österreichisches Voltigierabzeichen in Bronze (ÖVAB). • Österreichisches Voltigierabzeichen in Silber (ÖVAS). • Österreichisches Voltigierabzeichen in Gold (ÖVAG).
  4. Die Regelungen hinsichtlich der Voraussetzungen zur Erlangung eines Österreichischen Voltigierabzeichens finden sich in den Besonderen Bestimmungen des Abschnitts B IV. § 1404 Reiterpass (FENA)
  5. Der Reiter muss in dem Jahr, in welchem er zur Reiterpassprü- fung antritt, das 8. Lebensjahr vollenden.
  6. Sonderprüfung: 2.1 Der eingesetzte Richter muss zumindest die Qualifikation DL, SL oder VL besitzen. Bei Islandpferden kann auch ein PI Richter eingesetzt werden. B-152 2026 2.2 Die Sonderprüfung besteht aus folgenden Teilprüfungen: • Dressur: Zu reiten ist eine der folgenden zwei Aufgaben R1 oder R2 aus den „Aufgaben für Dressurprüfungen“ des OEPS.
    Die Beurteilung erfolgt als Dressurreiterprüfung nach § 103 Abs. 5. • Geländereiten: Zu reiten ist eine festgelegte und gekennzeichnete Geländestrecke von ca. 600 m Länge mit vier Hindernissen von 70 cm Höhe, wobei zwei Hin- dernisse natürliche Hindernisse sein müssen. Es müs- sen alle Gangarten (Schritt, Trab, Galopp) gezeigt wer- den, ebenso eine Haltparade aus dem Galopp an einer vom Richter bezeichneten Stelle. Beurteilt werden der leichte Sitz, das Mitgehen über dem Sprung sowie das Beherrschen des Pferdes in allen Gangarten. Dreimali- ger Ungehorsam oder ein Sturz führen zum Ausschluss. • Theorie: Mündliche oder schriftliche Prüfung gemäß dem „FENA-Lehrbuch Pferdesport“. Sie gilt als bestanden wenn in allen Teilprüfungen die Beur- teilung „bestanden“ erreicht wird. 2.3 Die Teilprüfungen Dressur und Gelände können auf ver- schiedenen Pferden absolviert werden.
    Bezüglich der Ausrüstung der Pferde und Reiter gelten die Abschnitte B I (§ 102, B II (§ 202) bzw. B III, jedoch ist das Tragen eines Sakkos nicht verpflichtend. Die Verwendung einer Sicherheitsweste (Basisnorm EN 13158) ist im Gelän- de vorgeschrieben. Bei der Dressurprüfung ist die Verwen- dung eines gleitenden Ringmartingals erlaubt.
  7. Besitzer einer Reiterlizenz, des ÖJRA oder des ÖRAB können die Ausstellung des Reiterpasses ohne Ablegung einer Sonder- prüfung beim LFV beantragen.
  8. Angehörige des österreichischen Bundesheeres, die eine Reit- Tragtier und Zugausbildung einschließlich Theorieunterweisung absolviert haben, können ohne Ablegung einer Sonderprüfung, die Ausstellung des Reiterpasses beantragen. Zu der kommissionellen Abschlussprüfung der Militärreiterprü- fung, ist ein Richter mit der entsprechenden Qualifikation aus der Richterliste des OEPS einzuladen. 2026 B-153 § 1405 Österreichische Reiternadel (FENA)
  9. Voraussetzung für die Erlangung der ÖRN ist der Besitz des Rei- terpasses (FENA) seit wenigstens sechs Wochen.
  10. Sonderprüfung: 2.1 Der eingesetzte Richter muss zumindest die Qualifikation DL, SL oder VL besitzen. Bei Islandpferden kann auch ein PI Richter eingesetzt werden. 2.2 Die Sonderprüfung besteht aus folgenden Teilprüfungen: • Dressur: Zu reiten ist die Aufgabe R3 oder R4 aus den „Aufgaben für Dressurprüfungen“ des OEPS. Die Beurtei- lung erfolgt als Dressurreiterprüfung gem. § 103 Abs. 5. • Springen/Geländereiten: Zu reiten ist ein Parcours mit sechs Hindernissen (Parcours- oder Geländehindernis- se) von mindestens 80 cm Höhe. Beurteilt werden der leichte Sitz, das Mitgehen über dem Sprung sowie das Beherrschen des Pferdes in allen Gangarten. Dreimali- ger Ungehorsam oder ein Sturz führen unter anderem zum Ausschluss (siehe § 207). • Theorie: Mündliche oder schriftliche Prüfung gemäß dem „FENA-Lehrbuch Pferdesport“. Sie gilt als bestanden wenn in allen Teilprüfungen die Beur- teilung „bestanden“ erreicht wird. 2.3 Die Teilprüfungen Dressur und Gelände können auf ver- schiedenen Pferden absolviert werden.
    Bezüglich der Ausrüstung der Pferde und Reiter gelten die Abschnitte B I (§ 102), B II (§ 202) bzw. B III. Die Sicher- heitsweste (Basisnorm EN 13158) ist im Parcours für Jugendliche und Junioren (§ 12 Abs. 2), im Gelände für alle Reiter verpflichtend.
  11. Besitzer einer Reiterlizenz, des ÖJRA oder des ÖRAB können die Ausstellung der Reiternadel ohne Ablegung einer Sonder- prüfung beim LFV beantragen. § 1406 Österreichische Dressurreiternadel (FENA)
  12. Voraussetzung für die Erlangung der ÖDRN ist der Besitz des Reiterpasses (FENA) seit wenigstens sechs Wochen. B-154 2026
  13. Sonderprüfung: 2.1 Der eingesetzte Richter muss zumindest die Qualifikation DL, SL oder VL besitzen. Bei Islandpferden kann auch ein PI Richter eingesetzt werden. 2.2 Die Sonderprüfung besteht aus folgenden Teilprüfungen: • Dressur: Zu reiten ist die Aufgabe R4 aus den „Aufgaben für Dressurprüfungen“ des OEPS. Die Beurteilung erfolgt als Dressurreiterprüfung gem. § 103 Abs. 5. • Theorie: Mündliche oder schriftliche Prüfung gemäß dem „FENA-Lehrbuch Pferdesport“. Sie gilt als bestanden wenn in beiden Teilprüfungen die Beurteilung „bestanden“ erreicht wird. 2.3 Bezüglich der Ausrüstung der Pferde und Reiter gilt der Abschnitt B I (§ 102). § 1407 Österreichisches Wanderreiter-Abzeichen
  14. Voraussetzung für die Erlangung des ÖWRA ist der Besitz der ÖRN gem. § 1405. Zwischen der positiv abgelegen Prüfung zur ÖRN und dem Antreten zum ÖWRA müssen mindestens 3 Monate liegen.
  15. Sonderprüfung: 2.1 Der eingesetzte Richter muss zumindest die Qualifikation DL, SL oder VL besitzen. Bei Islandpferden kann auch ein PI Richter eingesetzt werden. Für die Abnahme der Teilprü- fungen Orientierungsaufgaben und Pflicht übungen zu Pferd muss eine vom jeweiligen Landesreferenten bestimmte kundi- ge Person bestellt werden. 2.2 Die Sonderprüfung besteht aus folgenden Teilprüfungen: • Gangprüfung: Nach freiem Ermessen des Reiters soll das Pferd in einem Dressurviereck 20 x 40 m auf beiden Händen und in allen Grundgangarten mit den Anforde- rungen der Klasse A vorgestellt werden. Die Dauer der Prüfung beträgt vier bis fünf Minuten; nach vier Minuten zeigt ein Glockenzeichen an, dass die Prüfung innerhalb der nächsten Minute zu beenden ist. Die Beurteilung erfolgt als Dressurreiterprüfung gem. § 103 Abs. 5. • Geschicklichkeitsprüfung: Dies sind Springaufgaben (Überwinden von drei natürlichen Hindernissen, unter denen sich ein Graben befinden muss), Geschicklich- 2026 B-155 keitsaufgaben (Verladen eines Pferdes, Öffnen eines Weidetores, Slalom etc.) und Pflichtübungen zu Pferd (Feststellen einer Marschzahl, Karte auf- und zufalten und in der Tasche versorgen, Regenschutz anlegen). Jede Aufgabe ist innerhalb von fünf Minuten zu absol- vieren. Überschreiten dieser Zeit, der dritte erfolglose Versuch, eine der Aufgaben zu lösen, sowie Sturz führen zum Ausschluss. • Orientierungsaufgabe: Im Gelände sollen auf einer nicht markierten Strecke mit einer Länge von 10 bis 15 km vier Geländepunkte nach Karte und Kompass gefunden werden. Zwischen diesen Punkten ist das Tempo den Gelände- und Bodenverhältnissen anzupassen, die ent- sprechenden gesetzlichen Bestimmungen sind einzu- halten. Die Strecke ist mit einem Tempo von 10 km/h zu bewältigen, woraus sich die EZ ergibt. Die Kandidaten sind mit einem zeitlichen Mindestabstand von fünf Minuten zu starten. Sie gilt als bestanden wenn: • die Gangprüfung als „bestanden“ beurteilt wurde (ent- spricht einer Wertnote von mindestens 5,0), • alle Aufgaben der Geschicklichkeitsprüfung in der vor- gesehenen Zeit gelöst wurden und kein Ausschluss erfolgte und • bei der Orientierungsaufgabe alle vier Geländepunkte innerhalb der doppelten EZ erreicht wurden. 2.3 Alle Teilprüfungen sind auf dem gleichen Pferd zu absol- vieren. Bezüglich der Ausrüstung der Pferde und Reiter gelten die Abschnitte B I (§ 102), B II (§ 202) bzw. B VI (§ 602). § 1407a Österreichisches
    Western-Wanderreiter-Abzeichen
  16. Voraussetzung für die Erlangung des ÖWWRA ist der Besitz des WRC gem. den Allgemeinen Richtlinien Westernreiten Teil A Abschnitt 2 P 7. Zwischen der positiv abgelegen WRC-Prüfung und dem Antreten zum ÖWWRA müssen mindestens 3 Monate liegen. B-156 2026
  17. Sonderprüfung: 2.1 Der eingesetzte Richter muss in der aktuellen Richterliste des OEPS für Westernreitbewerbe geführt sein. Für die Abnahme der Teilprüfungen Orientierungsaufgaben und Pflicht übungen zu Pferd muss eine vom jeweiligen Lan- desreferenten bestimmte kundige Person bestellt werden. 2.2 Die Sonderprüfung besteht aus folgenden Teilprüfungen: • Gangprüfung: Es ist eine Horsemanshipaufgabe im Dressurviereck in allen Grundgangarten zu reiten. Die Beurteilung erfolgt gem den Besonderen Best. Western- reiten Teil C Abschnitt 2 P 9 lit. d.  • Geschicklichkeitsprüfung: Dies sind Überwinden von natürlichen Hindernissen (drei Hindernisse mit einer Höhe von max. 50 cm, Rückwärtsrichten durch ein L und Drehen des Pferdes in einem Viereck 2 x 2 m), Geschicklichkeitsaufgaben (Verladen eines Pferdes, Öff- nen eines Weidetores, Slalom etc) und Pflichtübungen zu Pferd (Feststellen einer Marschzahl, Karte auf- und zufalten und in der Tasche versorgen, Regenschutz anlegen). Jede Aufgabe ist innerhalb von fünf Minuten zu absolvieren. Überschreiten dieser Zeit, der dritte erfolglose Versuch, eine der Aufgaben zu lösen, sowie Sturz führen zum Ausschluss. • Orientierungsaufgabe: Im Gelände sollen auf einer nicht markierten Strecke mit einer Länge von 10 bis 15 km vier Geländepunkte nach Karte und Kompass gefunden wer- den. Zwischen diesen Punkten ist das Tempo den Gelän- de- und Bodenverhältnissen anzupassen, die entspre- chenden gesetzlichen Bestimmungen sind einzuhalten. Die Strecke ist mit einem Tempo von 10 km/h zu bewältigen, woraus sich die EZ ergibt. Die Kandidaten sind mit einem zeitlichen Mindestabstand von fünf Minuten zu starten. Sie gilt als bestanden wenn: • die Horsemanshipaufgabe als „bestanden“ beurteilt wur - de (entsprechend einer Bewertung von mindestens 67), • alle Aufgaben der Geschicklichkeitsprüfung in der vor- gesehenen Zeit gelöst wurden und kein Ausschluss erfolgte und 2026 B-157 • bei der Orientierungsaufgabe alle vier Geländepunkte innerhalb der doppelten EZ erreicht wurden. 2.3 Alle Teilprüfungen sind auf dem selben Pferd zu absolvie- ren. Bezüglich der Ausrüstung der Pferde und Reiter gel- ten die Allgemeinen Turnierbestimmungen Westernreiten Teil B Abschnitt 4. Während der Geschicklichkeitsprüfung und der Orientierungsaufgabe ist ein Reithelm, der der Norm entspricht, ohne Kinnschutz zu tragen (vgl § 57 Abs. 5 ÖTO). Während der Geschicklichkeitsprüfung haben Jugendliche und Junioren (bis Vollendung 18. LJ) und während der Orientierungsaufgabe alle Kandidaten eine Sicherheitsweste zu tragen (vgl § 57 Abs. 5 ÖTO). § 1408 Österreichisches Distanzreiterabzeichen
  18. Voraussetzung für die Erlangung des Distanzreiterabzeichens ist die Vollendung des 10. Lebensjahres, wobei als Stichtag der 31. Dezember des Prüfungsjahres zählt, sowie der Besitz des Rei- terpasses.
  19. Die Sonderprüfung kann im Rahmen eines Lehrganges oder im Rahmen eines Distanzrittes durch einen Richter mit der Qualifi- kation DIST abgenommen werden.
  20. Die Sonderprüfung besteht aus folgenden Teilprüfungen • Dressur: Vorstellung des Pferdes entsprechend der „Aufgabe für Distanzreitabzeichen“ am Außenplatz. • Distanzritt: positives Absolvieren eines Prüfungs-Distanzrittes von 60 km innerhalb einer vom Richter festgelegten Mindest- und Maximalzeit mit mindestens zwei Vet-Gates gem. § 609 Abs. 4 Z 2. • Theorie: Der theoretische Teil umfasst Grundkenntnisse der Pferdekunde und der Pferdehaltung unter besonderer Be - rücksichtigung der Versorgung der Pferde unterwegs, Grund- kenntnisse der Reitlehre inklusive Ausrüstung des Pferdes und Anzug des Reiters, das Beurteilen und Einhalten gefor- derter Tempi und Höchstzeiten, Orientierung im Gelände, grundlegende Wetterkenntnisse und Einfluss des Wetters auf die Leistungsfähigkeit der Pferde, Verhalten bei Gewitter, rich- B-158 2026 tiges Verhalten im Straßenverkehr sowie in Feld und Wald unter Bedachtnahme der gesetzlichen Bestimmungen, Trans- port von Pferden, Training von Pferd und Reiter für lange Ritte, leistungsorientierte Fütterung und Haltung, Hufbe- schlag, Tierschutz und Verhalten bei Unfällen. Sie gilt als bestanden, wenn: • In der Teilprüfung Dressur die Beurteilung „bestanden“ (ent- spricht der Wertnote 5.5) erreicht und der Distanzritt positiv beendet wird, sowie in der Theorieprüfung die Beurteilung „bestanden“ (entspricht der richtigen Beantwortung von min- destens 70% der gestellten Fragen) erreicht wird. • Die Teilprüfung Dressur und Distanzritt sind auf dem selben Pferd zu absolvieren. Bei Nichtbestehen einer Teilprüfung kann frühestens nach vier Wochen zu einer Wiederholungs- prüfung angetreten werden. § 1409 Österreichisches Western Riding Certificate Österreichisches Westernreiterabzeichen Die Bestimmungen sind in den Allgemeinen Richtlinien/Ausbildung, Abschnitt Westernreiten enthalten.
    § 1410 Pleasure Driving Certificate Die Bestimmungen sind im „Vollblutaraber Regelbuch“ enthalten.
    § 1411 Lizenzprüfungen
  21. Zur Erlangung einer Reiter- oder Fahrerlizenz ist eine Lizenzprü- fung in jenem Bundesland abzulegen, in welchem der Bewerber Stamm-Mitglied ist. Will ein Bewerber die Lizenzprüfung in einem anderen Bundesland ablegen, so hat er dazu die Zustim- mung seines LFV einzuholen. 2026 B-159
  22. Voraussetzungen für das Absolvieren der Lizenzprüfung R1
    sind • der Besitz der ÖRN, des ÖJRA oder des ÖRAB seit mindes- tens sechs Wochen und
    • der Reiter muss in dem Jahr in welchem er zur Lizenzprüfung antritt das 10. Lebensjahr vollenden. Voraussetzungen für das Absolvieren der Lizenzprüfung RD1 sind
    • der Besitz der ÖRN, der ÖDRN, des ÖJRA oder des ÖRAB seit mindestens sechs Wochen
    • der Reiter muss in dem Jahr in welchem er zur Lizenzprüfung antritt das 10. Lebensjahr vollenden. Voraussetzungen für das Absolvieren einer Prüfung zu einer Fahrerlizenz sind
    • der Besitz des ÖFAB seit mindestens zwölf Wochen und
    • die Vollendung des 14. Lebensjahres. Ponyreiter können zur Lizenzprüfung bereits vor dem 10. Le - bensjahr antreten, wenn sie zusätzlich zu den üblichen Vorraus- setzungen 5 Ponyspringprüfungen der Kl A mit 0 Fehlerpunkten oder 5 Ponystilspringprüfungen mit einer Wertnote über 6,0 beendet haben. Bis zum 10. Lebensjahr darf der Ponyreiter nur in Ponyprüfungen starten.
  23. Sonderprüfung zur Lizenz R1: 3.1 Die Lizenzprüfung R1 ist von einem Richter mit der Quali- fikation DL oder höher und einem Richter mit der Qualifi- kation SL oder höher abzunehmen. Der Parcoursbau muss durch eine gem. § 32 qualifizierte Person erfolgen. 3.2 Die Sonderprüfung besteht aus folgenden Teilprüfungen: • Dressur: Zu reiten ist die Aufgabe R5 oder R6 aus den „Aufgaben für Dressurprüfungen“ des OEPS nach Wahl des Reiters. Die Beurteilung erfolgt als Dressurreiterprü- fung gem. § 103 Abs. 5. • Springen: Zu reiten ist eine Stilspringprüfung der Klasse 105 110 cm gem. § 203 Abs. 2. Für Reiter auf Haflin- gern, Norikern oder Kleinpferden gelten die maximalen Abmessungen für Bewerbe der jeweiligen Pferderasse. • Theorie: Mündliche oder schriftliche Prüfung gemäß dem „FENA-Lehrbuch Pferdesport“. B-160 2026 Sie gilt als bestanden, wenn • in der Teilprüfung Dressur die Beurteilung „bestanden“ (entspricht einer Wertnote von mindestens 6,4), • in der Teilprüfung Springen die Beurteilung „bestanden“ (entspricht einem Ergebnis von mindestens 6,0) und • in der Teilprüfung Theorie die Beurteilung „bestanden“ (entspricht der richtigen Beantwortung von mindestens 70% der gestellten Fragen) erreicht wird. 3.3 Die Teilprüfungen Dressur und Springen können auf ver- schiedenen Pferden absolviert werden. Bezüglich der Aus- rüstung der Pferde und Reiter gelten die Abschnitte B I (§ 102) bzw. B II (§ 202). 3.4 Nach erfolgreicher Absolvierung der Teilprüfung Theorie gilt die Teilprüfung Dressur als bestanden, wenn der Bewerber dreimal ein Ergebnis von mindestens 6,4 bei Dressurreiterbewerben gem. § 801 (lizenzfrei) oder bei Ponydressurreiterprüfungen der Klasse A (auch P-Aufga- ben) innerhalb von 3 Jahren, ab positiv abgelegter Theo- riepüfung, nachweisen kann. Nach erfolgreicher Absolvierung der Teilprüfung Theorie gilt die Teilprüfung Springen als bestanden, wenn der Bewerber dreimal ein Ergebnis von mindestens 6,0 bei Springreiterbewerben gem. § 801 (lizenzfrei 95 cm) oder bei Ponystilspringprüfungen der Klasse 85 90 cm inner- halb von 3 Jahren, ab positiv abgelegter Theorieprüfung, nachweisen kann. Dabei sind je Turniertag höchstens ein Erfolg und je Turnier höchstens zwei Erfolge anrechenbar.
    Sollten Punkte Ponystilspringprüfungen der Klasse 85 90 cm bei C-NEU Turnieren erritten werden so gilt zu beach- ten, dass das gestartete Pferd rechtzeitig vor dem Turnier als Turnierpferd registriert werden, sowie die Turnierpfer- degebühr bezahlt sein muss. Ansonsten kann bei diesen Bewerben, zwar entsprechend dem Reglement ein Start erfolgen, jedoch ist eine Anrechnung der Lizenzpunkte nicht möglich! 3.5 Nach erfolgreicher Absolvierung der Teilprüfung Theorie gelten die Teilprüfung Dressur und Springen bestanden, 2026 B-161 wenn der Bewerber dreimal ein Ergebnis von weniger als 46 Fehlerpunkten bei einer Vielseitigkeitsprüfung gem. Klasse V80 innerhalb von 3 Jahren, ab positiv abgelegter Theorieprüfung, nachweisen kann.
  24. Sonderprüfung zur Lizenz RD1: 4.1 Die Lizenzprüfung RD1 ist von zwei Richtern mit der Qua- lifikation DL oder höher oder einem Richter mit der Quali- fikation DL oder höher und einem Richter mit der Qualifi- kation SL oder höher abzunehmen. 4.2 Die Sonderprüfung besteht aus folgenden Teilprüfungen: • Dressur: Zu reiten ist die Aufgabe R6 aus den „Aufgaben für Dressurprüfungen“ des OEPS. Die Beurteilung erfolgt als Dressurreiterprüfung gem. § 103 Abs. 5. • Theorie: Mündliche oder schriftliche Prüfung gemäß dem „FENA-Lehrbuch Pferdesport“. Sie gilt als bestanden wenn • in der Teilprüfung Dressur die Beurteilung „bestanden“ (entspricht einer Wertnote von mindestens 6,4) und • in der Theorieprüfung die Beurteilung „bestanden“ (ent- spricht der richtigen Beantwortung von mindestens 70% der gestellten Fragen) erreicht wird. 4.3 Nach erfolgreicher Absolvierung der Teilprüfung Theorie gilt die Teilprüfung Dressur als bestanden, wenn der Bewerber sechsmal ein Ergebnis von mindestens 6,4 bei Dressurrei- terbewerben gem. § 801 (lizenzfrei) oder bei Ponydressur- prüfungen oder Ponydressurreiterprüfungen der Klasse A (auch P-Aufgaben) innerhalb von 3 Jahren, ab positiv abge- legter Theorieprüfung, nachweisen kann. Dabei sind je Turniertag höchstens ein Erfolg und je Turnier höchstens zwei Erfolge anrechenbar.
  25. Sonderprüfung zur Lizenz F1: Die Regelungen hinsichtlich der Voraussetzungen zur Erlangung der Lizenz F1 finden sich in den B VII (ÖTO für Gespanne).
  26. Ab dem Zeitpunkt der positiv abgelegten Lizenzprüfung ist man nicht mehr berechtigt an lizenzfreien Bewerben teilzunehmen. B-162 2026 § 1412 Damensattel-Abzeichen
  27. Voraussetzungen für die Erlangung und Durchführung des Österreichischen Jugendreitabzeichens im Damensattel (ÖJRDS): 1.1 Vollendung des 8. Lebensjahres, wobei als Stichtag der
  28. Dezember des Prüfungsjahres gilt. 1.2 Erfolgreich abgelegte Prüfung zum Reiterpass. 1.3 Abnahme durch mindestens einen Richter mit der Qualifi- kation DL oder SL oder VL. 1.4 Prüfung Dressur: Die Jugendlichen stellen in der Gruppe nach Ansage des Prüfers oder einer ausgebildeten Lehrperson das Reiten im Damensattel über einen angemessenen Zeitraum vor. Verlangt werden die Grundgangarten, die Anforderungen entsprechen der Klasse A. Anschließend steht jedem Jugendlichen 1 2 Minuten Zeit für eine kurze Einzelvorführung zur Verfügung. Beurteilung als Dressurreiterprüfung nach § 103/5. Springen: Zu absolvieren sind drei Sprünge auf der rech- ten Hand über Hindernisse von mindestens 40 cm Höhe. Beurteilt werden der Entlastungssitz, das Mitgehen über dem Sprung und das Beherrschen des Pferdes in allen Gangarten. Dreimaliger Ungehorsam oder Sturz führen zum Ausschluss. Theorie: Mündliche oder schriftliche Prüfung gemäß dem Skriptum „Reitabzeichen im Damensattel“. 1.5 Die Sonderprüfung gilt als bestanden, wenn in allen drei Teilprüfungen die Beurteilung „Bestanden“ er reicht wird. Die Teilprüfungen Dressur und Springen können auf ver- schiedenen Pferden absolviert werden. Ausrüstung gemäß § 102.
  29. Voraussetzungen für die Erlangung und Durchführung der Reit- abzeichen Damensattel: 2.1 Vollendung des 15. Lebensjahres, wobei als Stichtag der
  30. Dezember des Prüfungsjahres gilt. 2026 B-163 2.2, 2.3 die Punkte 1.2 und 1.3 des ÖJRDS gelten entspre- chend. 2.4 Prüfung 2.4.1 Kleines Reitabzeichen Damensattel Dressur: Reiten der Aufgabe A3, Theorieprüfung gemäß dem Skrip- tum „Reitabzeichen im Damensattel“. 2.4.2 Kleines Reitabzeichen Damensattel: Zusätzlich zum Reiten der Aufgabe A3 und der Theorieprüfung gemäß dem Skriptum „Reitabzeichen im Damensat- tel“ müssen vier Sprünge von mindestens 60 cm Höhe überwunden werden. Beurteilt werden der Entlastungssitz, des Mitgehen über dem Sprung sowie das Beherrschen des Pferdes in den Grund- gangarten. Dreimaliger Ungehorsam oder Sturz füh- ren zum Ausschluss. 2.4.3 Großes Reitabzeichen Damensattel: Geritten wird die Aufgabe L1. 2.5 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn in allen Teilprüfungen die Beurteilung „Bestanden“ erreicht wird. 3 Damenreitstöcke 3.1 Bronzener Damenreitstock: Zur Erlangung des Bronzenen Damenreitstocks muss eine Musikkür der Klasse LM lt. Notenbogen FEI Kür Basis Klasse LM, 2009 geritten wer- den. 3.2 Silberner Damenreitstock: Zur Erlangung des Silbernen Damenreitstocks muss eine Musikkür der Klasse M lt. Notenbogen FEI Kür Basis Klasse M, 2009 geritten wer- den. 3.3 Goldener Damenreitstock: Zur Erlangung des Goldenen Damenreitstocks muss eine Musikkür der Klasse S lt. Notenbogen FEI Kür Basis St. Georges geritten werden. 3.4 Qualifikation und Anzahl der Richter der jeweiligen Klasse entsprechend. 3.5 Die Damenreitstöcke gelten als bestanden, wenn minde- stens 64 % erreicht werden. B-164 2026 3.6 Die Damenreitstöcke können auch über Turniererfolge, durch Nachweis von Erfolgen im Damensattel in der jewei- ligen Klasse von mindestens 6,4 bzw. 64 %, erlangt wer- den. Musikküren in der entsprechenden Klasse mit einer Wertnote von mindestens 64 % werden ebenfalls ange- rechnet. 3.7 Die Abzeichen und Damenreitstöcke müssen in aufstei- gender Reihenfolge erritten werden, also A-L-LM-M-S, wobei der Abstand zwischen den Sonderprüfungen min- destens vier Wochen beträgt. § 1413 Islandpferdereitzertifikat
  31. Allgemeines: Der Reiter muss in dem Jahr, in welchem er zur Prüfung antritt, das 8. Lebensjahr vollenden.
    Die Absolvierung eines dafür vorgesehenen Vorbereitungskur- ses im Ausmaß von 5 6 Tagen oder die Teilnahme an 32 Unter- richtseinheiten gemäß den Lehrgangsinhalten.
    Allgemeine Bestimmung siehe ÖTO Teil B gem. § 1400. Proce- dere zur Anmeldung beim LFV entspricht wie laut ÖTO Teil D zu §§ 1404 und 1405. Allgemeine Regelung zur Abhaltung von Sonderprüfungen für Ausbildner und Richter incl. Bewertung, sowie Ausschlüsse bei den einzelnen Teilprüfungen: siehe Leitfaden Islandpferdereit- zertifikat
  32. Sonderprüfung: 2.1 Der eingesetzte Richter muss zumindest die Qualifikation PI besitzen. 2.2 Die Sonderprüfung besteht aus folgenden Teilprüfungen:
    • Dressur: Reiten einer Gehorsamsprüfung Z1 laut ÖTO-I auf Ansage einzeln in einem Dressurviereck. • Gangreiten: Reiten einer Viergangprüfung auf Ansage in Anlehnung an die Prüfung V4 (FEIF Rules & Regulations) 2026 B-165 auf einer Ovalbahn oder mind. 200 m umzäunten Reit- bahn in der Gruppe mit bis zu 5 Reitern. Je nach Auftei- lung der Hände ist auch eine Vorstellung einzeln möglich. • Geländereiten: Zu reiten ist eine festgelegte und gekenn- zeichnete Geländestrecke (nicht im Dressurviereck, Ovalbahn oder eingezäunter Reitbahn) von ca. 600 m. Es sollen alle Gangarten im leichten Sitz (Schritt, Trab, Galopp) gezeigt werden, ebenso eine Haltparade aus dem Galopp an einer vom Richter bezeichneten Stelle, wobei vorher eingesessen werden muss. Beurteilt wer- den der leichte Sitz, sowie das Beherrschen des Pferdes in allen Gangarten, ein Sturz führt zum Ausschluss. • Trabstangen: Zweimaliges Überwinden von mind. 5 Trabstangen im leichten Sitz im Trab (Dualgassen, Trich- ter oder Fänge sind nicht erlaubt). • Theorie: Mündliche oder schriftliche Prüfung gemäß dem „FENA-Lehrbuch Pferdesport“. Sie gilt als bestanden, wenn in allen Teilprüfungen die Beurteilung „bestanden“ erreicht wird, wobei keine Beur- teilung durch Noten erfolgt, sondern eine schriftliche Beur- teilung. 2.3 Die Teilprüfungen dürfen auf verschiedenen Pferden absol- viert werden. Zugelassen sind 5-jährige und ältere Island- pferde, wobei für die Altersbestimmung eines Pferdes der
  33. Jänner des Geburtsjahres maßgebend ist. Es dürfen mehrere Prüfungskandidaten mit demselben Pferd antre- ten, ein Pferd darf aber höchstens an vier Teilprüfungen pro Tag an den Start gehen. 2.4 Ausrüstung der Reiter:
    weißes Oberteil, Jodphurreithose weiß oder dunkel einfär- big mit Stiefletten oder Stiefelreithose mit Stiefeln bzw. Stiefelreithose weiß oder dunkel einfärbig mit Stiefletten und Chaps. Reitjackett oder einfärbiger dunkler Sportpull- over oder Reitweste. Sakko ist nicht verpflichtend. Das Tragen von Regenschutzkleidung oder Kälteschutz, sofern es die Witterung erfordert, ist erlaubt.
    B-166 2026 In den Teilprüfungen Geländeprüfung und Trabstangen ist ein Rückenschutz (TÜV geprüft) oder eine Sicherheitsweste (Basisnorm EN 13158) für alle Reiter bis 18 Jahre vorge- schrieben. Das Tragen eines Rückenschutzes oder einer Sicherheitsweste ist in den anderen Teilprüfungen erlaubt. Das Tragen eines Reithelmes nach Normen laut ÖTO § 57 5.1 ist in allen Teilprüfungen Pflicht. Im Gelände Verwenden einer Gerte mit einer maximalen Länge von 75 cm einschließlich Schlag. 2.5 Ausrüstung der Pferde:
    grundsätzlich laut gemäß Reglement R & R und ÖTO-I, wenn im Leitfaden zur Sonderprüfung Islandpferdereitzer- tifikat keine Ausnahmeregelungen angeführt sind. Hilfszü- gel sind bei keiner Teilprüfung erlaubt.
    2.6 Aufgabe und Durchführung befindet sich in der ÖTO-I. § 1414 Longierabzeichen
  34. Voraussetzung für die Erlangung des österreichischen Longier- abzeichens ist der Besitz der ÖRN oder der ÖDRN oder des ÖFAB und die Vollendung des 16. Lebensjahres.
  35. Sonderprüfung: 2.1 Der eingesetzte Prüfer muss zumindest die Qualifikation VO, DL, SL, VL oder F besitzen und mindestens staatlich geprüfter Reit- bzw. Voltigierinstruktor oder bei Gespann- fahrern Fahrinstruktor sein. 2.2 Die Sonderprüfung besteht aus folgenden Teilprüfungen: • Praktischer Teil: Longieren eines mind. 5-jährigen Pfer- des. Je Prüfung sind pro Pferd nicht mehr als zwei Bewerber erlaubt. Beurteilt werden: Sicherheit im Umgang mit den Hilfen (Stimme, Longe, Peitsche) 2026 B-167 Longieren in alle drei Gangarten mit Haltparaden (Dauer ca. 8 Min.) Sicherheit in der Verschnallung der Hilfszügel Sicherheit beim Handwechsel Erkennen des richtigen Handgalopps Erkennen sichtbarer Anhalts- und Ansatzpunkte für die weitere Arbeit • Theoretischer Teil: Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Longierlehre Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Reitlehre oder der Fahrlehre Kenntnisse in der Pferdehaltung Sie gilt als bestanden wenn in allen Teilprüfungen die Beur- teilung „bestanden“ erreicht wird. § 1415 Horse-Ball-Abzeichen
  36. Voraussetzung für die Erlangung des österreichischen Horse-Ball Abzeichens ist der Besitz des österreichischen Reiterpasses.
  37. Sonderprüfung: 2.1 Der eingesetzte Richter muss zumindest die Qualifikation B-K besitzen. 2.2 Die Sonderprüfung besteht aus folgenden Teilprüfungen: Praktischer Teil:
    Horse-Ball spezifische Dressurprüfung gemäß B XX: • Horse-Ball typisch (Ausrüstung) mit zusammengeknote- ten Zügeln und durch einen Gurt verbundenen Steigbü- gel und Reithelm • nur mit Kreuz-, Schenkel-, Gewichts- und Stimmhilfe ohne die Hilfenahme des Zügels • einzeln im Schritt, Trab und Galopp B-168 2026 Demonstrationsspiel: • Praxisübungen in der Gruppe, verschiedene Einheiten je ca. 2 Minuten. • Trainingsspiel unter Einbezug von 2 Spielern pro Mann- schaft, die bereits im Besitz einer gültigen Startkarte Horse-Ball sind. Beurteilt werden: • Sicherheit im Umgang mit dem Pferd • das Verhalten der einzelnen Spieler in der Mannschaft, praktische Umsetzung der Regeln in einem Spiel Theoretische Prüfung von Horse-Ball: • Ausrüstung von Pferd und Reiter • Abmessungen von Spielfeld, Körben und Spiel-Ball • Ablauf eines Horse-Ball-Spiels • Situationsbilder über Regelverstöße Sie gilt als bestanden wenn in allen Teilprüfungen der Beurtei- lung „bestanden“ erreicht wird. § 1416 Polo-Platzreife-Prüfung
  38. Voraussetzung für die Erlangung der österreichischen Polo Platzreife Prüfung ist das 10. Lebensjahr.
  39. Sonderprüfung: 2.1 Der eingesetzte Richter muss zumindest die Qualifikation PO-K besitzen. 2.2 Die Sonderprüfung besteht aus folgenden Teilprüfungen: Praktischer Teil:
    Demonstrationsspiel: • Praxisübungen in der Gruppe, verschiedene Einheiten je ca. 7 Minuten. • Trainingsspiel unter Einbezug von 2 Spielern pro Mann- schaft 2026 B-169 Beurteilt werden: • Sicherheit im Umgang mit dem Pferd • das Verhalten der einzelnen Spieler in der Mannschaft, praktische Umsetzung der Regeln in einem Spiel
    Theoretische Prüfung • Ausrüstung von Pferd und Reiter • Schwung- und Verteidigungstechnik im Polo • Vorbereitung eines Pferdes auf ein Polospiel • Ablauf eines Polo-Spiels • Kenntnis über Regelverstöße B-170 2026 Abschnitt B XV: Bewerbe für Haflinger- und Norikerpferde § 1500 Dressurprüfungen für Haflinger und Noriker
  40. Haflinger
    1.1 Zulässig sind bei allen Turnieren Dressurprüfungen der Klassen A bis M sowie Dressurreiterprüfungen der Klassen A bis M. 1.2 Es dürfen entsprechend den „Aufgaben für Dressurprüfun- gen“ des OEPS Dressuraufgaben der Klassen A bis S sowie die Haflingermannschaftsaufgaben (H6 und H7) ausgeschrieben werden. In den Klassen LM-S dürfen auch FEI Aufgaben ausgeschrieben werden. 1.3 Startberechtigungen in der Dressur: Klasse A: Startkarte oder höher Klassen L/LM: R(D)1 oder höher Klasse M: R(D)3 oder höher Klasse S: R(D)4
  41. Noriker 2.1 Zulässig sind bei allen Turnieren Dressurprüfungen der Klassen A und L. 2.2 Es dürfen Dressuraufgaben der Klassen A und L (Viereck 20 x 40 m) und Dressuraufgaben für Noriker laut Aufga- benheft ausgeschrieben werden.
  42. Es gelten die Besonderen Bestimmungen, Teil B I sinngemäß. § 1501 Springprüfungen für Haflinger und Noriker
  43. Haflinger:
    Zulässig sind Springprüfungen und Stilspringprüfungen der Klasse E0 (70 oder 80 cm) bis S (125, 130 oder 135 cm) mit den folgenden Anforderungen (Anzahl und Abmessungen der Hin- dernisse für die einzelnen Klassen, alle Abmessungen in cm): 2026 B-171

B-172 2026 Sprünge, Höhe min. 70 70 Stil 90 Stil 100 105 110 115 120 125 130 135 max. 80 80 85 95
Sprünge min. 8 8 8 8 10 10 10 10 10 10 10 10 10 max. 10 10 12 12 14 14 15 16 16 16 16 16 16 Kombinationen, min. 0 0 0 0 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2-fach max. 0 0 1 1 2 2 2 2 2 2 2 2 2 Kombinationen, min. 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3-fach max. 0 0 0 0 0 0 1 1 1 1 1 1 1 Kombinationen, 630 630 630 630 630 630 630 630 630 630 630 Abstand ca. 730 730 730 730 730 730 730 730 730 730 730 von Sprung 930 930 930 930 930 930 930 930 930 930 930 zu Sprung 1030 1030 1030 1030 1030 1030 1030 1030 1030 1030 1030 Sprünge, Weite min. 70 70 85 90 95 100 105 110 115 115 120 120 120 max. 90 90 100 110 115 120 130 135 135 135 140 140 145 Wassergraben, max. 350 350 350 350 350 350 350 350 350 350 350 Weite Tempo (m/min) min. 300 300 300 325 325 350 350 350 350 350 350 350 350 max. 325 325 325 350 350 350 350 350 350 350 350 350 350 Startberechtigungen im Springen: 70-90cm: Startkarte (Klassen E und A) oder höher 95-100cm (Klasse L): R1 oder höher 105cm (Klasse LM): R1 oder höher 110-120cm (Klasse M): R1 oder höher 125-135cm (Klasse S): R2 oder höher 2. Noriker:
Zulässig sind Springprüfungen und Stilspringprüfungen der Klassen E bis L mit den folgenden Anforderungen (Anzahl und Abmessungen der Hindernisse für die einzelnen Klassen, alle Abmessungen in cm):

Sprünge, Höhe min. 70 75 85 max. 75 80 90

Sprünge min. 8 8 10 max. 10 12 14 Kombinationen, min. 0 0 1 2-fach max. 0 1 2 Kombinationen, min. 0 0 0 3-fach max. 0 0 0 Kombinationen, 650 750 650 750 Abstand ca. von Sprung 950 1050 950 1050 zu Sprung

Sprünge, Weite min. 70 80 90 max. 90 100 110

Wassergraben, max.
200 200 Weite

Tempo (m/min) min. 280 300 325 max. 290 320 350

  1. Es gelten die Besonderen Bestimmungen, Teil B II sinngemäß. 2026 B-173 § 1502 Vielseitigkeitsprüfungen für Haflinger und Noriker
  2. Haflinger: Zulässig sind Vielseitigkeitsprüfungen der Klassen VH80 cm, VH90 cm und VH100 cm gemäß §§ 300 ff.
    Startberechtigungen Vielseitigkeit: VH80: Startkarte oder höher VH90: R1 oder höher VH100: R1 oder höher
  3. Noriker: Zulässig sind Vielseitigkeitsprüfungen der Klassen VN80 cm und VN90 cm gemäß §§ 300 ff.
  4. Es gelten die Besonderen Bestimmungen, Teil B III sinngemäß. B-174 2026 Abschnitt B XVI: Ländliche Reiter und Fahrer § 1600 Turniere und Bewerbe der ländlichen Reiter
    und Fahrer
  5. Turniere und Bewerbe der ländlichen Reiter und Fahrer werden von ländlichen Reit- und Fahrvereinen, die über ihren zuständi- gen Landesverein der ländlichen Österreich und des OEPS sind, veranstaltet.
  6. Genehmigung: Die Organisation von Meisterschaften ist mit den Ländlichen Österreich abzustimmen und bedarf der Genehmigung des Tur- nierreferates des OEPS.
  7. Turniere und Bewerbe haben in voller Übereinstimmung mit der ÖTO ausgeschrieben und durchgeführt zu werden. Dies gilt ins- besondere im Hinblick auf die Lizenzpflicht und die Startberech- tigung.
  8. An Bewerben, Meisterschaften und Bundesmeisterschaften sind nur Mitglieder von ländlichen Vereinen gemäß Vereinsliste des OEPS teilnahmeberechtigt. Bei Bundesmeisterschaften österreichische Staatsbürger, sowie ausländische Staatsbürger, die zumindest 3 Jahre Mitglied bei einem österreichischen Verein sind und ihren aktuellen Wohnsitz in Österreich haben.
  9. Die an Bewerben teilnehmenden Pferde können in der Aus- schreibung auf Pferde österreichischer Abstammung be- schränkt werden. 2026 B-175 § 1601 Meisterschaften der ländlichen Reiter
    und Fahrer
  10. Die Ländlichen Österreich übertragen einem Veranstaltungswer- ber die Organisation der Titelbewerbe.
  11. Der Titelbewerb ist in voller Übereinstimmung mit den geltenden Allgemeinen und Besonderen Bestimmungen der ÖTO durchzu- führen. Die von den Ländlichen Österreich herauszugebenden Austragungsbedingungen dürfen der ÖTO nicht widersprechen
  12. Bundesmeisterschaften werden in den nachstehenden Sparten ausgetragen. Eine Unterteilung bei den Reitbewerben ist in Alterskategorien (Allg. Klasse, Junge Reiter, Junioren, Jugend) oder Lizenzen möglich. Bei den Bundesmeisterschaften Haflin- ger Dressur, Springen und Vielseitigkeit ist auch die Austragung in der Klasse Senioren möglich. Lizenzklassen können zusam- mengefasst werden. Mannschaftswertungen sind vorgeschrie- ben. Fahrbewerbe sind als Ein- und Zweispänner-Prüfungen auszuschreiben. Sparten • Dressurreiten auf Warmblutpferden • Springreiten auf Warmblutpferden • Vielseitigkeit auf Warmblutpferden • Dressurreiten auf Haflingern • Springreiten auf Haflingern • Vielseitigkeit auf Haflingern • Vielseitigkeit auf Noriker • Dressurreiten auf Noriker • Springreiten auf Noriker • Fahren mit Kleinpferden • Fahren mit Haflingern • Fahren mit Norikern • Fahren mit Großpferden • Fahren und Reiten „Kombination“ Haflinger • Fahren und Reiten „Kombination“ Noriker • Fahren und Reiten „Kombination“ Warmblut B-176 2026 § 1602 Meisterschaften der ländlichen Reiter
    und Fahrer in den Bundesländern
  13. Die Meisterschaften der ländlichen Reiter und Fahrer in den Bundesländern sind von einem Veranstalter, der vom Landes- verein beauftragt ist, durchzuführen.
  14. Die Austragungsbestimmungen sollen sich an denen der Bun- desmeisterschaften anlehnen.

2026 B-177 Abschnitt B XVII: Vollblutaraber Regelbuch

für alle Bewerbe u. Sparten die nicht bereits in der ÖTO geregelt sind. Als Grundlage dient das Regelbuch der USEF (United States Eques trian Federeation, Inc. Rule Book) Mitglied der FEI, Abteilung Vollblutaraber, in USA, sowie das Regelbuch („Green Book“) der ECAHO (European Commission of Arabian Horse Organizations), im Internet unter www.ecaho.org. Das VOLLBLUTARABER Regelbuch kann bei Bedarf erweitert wer- den. Das Regelbuch muss den ÖTO-Bestimmungen entsprechen. § 1700 ALLGEMEINE QUALIFIKATIONEN

  1. Teilnahmebedingungen 1.1 Die gestarteten Pferde müssen im Stutbuch des VVÖ (Verband d. Vollblutaraberzüchter Österreich) registriert sein oder wenn sie aus dem Ausland kommen, in einem von der WAHO (World Arabian Horse Organisation) akzeptierten Stutbuch eingetragen sein. Pferdepass ist Pflicht. Eine Kopie des Abstammungsnach- weises mit Besitzerangabe muss der Nennung beigelegt wer- den. Im Falle eines geleasten Pferdes ist eine Kopie dieses Ver- trages ebenfalls der Nennung beizulegen. 1.2 Alle startenden Pferde müssen nachweislich gesund sein. ÖTO A § 11 1.3 Die Pferde werden mit natürlicher, langer uneingeflochtener Mähne (mit oder ohne geschorenen Kopfteil im Bereich des Zaumes) vorgestellt. Der Schweif ist natürlich lang, nicht ein- geflochten und nicht unnatürlich verändert.
    Vielseitigkeits-, Spring-, Hunter-, Pleasure- u. Dressurpferde dürfen mit eingeflochtenen Mähne zu einem Zopf vorgestellt werden. B-178 2026 Flitter im Langhaar oder im Fell oder an den Hufen ist nicht gestattet.
    Farbveränderung an Fell, Langhaar oder Hufen ist nicht gestattet. 1.4 Pferde müssen ohne künstliche Hilfsmittel gezeigt werden. Tongue ties, mouth ties, Gag Bits (Ausnahme Springen) sind verboten. Die Verwendung von Ketten u.ä. am Abreitplatz, während des Turniers und danach ist verboten und wird mit Startverbot und Aberkennung des Turnierergebnisses bestraft. 1.5 Elektronische Kommunikation zwischen Teilnehmern im Showring und Personen außerhalb des Showringes ist verbo- ten. Ausgenommen behinderte Reiter nach vorheriger schrift- licher Erlaubnis durch den OEPS. 1.6 Keine Ohrenschützer/Fliegenhauben.
  2. Hufbeschlag 2.1 Pferde unter zwei Jahren müssen ohne Hufeisen gezeigt werden. 2 jährige Pferde können normale Hufeisen haben, Deckeleisen und jegliche Einlagen zwischen Hufeisen und Huf sind unter- sagt. 2.2 Das Maximalgewicht eines Hufeisens ohne Nägel beträgt 397 g. 2.3 Die max. Länge der Zehe beträgt 11,43 cm. 2.4 Die Verwendung von Einlagen (Plastik, Leder) ist erlaubt, solange die Gesamtlänge von 11,43 cm nicht überschritten wird. Fremdes Material zwischen Huf und Hufeinlage (außer anerkannt schützendem wie Silikon, Schaumgummi, u.ä.), um das Hufgewicht zu verändern, ist verboten.
  3. Ablauf der Bewerbe 3.1 Nur ein Bewerb zur selben Zeit ist pro Turnierplatz gestattet.
    Wird ein Platz geteilt, zählt er als zwei Plätze. 3.2 Bewerbe müssen in der Ausschreibung deutlich NUR für Voll- blutaraber bezeichnet sein. 3.3 Meisterschaftsbewerbe immer nacheinander nie parallel! 2026 B-179
  4. Ausführung 4.1 Aggressive Pferde, z. B. gegenüber anderen Pferden, Reit ern/ Fahrern oder Personen im Ring, sind vom Bewerb auszu- schließen. 4.2 Es kommen ÖTO Teil A § 49/7 sowie § 55 zur Anwendung. § 1701 ZUCHTKLASSEN
    nach den Regeln der ECAHO (www.ecaho.org) § 1702 PLEASURE SPORT KLASSEN Allgemeines
  5. Alle Pferde sollten in allen Gangarten in beiden Richtungen gezeigt werden, wie in den speziellen Bewerben beschrieben. Richtungswechsel kann im Walk (Schritt), im Jog-Trot (verkürz- ter Trab) Normal Trot (Arbeitstrab/Gebrauchstrab) verlangt wer- den. Ausnahme: Trail, Reining.
  6. Jede Pleasure Sportklasse kann geteilt werden, nicht jedoch bei weniger als 20 Startern. Entweder werden zwei Sieger vergeben oder die besten 10 aus jeder Abteilung kommen nochmals gemeinsam in den Ring.
  7. Line up: Pferde müssen in der geforderten Gangart auf der Mit- tellinie nebeneinander Aufstellung nehmen. Die Pferde müssen ruhig stehen. Back up (Rückwärtsrichten) kann einzeln oder in der Gruppe gefordert werden. Extremes Strecken des Pferdes ist unerwünscht. Ausnahme Traditionale Arabian Riding, kein Rückwärtsrichten, Kopf Schweif Aufstellung auf der Mittellinie, Mindestabstand zwei Pferdelängen.
  8. Side Saddles sind nur in jenen dafür ausgeschriebenen Klassen erlaubt.
  9. Bandagen u. Boots jeglichen Typs sind verboten, sofern dies nicht ausdrücklich in spez. Bewerben (Reining) erlaubt ist.
    B-180 2026
  10. In Bewerben mit geringer Starterzahl können Klassische (Eng- lish) Reitweisen und Western zusammengelegt werden. Die Ergebnislisten haben hierüber detaillierte Angaben zu enthalten. Ergebnisse gemeinsam nach Leistung oder getrennt nach Stil.
  11. Die Reiter/Fahrer müssen das PDC, WRC oder mindestens eine Startkarte Allgemein bis einschließlich L haben, darüber Lizenz R1 besitzen (bei VA Bewerben nach ÖTO).
    Entfällt (AQHA Regelung), wie Turnierpferderegistrierung, bei ECAHO Bewerben. Dies gilt auch für Vollblutaraberbewerbe mit höheren Prüfungen.
    In rasseoffenen Bewerben ist die entsprechende Lizenz und Tur- nierpferderegistrierung nötig. § 1702/1 CLASSIC PLEASURE (English Pleasure) Gruppenbewerb auf Ansage des Ringmasters, überholen auf dem zweiten und dritten Hufschlag erlaubt. Das Wechseln der Bahn ist verboten. Zusätzliche Manöver führen zum Ausschluss (Zirkel, Volte). Allgemeines
  12. Teilnehmer kommen im Trab auf der linken Hand in den Ring. Ansage durch Sprecher.
  13. Leichte Anlehnung der Zügel muss in allen Gangarten beibehal- ten werden. Die Wahl des Gebisses, ob Trense oder Kandare, trifft der Reiter, je nach Alter des Pferdes und Bewerb in Über- einstimmung mit der ÖTO.
  14. Die Richter bewerten die Leistung in jeder Gangart gleichhoch.
  15. Trab ist auszusitzen.
  16. Gerte max. 80 cm, Sporen sind erlaubt. 2026 B-181 Vorschriftsmäßige Gangarten Das Pferd sollte den Eindruck vermitteln, dass es sehr angenehm in dieser Reitweise zu reiten ist. Die Gangarten müssen korrekt, willig, schwungvoll, kadenziert und harmonisch präsentiert werden.
  17. Walk: Schritt, ein Viertakt: rein, flach, frisch vorwärts und raum- greifend.
  18. Normal Trot: Arbeitstrab, ein Zweitakt, präsentiert im mittleren Tempo, mit leichter Versammlung. Der Trab muss kadenziert, regelmäßig und elastisch in der Bewegung sein.
  19. Strong Trot verstärkter Trab, Zweitakt. Der Trab ist schneller und stärker als der Normal Trot. Das Pferd muss die Tritte so verlängern, wie es seine Veranlagung zulässt, aber immer bedacht, dass die Harmonie nicht verloren geht. Das Pferd darf die Hinterbeine nicht ausstrecken, sondern muss in Versamm- lung bleiben. Der Starke Trab muss kadenziert, regelmäßig und elastisch in der Bewegung sein.
  20. Canter: langsamer Galopp, Dreitakt, auf beiden Händen präsen- tiert, harmonisch, korrekt, in Versammlung und nicht übereilt.
  21. Hand Galopp: verstärkter Galopp; der Hand Galopp wird in frei- er Form, mit langen bodenbedeckenden Sprüngen gezeigt. Der Hand Galopp wird in der natürlichen Sprunglänge des Pferdes präsentiert und ist daher je Pferd individuell. Hohe Geschwin- digkeit ist zu vermeiden. Man muss den Unterschied zwischen Hand Galopp und Canter erkennen. § 1702/2 DRIVING DIVISION Es handelt sich um Gruppenbewerbe auf Ansage des Ringmasters, die auf der ganzen Bahn gefahren werden. Die Teilnehmer dürfen einander auf dem zweiten oder dritten Hufschlag überholen ohne einander zu behindern. Der Handwechsel erfolgt immer zur Mitte der Bahn. Es ist nicht erlaubt, Volten oder Zirkel zu fahren. Alle Teilneh- mer folgen der Anweisung des Ringmasters. B-182 2026 § 1702/2.2 PLEASURE DRIVING Allgemeines
  22. Teilnehmer fahren im Jog-Trot (verkürzter Trab) auf der linken Hand in den Ring.
  23. Die Richter bewerten die Leistungen in jeder Gangart gleich hoch. • Walk(Schritt), Jog. Trot (verkürzter Trab), Normal-Trot (Arbeits - trab), Strong Trot (verstärkter Trab) kann verlangt werden.
    • Zu hohe Geschwindigkeit ist unerwünscht. • Ruhiges Stehen auf der Mittellinie mit Kopf zum Richter und Rückwärtsrichten. • Richtverfahren: Gehorsam, Leistung u. Qualität.
  24. Ein Header (Kopfgroom) pro Pferd ist zur Sicherheit erlaubt. Headers müssen ordentlich gekleidet sein (z.B. einfacher, unifar- bener Arbeitsmantel). Ausrüstung
  25. Leichtes Showharness (einspännig), Bridle u. Blinkers (Zaum- zeug mit Scheuklappen), Overcheck mit separatem Overcheck Bit oder Side Check mit oder ohne separatem Side Check Bit wahlweise, Snaffle Bit (Wassertrense). Showharness (Geschirr) in gutem, gepflegtem Zustand.
  26. Zum Pferd passender zwei oder vierrädriger Wagen (Cart oder Buggy). Jedes für Einspänner erlaubtes Fahrzeug u. Zäumung (ÖTO).
    Vorschriftsmäßige Gangarten • Walk (Schritt), Jog. Trot (verkürzter Trab), Normal-Trot (Ge - brauchs trab).
    • Zu hohe Geschwindigkeit ist unerwünscht. • Ruhiges Stehen auf der Mittellinie mit Kopf zum Richter und Rückwärtsrichten. • Richtverfahren: Haltung, Gehorsam, Performance, Leistung und Harmonie von Pferd und Fahrer. 2026 B-183 § 1702/3 TRADITIONAL ARABIAN RIDING CLASS (MOUNTED NATIVE COSTUMES) Gruppenbewerb, auf Ansage des Ringmasters. Überholen auf dem zweiten Hufschlag ist erlaubt. Es ist nicht erlaubt, Volten oder Zirkel zu reiten. Zusätzliche Manöver führen zum Ausschluss. Handwech- sel immer zur Mitte der Bahn. Allgemeines
  27. Der Reiter muss sein Pferd jederzeit unter Kontrolle haben.
  28. Teilnehmer reiten auf der linken Hand im Canter ein. Überholen auf dem zweiten und dritten Hufschlag ist erlaubt. Das Wech- seln durch die Bahn ist verboten.
  29. Handwechsel auf Ansage des Ringmasters zur Mitte der Bahn (kurz kehrt).
  30. Die Richter beurteilen alle Gangarten gleichwertig.
  31. Die Pferde nehmen am Ende des Bewerbes Kopf Schweif Aus- stellung in der Länge des Ringes in der Mitte. Abstand eine Pfer- delänge. Ruhiges Stehen. Ausrüstung
  32. Zaumzeug: Alle erlaubten Dressur- und Westerngebisse. Sicher- heit geht vor Dekoration mit farbenprächtigem, „Arabischen“ Zubehör. Satteldecke über Kruppe reichend. Dekoriertes Vor- derzeug. Zaumzeug und Zügel. Historische Ausstattung aus den Urs prungs ländern des Arabers ist erlaubt.
  33. Martingales und Tiedowns sind verboten
  34. Die Ausstattung des Reiters besteht aus: arabischem Beduinen Kostüm, bestehend aus weitem Mantel oder Kleid, weiten lan- gen Hosen, Kopftuch, Schärpe. Es darf barfuß, ohne Steigbügel geritten werden (ECAHO). In den Händen dürfen nur die Zügel gehalten werden, keine anderen Gegenstände (keine Waffen oder Tiere).
  35. Sporen sind erlaubt. Vorgeschriebene Gangarten
  36. Extremes Tempo, Leichtsinn u. Rücksichtslosigkeit wird be- straft. B-184 2026
  37. Schritt, Canter (Arbeitsgalopp), Handgalopp (verstärkter Galopp), ruhiges Stehen auf der Mittellinie. Das Pferd muss immer unter der Kontrolle des Reiters sein.
  38. Bewertung: 75% Bewegung und Gehorsam, 25% Ausstattung § 1702/4 LADIES SIDE SADDLE
    (western, klassisch, western & klassisch) Gruppenbewerb, auf Ansage des Ringmasters. Überholen auf dem zweiten und dritten Hufschlag ist erlaubt. Zirkel, zusätzliche Manö- ver oder Volten dürfen nicht geritten werden. Der Handwechsel erfolgt zur Mitte der Bahn (kurz kehrt).
    Allgemein
  39. Einreiten linke Hand Jog (verkürzter Trab).
  40. Alle Gangarten werden gleichwertig gerichtet: Jog (verkürzter Trab,) Trot (Arbeitstrab) strong Trot (verstärkter Trab) Lope oder Arbeitsgalopp.
  41. Wenn möglich Klassen in Klassisch und Western teilen. Bei gemeinsamen Klassen dürfen Westernreiter auch ältere Pferde mit Snaffle Bit reiten.
  42. Die Sicherheit ist beider Ausrüstung und der Vorstellung das Wichtigste. Zuwiderhandeln wird durch die Richter bestraft. Ausrüstung
  43. Zaumzeug, Sattel: Western oder Klassisch. Sattel mit zwei Hör- nern.
  44. Das Zaumzeug und Sattel kann auch passend zu einem histori- schen Kostüm sein, muss der ÖTO entsprchen.
  45. Keine Martingales und Tiedowns.
  46. Kleidung: Klassisch oder Western.
  47. Western: langärmelige, geschlossene Bluse, Jacke, Western Rock oder geteilter Rock, Reitkleid, Westernhut, Western Stie- fel.
  48. Klassisch: langärmeliges Kleid, Rock lang, Bluse, Jacke, Hut und Stiefel sind erforderlich. Keine Reitschürze. 2026 B-185
  49. Sporen und Stock sind erlaubt.
  50. Die Teilnehmerin wird für inkomplette Bekleidung und Ausrüs- tung bestraft, nur bei Sicherheitsbedenken ausgeschlossen. Vorgeschriebene Gangarten
  51. Das Damensattelpferd sollte den Eindruck vermitteln, dass es sehr angenehm in dieser Reitweise zu reiten ist. Ein guter bodendeckender Schritt, ein bequemer Trab oder Jog, ein ein- facher fließender Canter oder Lope ist erforderlich. Weiche Wechsel der Gangarten. Die Reiterin muss den Trab aussitzen. In den höheren Klassen, z.B. Meisterschaften, auch Verstärkun- gen möglich. Ladies Side Saddle Class Erklärung • Klassisch: Jagd oder Dressursitz, (Hunt or Saddle Seat), Classic Pleasure Gangarten. • Western: Pleasure Sitz und Western Pleasure Gangarten. • Wenn genügend Starter sind (mindestens je 3), werden die Klas- sen in Klassisch und Western geteilt, ansonsten gemeinsam gerichtet, egal welcher Stil und gemischt gewertet. Die Western- reiterinnen dürfen dann ihre Pferde egal welchen Alters beidhän- dig in Snaffle bit reiten. • In beiden Richtungen des Ringes: Walk (Schritt), Jog (verkürzter Trab), Normal-Trot (Arbeitstrab), Canter oder Lope (langsamer Galopp). In Klassen mit höherem Niveau kann Strong Trot (ver- stärkter Trab) und Handgalopp (verstärkter Galopp) verlangt wer- den. Am Ende der Prüfung Aufstellung auf der Mittellinie und rückwärtsrichten. Das Pferd soll auf Aufforderung des Richters gut rückwärts richten und ruhig stehen. 85% für Benehmen, Leis- tung, Qualität, 15% für Side Saddle Eignung. § 1702/5 Hunter Pleasure Level: N = Novice, A = Advanced, M = Master N Schritt, Arbeitstrab, im leichten Sitz, Arbeitsgalopp, Kurz kehrt im Schritt zum Handwechsel, Ruhiges Stehen auf der Mittellinie, Rückwärtsrichten auf Anweisung des Richters.
    B-186 2026 A Schritt, Arbeitstrab, im leichten Sitz u. ausgesessen, vertärkter Trab leichtreiten, Arbeitsgalopp, Kurz kehrt im Schritt oder Arbeitstrab zum Handwechsel, Ruhiges Stehen auf der Mittelli- nie, Rückwärtsrichten auf Anweisung des Richters. M wie A zusätzlich verstärkter Galopp.
    European Championships: Einreiten im Schritt auf der Mittellinie einzeln im Arbeitstrab auf Anweisung des Richters, Gangarten wie M halt aus dem verstärkten Galopp, oder verstärktem Trab. Ausrüstung von Reiter & Pferd
    • Dem Spring equipement angeglichen, keine Dressursättel, Keine Bandagen, Glocken, Martingals, Tiedowns. • Pferde werden nur in der Gruppe gezeigt. Keine Sprünge. • Leichtreiten im Trab. Leichter Sitz im Galopp, wie zum Sprung bereit. • Ausrüstung passend zum Niveau der Klasse. N, A, M • Eingeflochtene Mähne, ein Zopf möglich. • Jacke des Reiters kurz (Springen, Jagd). Farben gedeckt, braun, grün, blau, Tweed (keine roten Jacken), Jagdkappe, Reithosen heller als Jacke, Jagdstiefel. • Sporen, kurze Springgerte erlaubt. Vorgeschriebene Gangarten
    Das Pferd soll den Eindruck erwecken, dass es wohlerzogen, willig und sehr angenehm zum reiten ist. Alle geforderten Gangarten müs- sen gerade, schwungvoll vorwärts, korrekt in leichter Versammlung gezeigt werden, Übergänge korrekt und fließend. Es soll der Ein- druck entstehen, dass Pferd u. Reiter jederzeit in der Lage sind Hin- dernisse im Sprung zu überwinden oder auszuweichen. Leichter Kontakt über die Zügel. Im Vergleich zu Clasic Pleasure soll das Pferd weniger Aufrichtung und eine geringere Versammlung zeigen. Es soll relaxter und in einem längeren Rahmen präsentiert werden. • Teilnehmer reiten auf der linken Hand in die Arena im Arbeits trab. • Schritt (Walk): klarer Viertakt, flach mit genügendem Raumgriff. 2026 B-187 • Arbeitstrab (normal Trot): Zweitakt, in mittlerer Geschwindigkeit mit leichter Versammlung, geradegerichtet, korrekt, in guter balance, vorwärts. • Arbeitsgalopp (Canter): klarer Dreitakt, weich und rund, gerade- aus, mit leichter Versammlung. Die Aufgaben auf beiden Händen nicht übereilt. • Verstärkter Galopp (Hand Gallop): klarer Unterschied zu Arbeits- galopp in der Länge der Sprünge. Bodendeckend, kraftvoll jedoch immer kontrolliert. Deutliche Verlängerung der Sprünge zum Arbeitsgalopp. Extremes Tempo wird bestraft. • Stehen & Rückwärtsrichten (Back): Ruhiges Stehen auf der Mit- tellinie, Rückwärtsrichten auf Anweisung des Richter, gerade, wil- lig, gleichmäßig. Richtverfahren • Das Richten beginnt mit dem Einreiten in die Arena. • Alle Gangarten werden gleichwertig gerichtet. • Der Reiter wird nicht bewertet, beeinflußt aber die Leistung des Pferdes. • Ausschluss nach ÖTO/FEI: Sturz von Pferd/Reiter, zus ätzliche Manöver wie Volten, Zirkel, diagonal durch die Bahn, unkorrekte nicht erlaubte Ausrüstung, Lahmheit, Blut am Pferd, etc. • Schlechtere Bewertung bis Ausschluss wenn: falsche Gangarten gezeigt werden, schlagen, beissen, andere Teilnehmer behindern.

§ 1702/6 Hand Trail

  1. In diesem Bewerb können Western & Klassische Teilnehmer kombiniert werden. Hand Trail wird nach den Regeln des Trails unter dem Sattel gerichtet.
    Pferd & Vorführer können in gerittenen Klassen teilnehmen.
    Novice & Master ist immer ausgeschlossen zu kombinieren. B-188 2026
  2. LEVELS: (Niveaus, Schwierigkeitsgrad)
    Novice: einfacher Parcour (pattern)
    Advanced: einige Stangen erhöht, side pass einfach, einige ein- fache Kombinationen
    Master: Wechsel der rechten Hand am Tor wenn in der Aufgabe gewünscht. Langsamen Galopp kann gefragt sein, Kombinatio- nen, erhöhte Stangen.
  3. Ein gutes Trailpferd geht in Ruhe, aufmerksam, den Anweisun- gen des Vorführers willig gehorchend den Parcours. Harmonie zwischen Pferd & Vorführer ist mit zu bewerten. Zwischen und über die Hindernisse ist das Pferd in angepasstem Tempo willig vorwärts gehend. Nicht übereilt ohne unnötige Verzögerungen, ohne extra Manöver und immer an der geforderten Seite des Vorführers seinen Anweisungen schnell folgend. Der Eindruck eines in Einklang mit dem Vorführer arbeitenden Pferdes muss gegeben sein.
  4. Alle Starter dürfen vor dem Bewerb den Trailparcours gemein- sam mit dem Richter, jedoch ohne Pferde, besichtigen. Kinder u. Jugendliche können von ihrem Trainer begleitet werden.
  5. Der Parcours soll so gebaut & designed sein, dass jedes Pferd die geforderten Gangarten zeigen kann. Schritt, Trab, mindesten 10 m zwischen und über die Hindernisse. Rückwärtsrichten gerade und flüssig, nicht übereilt. Die Qualität der Bewegung und die Kadenz wird als Teil des Ergebnisses mit bewertet. Unnötige Verzögerungen, extreme Langsamkeit oder nicht überwinden eines Hindernisses werden ebenfalls bestraft.
    5.1 Bewertungssystem wie bei Trail unter dem Sattel. Das Pferd, nicht der Vorführer wird bewertet. Der Richter bewertet den Gesamteindruck von Vorführer und Pferd, die Bekleidung, Zaum, Kondition des Pferdes im Ender- gebnis. 5.2 Strafpunkte (Penalty) im Endergebnis (score):
    Wie die Manöver gezeigt wurden: Seitengänge, andere Hindernisse, zu langsam, nicht geradeaus gerichtet in der Bewegung u. beim Anhalten. Fehlender Wille des Pferdes zur Ausführung der Hindernisse und zu jeder anderen Zeit. 2026 B-189 5.3 0 score: (Pferd erhält eine 0 Bewertung bleibt in der Rang- liste)
    a. Pferd läuft frei, macht sich los.
    b. Pferd wird auf der falschen Seite geführt als verlangt. Beim Start oder während des Bewerbes.
    c. Sturz von Pferd und/oder Vorführer
    d. Pferd bleibt nicht an der vorgeschriebenen Seite des Vorführers. Zusätzliche oder ausgelassene Manöver.
    e. Berühren des Pferdes mit der Hand oder mit der Gerte.
    f. Der gezeichnete u. bekanntgegebene Trailplan ist einzu- halten. Fehler in der Gangart über oder zwischen den Hindernissen. Fehlerhafte Ausführung falsche Linie zwischen oder über Hindernisse. Überwinden der Hin- dernisse in falscher Reihenfolge.
    g. Pferd geht mehr als 4 Schritte rückwärts
    h. Drehen des Pferdes um mehr als 90°
    5.4 weitere Richtverfahren siehe Trail unter Sattel, Penalties & Pluspunkte.
    Pflichthindernisse:
    minimum 4 Schritte rückwärts richten.
    minimum 4 Stangen im Schritt oder Trab
    Öffnen & schließen des Tores (Ropegate nicht breiter als 1,5 m)
  6. Wird ein Trailhindernis von den Richtern als unsicher erklärt, muss es zu jeder Zeit repariert oder aus dem Pacours genom- men werden. Wird das Hinderniss entfernt nachdem bereits Pferde dieses bewältigt haben, sind die Bewertungen dafür aus den Ergebnislisten zu streichen. Es ist keinem Pferd erlaubt den Pacours zu wiederholen. Ausnahme bei Punktegleichstand (Tie).
  7. Der Pattern in gezeichneter & beschriebener Form muss für ein- tägige Veranstaltungen mindestens 12 Stunden und für mehrtä- gige u. Championate mindesten 24 Stunden vorher veröffent- licht sein.
  8. Es sollten mindesten sechs (6) maximal zehn (10) Hindernisse vorgesehen sein. Championate können mehr Hindernisse haben.
    B-190 2026
  9. Der Richter hat das Recht den Kurs (Pattern) vor dem Bewerb abzuändern. Ein Parcours (Pattern) von einem Coursedesigner wird empfohlen.
  10. Der Vorführer führt sein Pferd mit der rechten Hand an dessen linker Seite. Wechsel der Hand an einem Hindernis, wenn nicht im Parcours vorgesehen (Tor), wird mit Strafpunkten bestraft (sidepass). Der Richter sollte jedoch dem Pferd, das ohne sol- chen Wechsel der Hand auskommt Pluspunkte für das Manöver geben. Hand Trail allgemein Alter des Pferdes
    Pferde ab dem vollendeten ersten Lebensjahr (Datum der Geburt) sind teilnahmeberechtigt.
    Alter des Vorführers
    General rules ECAHO Green Book minimum 8 Jahre bis 12 Jahre in Begleitung einer erwachsenen, erfahrenen Peson, die am Rande außerhalb der Arena bleibt um jederzeit eingreifen zu können.
    Ausrüstung
    Passendes Halfter (Leder empfohlen) mit oder ohne Silberverzie- rung. Führstrick in Leder oder Kunststoff mit oder ohne Kette. Schnurhalfter (Parelli) oder nicht passende Halfter sind verboten. Wird eine Kette verwendet, darf sie nicht durch das Maul geführt werden. (Empfohlene Länge: Führleine max. 1,50 m, Kette max. 0,80 m.) Longe nicht gestattet. Eine Dressurgerte mit der max. Länge von 1,10 m mit oder ohne kleiner Plastikquaste ist gestattet. Die Gerte soll als Unterstützung für die Bewältigung der Hindernisse verwendet werden (verlängerter Finger) darf das Pferd nicht berüh- ren. Der Vorführer darf sein Pferd mit der Hand nicht berühren.
    Bekleidung
    Chaps sowie Sporen sind nicht erlaubt. Western oder Classic Hand Trail Bestimmungen
  11. Western Turnieroutfit mit Western Hut, den Bestimmungen f.  Trail & Western Pleasure folgend.
    2026 B-191
  12. Klassisches Turnieroutfit wie für Classic Pleasure, HunterPlea- sure mit Kappe und Stiefeln. Siehe Bestimmungen dafür.
  13. Halter Showoutfit
  14. Hand Trail kann in Kostüm ausgeschrieben werden. (Vorführer & Pferd) § 1703 Vollblutaraber All Around Champion a) Western Kategorie I: Halter Type & Confirmation Kategorie II: Reining, Western Riding, Freestyle Reining, Trail Kategorie III: Western Horsemanship Kategorie IV: Western Pleasure, Pleasure Driving, Traditional Arabian Riding, Hunter Pleasure Kategorie V: Pole Bending Kategorie VI: offen b) Klassisch Kategorie I: Halter Type & Confirmation Kategorie II: Dressur, Musikkür, Dressur Fahren Kategorie III: Springen, Cross, Geländefahren, Hindernisfahren Kategorie IV: Classic Pleasure, Pleasure Driving, Traditional Ara- bian Riding, Hunter Pleasure Kategorie V: Pole Bending Kagegorie VI: offen Allgemeine Bestimmungen: Halter Type & Confirmation Regeln: Jedes Pferd wird individuell im Stand von mindestens einem, maxi- mal drei Richtern bewertet. Typ… 1 10 (incl. Halbe Punkte) 10 ist die beste Note. B-192 2026 Confirmation (Kopf & Hals, Fundament, Körper, Harmonie) 1 10 (inkl. Halbe Punkte) Das Endergebnis wird aus dem Durchschnitt der Gesamtpunkte und der Richter errechnet. Das Pferd mit den höchsten Durch- schnittspunkten ist der Sieger. Bei Punktegleichheit ist das Pferd mit den höheren Typ-Punkten vor zu reihen, ist dann noch immer Punktegleichheit, muss der/die Richter seine Präferenz bekanntge- ben. Diese Pferde werden nochmals dem Richter zusammen vorge- führt. Die Pferde werden im Gesamtergebnis prämiert und für die All Around Auswertung für die jeweilige Abteilung (Western oder Klas- sisch) getrennt aufgelistet und bringen diese Punkte mit in die All Around Punkte Wertung. Der Reiter hat sein Pferd selbst vorzustellen, in Showhalfter oder Reit- halfter. Je nach Zäumung ist der Vorführer in Showkleidung oder kor- rekter Turnierkleidung. Hengste immer mit Trense, keine Bandagen. Kat. I (Halter) Pflicht für alle Teilnehmer Der Teilnehmer muss mit der Nennung den All Around deklarieren: Western oder Klassisch. Jeder Teilnehmer muss Kat. I sowie min- destens drei Bewerbe aus zwei verschiedenen Kategorien absolvie- ren. Maximale Starts pro Tag laut ÖTO: Western & Pleasure (Grup- penbewerbe) 6, Klassisch: Dressur, Springen, Cross 3. Die Punkteanzahl des Pferdes mit demselben Reiter wird addiert und das Pferd mit den höchsten Punkten ist All Around Champion.
  15. 6. Platz platziert.
  16. 10. Platzierter pro Bewerb erhalten Punkte (1. Platz 10 Punkte,
  17. Platz 1 Punkt), bei weniger Startern Punktevergabe je nach Star- teranzahl z.B. 5 Starter 1. Platz 5 Punkte usw.) Jeder Reiter kann mit mehreren Pferden teilnehmen. Das Pferd erhält den Titel. Pro Pferd nur immer derselbe Reiter im Bewerb. Abreiten durch anderen Reiter möglich. Bei geteilten Bewerben gibt der Richter für das Finale seine Pferde Präferenz bekannt. Die 10 Besten aus beiden Teilbewerben kommen ins Finale. Bewerbe die für Western & Klassisch gemeinsam ausgeschrieben sind (Pole Bending, Traditional Arabian Riding, Ladies Side Saddle, Type & Confirmation) werden in gemeinsamer/getrennter Siegereh- rung geehrt jedoch für die All Around Wertung getrennte Wertungen verwendet. 2026 B-193 Titel Österr. Meister All Around & offener NÖ-Landesmeister All Around wird nur in der offenen Klasse (ECAHO M) vergeben. Pro Turnierwochenende nur ein All Around Championat möglich. § 1704 PLEASURE DRIVING CERTIFICATE (PDC) Das Pleasure Driving Certificate ist eine Sonderprüfung des OEPS und Voraussetzung zur Erlangung einer Startkarte für Bewerbe der Driving Division. Jede Prüfung zum PDC ist spätestens drei Wochen vor dem gewünschten Termin dem zuständigen LFV anzumelden, der Rich- ter und Beisitzer entsendet.
    Die Kosten werden auf die Teilnehmer aufgeteilt.
    Urkunden des OEPS werden nach der Prüfung den erfolgreichen Teilnehmern vom Richter übergeben. Laut ÖTO sind Sonderprüfun- gen bei Turnieren nicht zulässig.
    Das Mindestalter für die Ablegung des PDC beträgt 8 Jahre. Das PDC besteht aus folgenden Teilprüfungen: § 1704/1 Theoretische Prüfung
  18. Vorführen eines Pferdes, Putzen, Hufpflege, korrektes Zäumen u. Anspannen.
  19. Fragen aus dem Pferdesport FENA Lehrbuch des OEPS aus den Abschnitten: a) Pferd und Fahrer, b) Umgang mit dem Pferd, c) Pferdekunde, d) Pferdehaltung und Fütterung, e) Pferdekrankheiten, f) Erste Hilfe, g) Verhalten im Gelände u. im Straßenverkehr, h) Pferdetransport, i) Turnierangelegenheiten I und II sowie Ordnungsmaßnahmen, j) Organisation des Pferdesports in Österreich. B-194 2026
  20. Kenntnisse aus dem Regelbuch des OEPS VA Pleasure Driving Zäumung, Anspannung und Wagen. § 1704/2 Praktische Prüfung Zu fahren ist in einem einachsigen Cart oder zweiachsigen Buggy, unabhängig vom Alter und Ausbildungsstand des Pferdes.
  21. Country Pleasure Driving Aufgabe mit Rückwärtsrichten, min- destens zwei Teilnehmer in der Bahn.
  22. Obstacle Driving mind. vier Hindernisse, max. Radabstand
  • 40 cm, Cart oder Buggy.
    In den Bewerben ist jedes erlaubte Gebiss zulässig. Scheuklap- pen (Blinkers), Sidecheck (mit oder ohne separatem Sidecheck- gebiss) oder Overchek sind obligatorisch.
  1. Wagen und Geschirr müssen in tadellosem, gepflegtem Zustand sein. Nach erfolgreichem Abschluss des PDC erhalten alle Teilnehmer eine Urkunde des OEPS sowie die Berechtigung, eine PDC Anstecknadel in Silber oder Gold käuflich zu erwerben. Sofern in den einzelnen Teilprüfungen die Anforderungen nicht erreicht werden, ist die Wiederholung von Teilprüfungen nur innerhalb von zwei Jahren möglich, frühesten jedoch nach sechs Wochen. Die erfolgreichen PDC Besitzer können das WRC durch Ablegen des praktischen Teils der WRC Prüfung erlangen. WRC Besitzer müssen zur Erlangung des PDC lediglich die das Fahren betreffende Theorie sowie den praktischen Teil der PDC Prüfung ablegen. 2026 B-195 § 1705 TECHNISCHES REGLEMENT f. CART u. BUGGY
  2. Länge der Shafts, 88, 96, zum Pferd passend.
  3. Cart darf nur mit Boot & Basket gefahren werden.
  4. Sitz ist flach, abgesteppt, etwas ausgeformt.
  5. Größe der Räder für Carts: Fahrradräder mit Speichen, luftbe- reift: 24 26. Holzräder 26 30. Größe der Räder für Bug- gies: 26, nur luftbereift.
  6. Shafts sind immer aus Holz.
  7. Keine Rückenlehnen oder Rails.
  8. Abmessung zwischen den Shafts vor dem Fahrersitz (Track cen- ter) 49.
  9. Jede Farbe ist erlaubt, das Cart kann zur Gänze aus Holz sein.
  10. Buggy (Fine harness buggy) ein niederes rail ist gestattet. § 1706 ZULÄSSIGE, ERLAUBTE GEBISSE für
    PLEASURE DRIVING Die gebräuchlichsten Gebisse sind: Snaffle Bit einfach gebrochen, Half cheek gebrochen und ungebrochen. • Smooth copper moth Half Cheek,
    • Smooth Straight Half Cheek,
    • Plain Half Cheek, • Smooth 4 Ring Bit,
    • Plain Overcheck Bit.
    Und müssen den Bestimmungen des § 58/2.14 entsprechen. B-196 2026 § 1707 ZAUMZEUG u. GESCHIRR für PLEASURE DRIVING Fahrgerte mit kurzem Schlag, 180 cm (6 feet) Länge des Stockes max., um die Schulter des Pferdes zu erreichen. Schlag ca. 20 30 cm. CART mit screen Dash (durchsichtigem Spritzschutz)
    FORMAL DRIVING SHOW BUGGY, lackiert CART mit luftbereiften Speichenrädern, lackiert
    CART in Naturholzausführung und Holzrädern mit Gummiauflage 2026 B-197 Abschnitt B XVIII: Prüfungen für Orientierungsreiten (TREC)

Die Richtlinien hinsichtlich der Ausschreibung und Durchführung von Bewerben für Orientierungsreiten und Orientierungsfahren (TREC) sind im Reglement Orientierungsreiten enthalten. Diese Reglement wird vom OEPS herausgegeben und gilt nach § 1 als Bestandteil der ÖTO in der jeweils gültigen Fassung.

B-198 2026 Abschnitt B XIX: Prüfungen für Reiter, Fahrer und Voltigierer mit Behinderung

Die Richtlinien hinsichtlich der Ausschreibung und Durchführung von Bewerben für Reiter, Fahrer und Voltigierer mit Behinderung werden von dem OEPS und dem Kuratorium für therapeutisches Reiten und Voltigieren herausgegeben, und gelten als Bestandteil der ÖTO in der jeweils gültigen Fassung.

2026 B-199 Abschnitt B XL: Horseball

Die Richtlinien hinsichtlich der Ausschreibung und Durchführung von Horseball Bewerben sind im Reglement „Turnierordnung für Horseball“ enthalten. Dieses Reglement wird vom OEPS herausge- geben und gilt nach § 1 als Bestandteil der ÖTO.

B-200 2026 Abschnitt B XLI: Mounted Games

Die Richtlinien hinsichtlich der Ausschreibung und Durchführung von Mounted Games Bewerben sind im Reglement „Turnierordnung für Mounted Games“ enthalten. Dieses Reglement wird vom OEPS herausgegeben und gilt nach § 1 als Bestandteil der ÖTO.

2026 B-201 Abschnitt B XLII: Working Equitation

Die Richtlinien hinsichtlich der Ausschreibung und Durchführung von Working Equitation Bewerben sind im Reglement „Turnierord- nung für Working Equitation“ enthalten. Dieses Reglement wird vom OEPS herausgegeben und gilt nach § 1 als Bestandteil der ÖTO.

B-202 2026 Abschnitt B XLIII: Polo

Die Richtlinien hinsichtlich der Ausschreibung und Durchführung von Polo Bewerben sind im Reglement „Turnierordnung für Polo“ enthalten. Dieses Reglement wird vom OEPS herausgegeben und gilt nach § 1 als Bestandteil der ÖTO.

2026 B-203